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   BPatG, 30.08.1996 - 27 W (pat) 203/94   

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BPatG, 30.08.1996 - 27 W (pat) 203/94 (https://dejure.org/1996,13182)
BPatG, Entscheidung vom 30.08.1996 - 27 W (pat) 203/94 (https://dejure.org/1996,13182)
BPatG, Entscheidung vom 30. August 1996 - 27 W (pat) 203/94 (https://dejure.org/1996,13182)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1997, 54
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BPatG, 22.11.1995 - 26 W (pat) 230/94

    Gefahr von Verwechslungen zwischen der angemeldeten Marke "RACOON" und dem

    Auszug aus BPatG, 30.08.1996 - 27 W (pat) 203/94
    War die Einrede mangelnder Benutzung zwar nicht im Erinnerungsverfahren, jedoch seit 1.1.1995 gemäß MarkenG § 43 Abs. 1 Satz 2 zulässig und wird sie im Juli 1996 erstmals wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung erhoben, die deshalb vertagt werden müßte, kann sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach ZPO §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 als verspätet zurückgewiesen werden (Anschluß an BPatG GRUR 1996, 414.
  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 160/81

    Prozeßförderungspflicht des Anschlußberufungsklägers

    Auszug aus BPatG, 30.08.1996 - 27 W (pat) 203/94
    Eine mit der Anschlußbeschwerde erhobene Einrede mangelnder Benutzung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach ZPO §§ 282, 296 als verspätet zurückgewiesen werden (unselbständiges Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel im Sinne von BGHZ 83, 371 ).
  • BPatG, 17.05.2011 - 27 W (pat) 266/09

    Markenbeschwerdeverfahren -"LUXY (Wort-Bild-Marke)/Luci" - zur

    BPatG, Beschluss vom 13. November 2001, Az: 27 W (pat) 163/00 - Mona Cuero/Mona; Beschluss vom 17. Februar 1998, Az: 27 W (pat) 178/96 - Marilyn; GRUR 1997, 54 - S. Oliver; EuG GRUR Int. 2003, 840 und GRUR Int. 2003, 843 zu Giorgi bzw. Giorgio.

    b) Dass Luci ein bekannter Mädchenname ist, mindert die Kennzeichnungskraft ohne einen Beleg für zahlreiche entsprechende benutzte Drittmarken dieses Vornamens - nicht irgendeines weiblichen Vornamens - im Bereich Mode nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Dezember2006, Az: 27W(pat) 190/05, BeckRS 2009, 04020 - Milena/di Lena sowie GRUR 2007, 596 - Martina/La Martina; anders noch Beschluss vom 13. November 2001, Az: 27 W (pat) 163/00 - Mona Cuero/Mona; Beschluss vom 17. Februar 1998, Az: 27 W (pat) 178/96 - Marilyn; GRUR 1997, 54 - S. Oliver; anders auch, allerdings für den Parfümeriebereich, EuG GRUR Int. 2003, 840 und GRUR Int. 2003, 843 zu Giorgi bzw. Giorgio).

  • BPatG, 15.04.1997 - 24 W (pat) 255/95

    Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung Lindora als Marke in der Kosmetikbranche;

    Die Anschlußbeschwerde ist zulässig ( § 82 Abs. 1 MarkenG in Verb mit § 521 Abs. 1 ZPO ; vgl. auch § 577 a ZPO ; BPatG GRUR 1997, 54, 57 [BPatG 30.08.1996 - 27 W pat 203/94] "S. OLIVER").
  • LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99

    Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz wegen

    Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung die zuvor vom Bundespatentgericht (GRUR 1996, 356; vgl. auch BPatG, GRUR 1997, 54 - S.OLIVER) getroffene Feststellung, dass generell eine Warenähnlichkeit zwischen Bekleidungsstücken und Schuhen anzunehmen sei, nicht gebilligt und hierzu ausgeführt:.
  • BPatG, 29.10.2013 - 27 W (pat) 72/12

    Manuel Luciano/Luciano - Markenbeschwerdeverfahren - "Manuel Luciano/Luciano" -

    Die branchenspezifisch für Kinderpuppen vertretene Annahme geringer Kennzeichnungskraft insbesondere weiblicher Vornamen (BGH GRUR 1991, 760 Rn. 12 - Jenny/Jennifer; auch für den Parfümeriebereich EuG GRUR Int 2003, 840, Rn. 50 und GRUR Int 2003, 843 Rn. 81 zu Giorgi bzw. Giorgio) kann schon deswegen nicht pauschal auf den Modebereich übertragen werden, weil eine vergleichbare Dichte an Vornamensmarken im Textilbereich gegenwärtig abgesehen von spezifischen Waren nicht feststellbar ist (vgl. BPatG vom 17. Mai 2011, 27 W (pat) 266/09 (20) - Luci; Onken, a.a.O., S. 96; anders noch BPatG GRUR 1997, 54, 57 - S.OLIVER).
  • BPatG, 03.03.2004 - 26 W (pat) 127/01
    Zur Gewährung einer Frist für einen nachgereichten Schriftsatz iSv § 283 ZPO zur Ergänzung der Glaubhaftmachungsunterlagen durch die Widersprechende bestand keine Veranlassung, weil § 283 ZPO nur die Nachreichung von Erklärungen, nicht aber von Beweismitteln zulässt (BPatG GRUR 1997, 54, 56 - OLIVER).
  • BPatG, 22.07.2003 - 27 W (pat) 167/01
    Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verwiesen; Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen nicht, denn zumindest die Frage der klanglichen Verwechslungsgefahr der Marken stand - auch im Hinblick auf die von der Widersprechenden genannte Senatsentscheidung 27 W (pat) 203/94 vom 30. August 1996, die von einem Weglassen des Buchstabens "S" in einer entscheidungserheblichen Zahl von Fällen ausgegangen ist - nicht von vorneherein so zweifelsfrei in verneinendem Sinne fest, dass die Einlegung der Beschwerde als Verstoß der Widersprechenden gegen ihre prozessuale Sorgfaltspflicht angesehen werden könnte (vgl dazu auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rdn 25).
  • BPatG, 11.04.2000 - 24 W (pat) 118/99
    Denn die beantragte der Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren "Zahnseiden; Zahnbürsten, Zahnstocher" stellt kein erstmals in das Verfahren eingeführtes Angriffsmittel dar, da diese Waren aufgrund des - ursprünglich - unbeschränkten Widerspruchs bereits Gegenstand des patentamtlichen und auch schon des Beschwerdeverfahrens waren, nachdem die aus den drei anderen Marken Widersprechenden, bevor sie die Widersprüche zurücknahmen, unbeschränkt Beschwerde eingelegt hatten (vgl BPatG GRUR 1997, 54, 57 "S. OLIVER").
  • LG Düsseldorf, 13.05.1998 - 34 O 27/98
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber abzustellen auf die Ähnlichkeit der Waren, Ähnlichkeit der Marken und weitere Kriterien, wie zum Beispiel die Branchennähe, mehrere zueinander in Wechselwirkung tretende und deshalb von Fall zu Fall unterschiedlich zu gewichtende Kriterien für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. BPatG. Beschluß vom 30.08.1996, GRUR 1997, Seite 54, 57 - s.Oliver -).
  • BPatG, 10.03.1998 - 27 W (pat) 51/96
    Die Einrede mangelnder Benutzung nach MarkenG § 43 Abs. 1 Satz 2 wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (der §§ 282, 296 ZPO ) als verspätet zurückgewiesen werden (Anschluß an BPatG GRUR 1997, 54 - S. OLIVER).
  • BPatG, 17.08.2004 - 27 W (pat) 315/03
    Denn zum einen handelt es sich bei dem Vornamen Sascha nicht um einen "Allerweltsnamen", bei dem eine originäre Kennzeichenschwäche angenommen werden kann (vgl. BGH GRUR 1970, 552 - Felina/Britta; BPatG GRUR 1997, 54, 57 - S. OLIVER), und zum anderen kann auch nicht festgestellt werden, dass er infolge häufiger Verwendung in Drittzeichen verbraucht wäre, da sich das Wort Sascha in Alleinstellung oder mit weiteren Angaben lediglich in 11 eingetragenen nationalen Marken findet, deren tatsächliche Benutzung unbekannt ist, wobei hiervon wiederum nur zwei für die hier in Rede stehenden Waren geschützt sind.
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