Rechtsprechung
   BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,707
BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95 (https://dejure.org/1997,707)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1997 - I ZR 143/95 (https://dejure.org/1997,707)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1997 - I ZR 143/95 (https://dejure.org/1997,707)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,707) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertragliches Umtauschrech für Gebrauchtwagen gemäß vereinbarter Umtauschbedingungen - Beanstandung eines Umtauschrechts als verbotswidrige Zugabe im Sinne der ZugabeVO - Klagebefugnis eines Vereins zur Förderung gewerblicher Interessen - Bundesweit wirkender ...

  • werbung-schenken.de

    Umtauschrecht I

    ZugabeVO § 1
    Verbotene Nebenleistung

  • Judicialis

    ZugabeVO § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZugabeVO § 1 Abs. 1
    "Umtauschrecht I"; Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs als verbotene Zugabe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Umtauschrecht bei Gebrauchtwagen eingeschränkt

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1152
  • NJW-RR 1998, 832
  • ZIP 1998, 1124
  • MDR 1998, 487
  • GRUR 1998, 502
  • NZV 1998, 151
  • WM 1998, 1200
  • WM 1999, 1200
  • BB 1998, 661
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.05.1989 - I ZR 132/87

    Vertrauensgarantie; Werbung mit unbeschränktem Umtausch- oder Rückgaberecht

    Auszug aus BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95
    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die vertragliche Ausgestaltung des Rückgaberechts innerhalb des Austauschverhältnisses der Leistungen der Parteien für die Beurteilung, ob das dem Käufer überlassene Gestaltungsrecht eine Nebenleistung im zugaberechtlichen Sinne darstellt, grundsätzlich keine Bedeutung hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; Urt. v. 23.5.1991 - I ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 = WRP 1991, 648 - One for Two).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob neben der Hauptleistung eine Nebenleistung zusätzlich und ohne Berechnung gewährt wird, ist nämlich das Verständnis des im konkreten Fall angesprochenen Verkehrs, der sich regelmäßig über die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen keine Vorstellungen macht (BGH, Urt. v. 8.10.1987 - I ZR 44/86, GRUR 1988, 321, 322 = WRP 1988, 236 - Zeitwertgarantie; BGH GRUR 1989, 697, 698 - Vertrauensgarantie; BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 166/92, GRUR 1994, 656, 657 = WRP 1994, 540 - Stofftragetasche).

  • BGH, 08.10.1987 - I ZR 44/86

    Zeitwertgarantie; Rückkauf des verkauften Fahrzeugs zu einem bestimmten Preis als

    Auszug aus BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95
    Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob neben der Hauptleistung eine Nebenleistung zusätzlich und ohne Berechnung gewährt wird, ist nämlich das Verständnis des im konkreten Fall angesprochenen Verkehrs, der sich regelmäßig über die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen keine Vorstellungen macht (BGH, Urt. v. 8.10.1987 - I ZR 44/86, GRUR 1988, 321, 322 = WRP 1988, 236 - Zeitwertgarantie; BGH GRUR 1989, 697, 698 - Vertrauensgarantie; BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 166/92, GRUR 1994, 656, 657 = WRP 1994, 540 - Stofftragetasche).
  • BGH, 11.06.1979 - VIII ZR 224/78

    Formularmäßige Haftungsfreizeichnung bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch

    Auszug aus BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95
    Auch weil der Gebrauchtwagenverkauf - wie auch nach den vom Berufungsgericht zitierten Verkaufsbedingungen im Streitfall - unter dem im Rahmen des § 476 BGB zulässigen Ausschluß der Gewährleistungshaftung (BGHZ 74, 383, 386 ff.) erfolgen kann, stellt sich die Vereinbarung des beanstandeten Umtauschrechts aus Sicht des Verkehrs nicht als ein üblicher Vertragsinhalt oder als ein Bestandteil der Hauptleistung dar.
  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 84/95

    Skibindungsmontage - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95
    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß von einer Zugabe i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden kann, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine den konkreter Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1974 - I ZR 8/74, GRUR 1975, 553 = WRP 1975, 37 - Preisgarantie; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95 - Skibindungsmontage).
  • BGH, 10.03.1994 - I ZR 166/92

    Stofftragetasche - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95
    Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob neben der Hauptleistung eine Nebenleistung zusätzlich und ohne Berechnung gewährt wird, ist nämlich das Verständnis des im konkreten Fall angesprochenen Verkehrs, der sich regelmäßig über die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen keine Vorstellungen macht (BGH, Urt. v. 8.10.1987 - I ZR 44/86, GRUR 1988, 321, 322 = WRP 1988, 236 - Zeitwertgarantie; BGH GRUR 1989, 697, 698 - Vertrauensgarantie; BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 166/92, GRUR 1994, 656, 657 = WRP 1994, 540 - Stofftragetasche).
  • BGH, 25.10.1974 - I ZR 8/74

    Preisgarantie

    Auszug aus BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95
    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß von einer Zugabe i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden kann, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine den konkreter Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1974 - I ZR 8/74, GRUR 1975, 553 = WRP 1975, 37 - Preisgarantie; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95 - Skibindungsmontage).
  • OLG Frankfurt, 02.11.1995 - 6 U 77/94

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines uneingeschränkten Rückgaberechts im

    Auszug aus BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95
    Der gebotenen differenzierenden Betrachtung ist das Berufungsgericht nachgekommen, indem es für die Entscheidung des Streitfalls hat dahingestellt sein lassen, ob dem Oberlandesgericht Düsseldorf (EWiR 1994, 311) zu folgen sei, das ein auf sieben Tage befristetes Umtauschrecht als zugaberechtswidrig angesehen hat (vgl. auch OLG Frankfurt WRP 1996, 213).
  • BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91

    Euroscheck-Differenzzahlung - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95
    Als handelsüblich können bisher nicht verbreitete Erscheinungsformen nur angesehen werden, soweit es sich um wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklungen handelt (BGH, Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, GRUR 1994, 230, 232 = WRP 1994, 108 - Euroscheck-Differenzzahlung).
  • BGH, 19.06.1997 - I ZR 46/95

    Herstellergarantie - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95
    Die Befugnis des Klägers zur Verfolgung bundesweit wirkender Wettbewerbsverstöße im Kraftfahrzeughandel hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 1997 (I ZR 46/95, WRP 1997, 1062, 1063 - Herstellergarantie) festgestellt.
  • BGH, 23.05.1991 - I ZR 172/89

    One for Two - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95
    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die vertragliche Ausgestaltung des Rückgaberechts innerhalb des Austauschverhältnisses der Leistungen der Parteien für die Beurteilung, ob das dem Käufer überlassene Gestaltungsrecht eine Nebenleistung im zugaberechtlichen Sinne darstellt, grundsätzlich keine Bedeutung hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; Urt. v. 23.5.1991 - I ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 = WRP 1991, 648 - One for Two).
  • BGH, 19.06.1997 - I ZR 72/95

    Händlervereinigung - Mitgliederzahl

  • OLG Saarbrücken, 06.03.2013 - 1 U 41/12

    Unlauterer Wettbewerb: Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift des

    Die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung des Anspruchs folgt aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG (vgl. BGH GRUR 1998 502, 503 - Umtauschrecht I, BGH GRUR 2007, 809, 810 - Krankenhauswerbung).
  • BGH, 28.09.2000 - I ZR 201/98

    Rückgaberecht - Ergänzung der Hauptleistung

    Zugabe kann in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II).

    Richtig ist auch, daß es nicht darauf ankommt, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099, 1101 und GRUR 1999, 34, 37) und daß der vertraglichen Ausgestaltung grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil sich das angesprochene Publikum regelmäßig über die rechtliche Einordnung der Leistungsbeziehungen keine Gedanken macht, sondern sich vor allem an der Art und dem erkennbaren Sinn des Angebots orientiert (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II).

    Der in der Einräumung eines Rückgaberechts verkörperte Vermögensvorteil, der in der (unentgeltlichen) Nutzung des Kaufgegenstandes besteht, kann danach grundsätzlich Zugabe sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; OLG Saarbrücken, WRP 1999, 224, 226, rechtskräftig d. Nichtannahme-Beschluß v. 19.8.1999 - I ZR 284/98).

  • BGH, 17.09.1998 - I ZR 117/96

    Bonusmeilen - Verbotene Nebenleistung

    aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der zugaberechtliche Begriff der Handelsüblichkeit im Interesse notwendiger Weiterentwicklung nicht eine allgemeine tatsächliche Übung voraussetzt, so daß auch neue - bisher nicht verbreitete - Erscheinungsformen schon dann als handelsüblich angesehen werden können, wenn sie sich nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 50/89, GRUR 1991, 329, 330 = WRP 1991, 225 - Family-Karte; BGH GRUR 1994, 230, 232 - Euroscheck-Differenzzahlung; Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 504 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I).

    Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, daß es im Streitfall nicht um die zugaberechtliche Zulässigkeit von Bonussystemen, die in anderen Branchen und in anderer Ausgestaltung "etabliert" sein mögen, schlechthin gehe, sondern nur um das konkret angegriffene System, das wegen der damit verbundenen Preisverschleierung und Irreführung geeignet ist, den Beklagten Vorteile im Wettbewerb der Kreditkartenunternehmen zu verschaffen (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 504 - Umtauschrecht I).

  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96

    Umtauschrecht II - Ergänzung der Hauptleistung

    Die vertragliche Ausgestaltung des Umtauschrechts innerhalb des Austauschverhältnisses der Leistungen der Parteien ist für die Beurteilung, ob das dem Käufer überlassene Gestaltungsrecht eine Nebenleistung im zugaberechtlichen Sinne darstellt, grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I, m.w.N.).

    Zugabe kann in den Augen des angesprochenen Verkehrs jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I, m.w.N.).

    Auf der Grundlage dieser rechtlichen Ausgangserwägungen hat der Senat jüngst in seiner Entscheidung "Umtauschrecht I" (BGH GRUR 1998, 502, 503) ausgesprochen, daß nicht jedes Umtauschrecht grundsätzlich als Zugabe zu werten ist, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 51/96

    Einräumung eines Umtauschrechts beim Kauf eines gebrauchten Kfz

    Die vertragliche Ausgestaltung des Umtauschrechts innerhalb des Austauschverhältnisses der Leistungen der Parteien ist für die Beurteilung, ob das dem Käufer überlassene Gestaltungsrecht eine Nebenleistung im zugaberechtlichen Sinne darstellt, grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I, m.w.N.).

    Zugabe kann in den Augen des angesprochenen Verkehrs jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I, m.w.N.).

    Auf der Grundlage dieser rechtlichen Ausgangserwägungen hat der Senat jüngst in seiner Entscheidung "Umtauschrecht I" (BGH GRUR 1998, 502, 503) ausgesprochen, daß nicht jedes Umtauschrecht grundsätzlich als Zugabe zu werten ist, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98

    Möbel-Umtauschrecht; Erfüllung des Umtauschverlangens

    Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des angesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff. und GRUR 1999, 34 ff.).
  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99

    Rückgaberecht hinsichtlich eines Gebrauchtwagens als verbotene Zugabe

    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).
  • BGH, 14.11.2001 - I ZR 266/98

    Gewährung von Vorteilen bei Hotelübernachtungen

    Wurden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als Einheit angesehen, war eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).
  • OLG Nürnberg, 08.09.1998 - 3 U 1187/98

    Einräumung eines Umtauschrechts als Wettbewerbsverstoß - "Zufrieden oder Geld

    Zugabe kann in dessen Augen jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises, ausgeglichen ist (BGH "Umtauschrecht I", WRP 98, S. 489).
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98
    Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des angesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff. und GRUR 1999, 34 ff.).
  • OLG Dresden, 23.06.1999 - 14 W 1541/98

    Unzulässigkeit einer Bewerbung von Gebrauchtwagen gegenüber Letztverbrauchern mit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht