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   BGH, 21.04.1994 - I ZR 291/91   

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https://dejure.org/1994,1522
BGH, 21.04.1994 - I ZR 291/91 (https://dejure.org/1994,1522)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1994 - I ZR 291/91 (https://dejure.org/1994,1522)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1994 - I ZR 291/91 (https://dejure.org/1994,1522)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Warenzeichen - Benutzungsweise - Staatliches Einfuhrverbot - Unzumutbarkeit - Gesetzliche Fünf-Jahres-Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 11 Abs. 1 Nr. 4
    "Simmenthal"; Zumutbarkeit der anderweitigen Benutzung eines Warenzeichens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1070
  • MDR 1994, 678
  • MDR 1994, 679
  • GRUR 1994, 512
  • GRUR Int. 1995, 62
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.06.1978 - I ZR 125/76

    Löschung eines im Warenverzeichnis enthaltenen Oberbegriffs - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - I ZR 291/91
    Ist die Benutzung einer Marke innerhalb der gesetzlichen Fünf-Jahres-Frist unzumutbar i. S. des § 11 I Nr. 4 Halbs. 2 WZG, so wirkt sich dies - gleichermaßen wie bei rechterhaltenden Benutzungshandlungen - rechtserhaltend nicht nur zugunsten der konkreten Ware aus, für die die Benutzung nicht zumutbar ist, sondern auch zugunsten aller anderen Waren des Warenverzeichnisses, die mit der konkret in Frage stehenden Ware "gleich" i. S. der in der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Grundsätze sind (vgl. BGH, LM § 11 WZG Nr. 20 = GRUR 1978, 647 = TIGRESS; BGH, NJW-RR 1989, 1386 = LM § 11 WZG Nr. 36 = GRUR 1990, 39 - Taurus).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, nötigt der Zweck der Regelung des sogenannten Benutzungszwangs nicht dazu, ein Warenzeichen im Löschungsverfahren auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren zu beschränken, sondern erlaubt es, im Warenverzeichnis über letztere hinaus auch solche Waren zu belassen, die nach der Auffassung des Verkehrs gemeinhin als "gleiche" Waren angesehen werden (BGH, Urt. v. 13.7.1989 - I ZR 157/87, GRUR 1990, 39, 40 - Taurus; vgl. auch schon BGH, Urt. v. 7.6. 1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 - TIGRESS).

  • BGH, 13.07.1989 - I ZR 157/87

    "Taurus"; Umfang des Schutzbereichs eines Warenzeichens

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - I ZR 291/91
    Ist die Benutzung einer Marke innerhalb der gesetzlichen Fünf-Jahres-Frist unzumutbar i. S. des § 11 I Nr. 4 Halbs. 2 WZG, so wirkt sich dies - gleichermaßen wie bei rechterhaltenden Benutzungshandlungen - rechtserhaltend nicht nur zugunsten der konkreten Ware aus, für die die Benutzung nicht zumutbar ist, sondern auch zugunsten aller anderen Waren des Warenverzeichnisses, die mit der konkret in Frage stehenden Ware "gleich" i. S. der in der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Grundsätze sind (vgl. BGH, LM § 11 WZG Nr. 20 = GRUR 1978, 647 = TIGRESS; BGH, NJW-RR 1989, 1386 = LM § 11 WZG Nr. 36 = GRUR 1990, 39 - Taurus).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, nötigt der Zweck der Regelung des sogenannten Benutzungszwangs nicht dazu, ein Warenzeichen im Löschungsverfahren auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren zu beschränken, sondern erlaubt es, im Warenverzeichnis über letztere hinaus auch solche Waren zu belassen, die nach der Auffassung des Verkehrs gemeinhin als "gleiche" Waren angesehen werden (BGH, Urt. v. 13.7.1989 - I ZR 157/87, GRUR 1990, 39, 40 - Taurus; vgl. auch schon BGH, Urt. v. 7.6. 1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 - TIGRESS).

  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 292/88

    Anforderungen an die Benutzung einer im Inland eingetragenen Marke ausschließlich

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - I ZR 291/91
    Ob solche formalen, wirtschaftlich nicht gebotenen Handlungen überhaupt den Anforderungen genügen könnten, die an eine Benutzung i.S. von § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG zu stellen sind, erscheint schon zweifelhaft; sie sind einer Partei aber an sich schon im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 WZG nicht zumutbar (vgl. BGHZ 112, 317, 323 [BGH 18.10.1990 - I ZR 292/88] - Silenta); dies muß erst recht gelten, wenn - wie vorliegend - ihre Veranlassung allein in einem staatlichen Einfuhrverbot zu sehen ist, das nicht hätte ergehen dürfen.
  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

    Als berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung sind in der Senatsrechtsprechung Umstände anerkannt, die der Markeninhaber nicht beeinflussen kann, wie Tatbestände höherer Gewalt (BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 6/95, GRUR 1997, 747, 749 = WRP 1997, 1089 - Cirkulin) oder auch die Unmöglichkeit, mit der Marke gekennzeichnete Waren vor Abschluss eines vorgeschriebenen behördlichen Zulassungsverfahrens in den Verkehr zu bringen (BGH GRUR 2000, 890, 891 - IMMUNINE/IMUKIN), sowie ein unberechtigtes Einfuhrverbot (BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 514 = WRP 1994, 621 - Simmenthal).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

    In diesem Fall kann eine Beibehaltung des Oberbegriffs unter Beschränkung auf die allein noch zulässigen, durch die Benutzung gedeckten Waren in Betracht kommen (vgl. zum WZG: BGH, Urt. v. 7.6.1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 = WRP 1978, 813 - TIGRESS; Urt. v. 13.7.1989 - I ZR 157/87, GRUR 1990, 39, 40 - Taurus; Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 515 = WRP 1994, 621 - Simmenthal).

    Denn in einem solchen Fall besteht kein Anlaß für die Beibehaltung mehr als eines gegebenenfalls durch Bildung einer Untergruppe einzuschränkenden Oberbegriffs (vgl. zum WZG: BGH GRUR 1978, 647, 648 - TIGRESS; 1990, 39, 40 - Taurus; GRUR 1994, 512, 515 - Simmenthal).

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 38/13

    Probiotik - Markenlöschungsstreit: Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke;

    Zum gleichen Warenbereich in diesem Sinne gehören gemeinhin Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - I ZR 157/87, GRUR 1990, 39, 40 f. - Taurus; Urteil vom 21. April 1994 - I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 515 = WRP 1994, 621 - Simmenthal; BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 61 - Culinaria/Villa Culinaria).
  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

    Auch ist in ihm keine Stellungnahme enthalten, ob die für das Löschungsverfahren im Interesse der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Markeninhabers entwickelte Rechtsprechung zur Einschränkung von Oberbegriffen (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 = WRP 1978, 813 - TIGRESS; Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 514 f. = WRP 1994, 621 - Simmenthal; Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 62 f. = WRP 2001, 1211 - ISCO) auch für das Markenverletzungsverfahren gilt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 25 Rdn. 24).
  • BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96

    "JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Warenzeichengesetz war anerkannt, daß die Benutzung für eine Spezialware (hier z.B.: "Herrenschuhe") die Marke auch für einen eingetragenen, diese Spezialware erfassenden nicht zu breiten Warenoberbegriff rechtswirksam erhält und daß auch die Benutzung für eine Spezialware zugleich als Benutzung für eine andere eingetragene Ware anzusehen ist, sofern nur diese letztere Ware derjenigen Ware in einem engen Sinn als gleich zu erachten ist, für die die Marke benutzt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 = WRP 1978, 813 - TIGRESS; Urt. v. 13.7.1989 - I ZR 157/87, GRUR 1990, 39, 40 f. - Taurus Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 514 = WRP 1994, 621 - Simmenthal).
  • OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01

    Ichthyol/Ethyol II

    Nach dieser Lösung soll in Anlehnung an die "Taurus"-Entscheidung (BGH GRUR 90, 39, 41 - Taurus) Schutz nur gegenüber solchen Waren und Dienstleistungen begehrt werden können, die nach Auffassung des Verkehrs zum "gleichen" Bereich gehören (BGH GRUR 94, 512, 514 - Simmenthal), wobei für dessen Bestimmung die charakteristische Eigenschaft und Zweckbestimmung der Waren zugrunde gelegt wird.

    Zwar ist anerkannt, dass es in Fällen wie dem vorliegenden einer Unterteilung des Oberbegriffs bedarf (BGH GRUR 94, 512, 515 - Simmenthal), für die Zerlegung eines ohnehin nicht weit gefassten Oberbegriffs jedoch kein Raum ist (BGH GRUR 94, 512, 514 - Simmenthal).

  • OLG Hamburg, 05.02.2009 - 3 U 105/05

    Markenrecht: Verkaufspräsentation als rechtserhaltende Benutzung der Marke

    In diesem Fall kann eine Beibehaltung des Oberbegriffs unter Beschränkung auf die allein noch zulässigen, durch die Benutzung gedeckten Waren in Betracht kommen (vgl. zum WZG: BGH GRUR 1978, 647, 648 - TIGRESS; BGH GRUR 1990, 39, 40 - Taurus; BGH GRUR 1994, 512, 515- Simmenthal; zum MarkenG BGH GRUR 2002, 59, 62 - ISCO und BGH GRUR 2009, 60, 62 f. - LOTTOCARD).

    Für den Fall, dass die Waren, für die die Marke benutzt worden ist, schwerpunktmäßig bereits unter einen von mehreren Oberbegriffen fallen, besteht kein Anlass für die Aufrechterhaltung der weiteren Oberbegriffe (vgl. zum WZG: BGH GRUR 1978, 647, 648 - - TIGRESS; BGH GRUR 1990, 39, 40 - Taurus; BGH GRUR 1994, 512, 515 - Simmenthal; zum MarkenG BGH GRUR 2002, 59, 63 - ISCO).

  • OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 74/09

    Vorliegen einer rechtserhaltenden Benutzung in abgewandelter Form i.S.v. § 26

    Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob es sich um "gleiche" Waren handelt, ist die Verkehrsauffassung, für die wiederum entscheidend ist, ob Eigenschaften und Zweckbestimmung der Waren in weitem Umfang übereinstimmen (BGH GRUR 1990, 39, 40 f. [BGH 13.07.1989 - I ZR 157/87] - Taurus; BGH GRUR 1994, 512, 515 [BGH 21.04.1994 - I ZR 291/91] - Simmenthai - jeweils noch zum WZG; BGH GRUR 2002, 59, 62 [BGH 17.05.2001 - I ZR 187/98] - Isco - zum MarkenG ).

    Wenn eine Marke für mehrere Oberbegriffe eingetragen ist und eine Subsumtion unter mehrere der eingetragenen Begriffe möglich ist, die Ware aber schwerpunktmäßig unter einen dieser Oberbegriffe fällt, so besteht jedoch kein Anlass für die Beibehaltung von mehr als einem Oberbegriff, der ggf. durch Bildung einer geeigneten Untergruppe einzuschränken ist, was zur Folge hat, dass die Marke für den oder die anderen Oberbegriffe zu löschen ist (BGH GRUR 2002, 59, 63 [BGH 17.05.2001 - I ZR 187/98] - Isco; BGH GRUR 1994, 512, 515 [BGH 21.04.1994 - I ZR 291/91] -.

  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 6/95

    "Cirkulin"; Rechtsfolgen der Nichtbenutzung einer Marke

    Als unzumutbar in diesem Sinne ist die Nichtbenutzung eines Warenzeichens - unter Anlegung eines strengen Maßstabes - nur dann zu erachten, wenn Tatbestände höherer Gewalt - Naturkatastrophen, Krieg oder Kriegsfolgen (vgl. Amtl. Begr. BT-Drucks. V/714 S. 45, 46 = BlPMZ 1967, 234) - gegeben sind, die der Markeninhaber selbst nicht zu beeinflussen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 513 - Simmenthal, zum Fall eines gesetzlichen Einfuhrverbots).
  • BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15

    Anspruch auf Löschung der Wortmarke "ETAX" wegen möglicher Verwechslungsgefahr

    890 f. - IMMUNINE/IMUKIN), sowie ein unberechtigtes Einfuhrverbot (BGH GRUR 1994, 512, 514 - Simmenthal).
  • BPatG, 15.02.2001 - 25 W (pat) 13/00
  • BPatG, 24.02.2000 - 25 W (pat) 23/99
  • BPatG, 17.04.2002 - 32 W (pat) 17/01
  • BPatG, 06.08.2001 - 30 W (pat) 214/00
  • BPatG, 20.03.2001 - 33 W (pat) 132/00
  • BPatG, 15.06.2000 - 25 W (pat) 210/99
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