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   BPatG, 15.04.1997 - 24 W (pat) 255/95   

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https://dejure.org/1997,8521
BPatG, 15.04.1997 - 24 W (pat) 255/95 (https://dejure.org/1997,8521)
BPatG, Entscheidung vom 15.04.1997 - 24 W (pat) 255/95 (https://dejure.org/1997,8521)
BPatG, Entscheidung vom 15. April 1997 - 24 W (pat) 255/95 (https://dejure.org/1997,8521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung Lindora als Marke in der Kosmetikbranche; Verwechslungsgefahr der Marke "Lindora" mit der Marke "Linola"; Zum Begriff der Warenähnlichkeit ; Unterschiede zwischen Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Dermatika in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MarkenG § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2

Papierfundstellen

  • GRUR 1997, 840
 
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Wird zitiert von ... (65)

  • BGH, 15.02.2007 - I ZB 46/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

    Von einer erhöhten Kennzeichnungskraft kann das Bundespatentgericht dabei nur ausgehen, wenn dafür tatsächliche Umstände vorgetragen oder ausnahmsweise gerichtsbekannt sind (§ 73 Abs. 1 MarkenG; vgl. BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora/Linola; BPatGE 44, 1, 4 - Korodin).
  • BPatG, 18.04.2011 - 26 W (pat) 30/07

    Markenbeschwerdeverfahren - "CITIPOST (Wort-Bildmarke)/POST" - keine

    Um den erhöhten Schutzumfang einer Marke im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen, müssen dessen Voraussetzungen bereits im Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. BPatG 24 W (pat) 255/95 - Lindora/Linola; BGH GRUR 1963, 626 - Sunsweet; BGH GRUR 1960, 130 - Superpearl II) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (vgl. Hacker, a. a. O., Rn. 147 zu § 9).
  • BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "iMOVE/IMOVIE" - zur Kennzeichnungskraft - Identität

    Da die Steigerung der Kennzeichnungskraft bestritten ist, kann im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren, in dem kein Raum für eingehende Beweiserhebungen ist, von einer Steigerung nur ausgegangen werden, wenn diese sich ohne weitere Ermittlungen ohne weiteres aus der Akte ergibt (BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora-Linola).

    Zum einen müssen jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Verwendung derartiger Serienmarken im Verkehr im Widerspruchsverfahren "liquide" sein (vgl. BGH GRUR 2000, 890, 892 - IMMUNINE/IMUKIN; GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA; BPatG GRUR 2001, 436, 438 - CEFABRAUSE/CEFASEL; GRUR 1997, 840, 842 - Lindora/Linola; Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 119 - 122), wozu nichts vorgetragen ist.

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