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   BPatG, 16.06.1995 - 25 W (pat) 75/92   

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BPatG, 16.06.1995 - 25 W (pat) 75/92 (https://dejure.org/1995,10074)
BPatG, Entscheidung vom 16.06.1995 - 25 W (pat) 75/92 (https://dejure.org/1995,10074)
BPatG, Entscheidung vom 16. Juni 1995 - 25 W (pat) 75/92 (https://dejure.org/1995,10074)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1995, 737
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1995, 737).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99

    "BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1995, 737).
  • BPatG, 19.02.1997 - 26 W (pat) 130/95

    Markenschutz - Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Dies gilt jedenfalls für ein kurzes Wort der englischen Sprache (hier: "YES") auf dem Sektor der Tabakerzeugnisse, auch wenn es für das angesprochene Publikum nur allgemein anpreisenden Charakter ohne eindeutig konkreten Bezug auf die spezifischen Waren hat (Weiterführung von 26 W (pat) 90/95 - "FOR YOU"; 26 W (pat) 176/93 - "MEGA"; 26 W (pat) 356/93, GRUR 1996, 411 - "AVANTI"; 26 W (pat) 5/95, Mitt 1997, 29 - "ABSOLUT"; im Anschluß an 25 W (pat) 75/92 - "BONUS"; 27 W (pat) 291/93 - "Compliment"; 29 W (pat) 11/93 - "Benvenuto").

    Dabei ist ein unmittelbarer spezifischer Warenbezug nicht erforderlich; denn nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung kann MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 3 trotz seiner abweichenden sprachlichen Fassung nicht enger begrenzt sein als Art. 3 Abs. 1 Buchst d der EG-Markenrechtsrichtlinie (vgl. BPatG GRUR 1995, 737, 738 - BONUS; BPatG Mitt 1997, 29 - ABSOLUT).

    Wird jedoch die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren gesehen, dann überträgt sich ihre zustimmende und positive Aussage auf die so bezeichnete Ware selbst (vgl. BPatG GRUR 1995, 737 - BONUS).

  • BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 188/96

    Markenschutz - Fehlende Unterscheidungskraft von Abbildungen allgemein bekannter

    Hierbei ist § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in richtlinienkonformer Auslegung trotz seiner abweichenden sprachlichen Fassung inhaltlich nicht enger als Art. 3 Abs. 1 Buchst d der Markenrechtsrichtlinie auszulegen, so daß ein konkreter Bezug zu den einzelnen angemeldeten Waren nicht unbedingt erforderlich ist, vielmehr eine allgemeine Verwendung in den einschlägigen Branchen ausreicht (vgl BPatG GRUR 1995, 737, 738 "BONUS"; 1997, 279, 280 "FOR YOU"; 1997, 642, 643 "YES"; Althammer/Ströbele, aaO; § 8 RdNr. 117).
  • BPatG, 01.04.1998 - 29 W (pat) 78/97

    Markenschutz - Begriff der Merkmale der Waren und Dienstleistungen i.S. von § 8

    Daß ihnen kein spezifischer Bezug zu den beworbenen Waren und Dienstleistungen innewohnt, steht der Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen (Anschluß an BPatGE 35, 109 ff "BONUS"; Senatsbeschluß "Benvenuto" a.a.O.; MittdtschPatAnw 1997, 29 f "ABSOLUT"; anderer Ansicht BGH a.a.O. "BONUS").

    Allerdings geht nach Auffassung des Senats (schon in GRUR 1996, 355f "Benvenuto") und weiterer Senate des Bundespatentgerichts (BpatGE 35, 109, 112ff "BONUS"; Mitt 1996, 250, 251 "TRIO"; Mitt 1997, 29f "ABSOLUT"; GRUR 1997, 279, 280 "FOR YOU") die Vorschrift insoweit unzulässigerweise über die umzusetzende Regelung in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d der EG-Markenrechtsrichtlinie Nr. 89/104 vom 21.12.1988 hinaus, weil dort der Passus "Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen" fehlt.

  • BPatG, 10.11.2010 - 26 W (pat) 180/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "XXL Bonus" - keine Unterscheidungskraft

    Im normalen Sprachgebrauch wird es häufig im Sinne eines irgendwie gearteten Vorteils verwendet (vgl. BGH GRUR 2002, 816, 817 - BONUS II, WRP 1998, 492 - BONUS I; Vorinstanz BPatG GRUR 1999, 740, GRUR 1995, 737).
  • BPatG, 28.06.2000 - 28 W (pat) 78/99
    Denn grundsätzlich darf eine Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses nicht zurückgewiesen werden, wenn das Zeichenwort die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft, die Zeit der Herstellung oder sonstige Merkmale der der Anmeldung zugrunde liegenden Waren und Dienstleistungen nicht selbst, sondern nur mittelbar durch mit der Ware oder Dienstleistung in Beziehung stehende Modalitäten oder sonstige die Ware selbst nicht unmittelbar betreffende Umstände bezeichnet (BGH GRUR 95, 737 - BONUS -).
  • BPatG, 11.06.1997 - 29 W (pat) 110/96
    Allgemeine sloganartige Redewendungen (hier: "Unter Uns« als lexikal nachweisbare Kurzform der Redewendung "Unter uns gesagt«) sind unabhängig von einem spezifischen Bezug zu den beworbenen Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG freihaltebedürftig und von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie im allgemeinen Werbesprachgebrauch üblich oder für Werbezwecke besonders geeignet sind (Anschluß an BPatGE 35, 109 ff. "BONUS«, BPatG GRUR 1996, 303 "Compliment«; GRUR 1996, 355 f. "Benvenuto«; Mitt.
  • BPatG, 10.08.2000 - 25 W (pat) 5/00
    Ebensowenig wie bei der Verwendung der Bezeichnung "Panzer" für "Fahrräder" (vgl zu diesem Beispiel BPatG GRUR 1995, 737 "BONUS" und BGH GRUR 1998, 465 "BONUS") die Fehlvorstellung aufkommen wird, daß es sich bei den Fahrrädern um Kettenfahrzeuge handeln könnte, liegt die Vorstellung im Bereich des Wahrscheinlichen, daß etwa "Babykost" den Wirkstoff "Eprosartan" enthalten könnte oder "Pflaster und Verbandmaterial" mit diesem Wirkstoff präpariert sein könnten.
  • BPatG, 15.05.1996 - 26 W (pat) 37/95
    Zu den Angaben, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Waren üblich geworden und deshalb gemäß MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 3 von der Eintragung ausgeschlossen sind, gehören auch fremdsprachige Grußformeln, die in den deutschen Sprachgebrauch Eingang gefunden haben und für die umworbenen Abnehmerkreise nur eine allgemein Aufmerksamkeit beanspruchende Aussage darstellen (im Anschluß an BPatG GRUR 1995, 737 - BONUS).
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