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   BPatG, 10.02.1998 - 24 W (pat) 243/95   

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BPatG, 10.02.1998 - 24 W (pat) 243/95 (https://dejure.org/1998,13925)
BPatG, Entscheidung vom 10.02.1998 - 24 W (pat) 243/95 (https://dejure.org/1998,13925)
BPatG, Entscheidung vom 10. Februar 1998 - 24 W (pat) 243/95 (https://dejure.org/1998,13925)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1998, 1027
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Schleswig, 29.09.2016 - 6 U 23/15

    Der doppelte Severin in Keitum auf Sylt stiftet Verwirrung

    Abgesehen davon, dass bei einem jedenfalls in Norddeutschland ungewöhnlichen Vornamen wie "Severin" eine gedankliche Verbindung zum berechtigten Namensträger eher in Betracht kommt als bei einem Allerweltsnamen (vgl. BPatG GRUR 1998, 1027, 1028 - bei Juris Rn. 21 - "Boris") liegt hier nicht der Fall einer bloßen Vornamensverwendung vor.
  • BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 533/10

    ROCCO MILES - Markenbeschwerdeverfahren - "ROCCO MILES/MILES" - Orientierung am

    Ferner spricht dagegen, dass "Rocco" als Vorname auch nicht zur Identifizierung einer Person namens "Rocco Miles" genügt (BPatG GRUR 1998, 1027 - Boris / Boris Becker).
  • BPatG, 01.10.2013 - 27 W (pat) 558/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "SashaFabiani/FABIANI" - klangliche

    Ferner spricht dagegen, dass "Sasha" als Vorname allein nicht zur Identifizierung einer bestimmten Person  genügt (BPatG GRUR 1998, 1027 - Boris/Boris Becker).
  • BPatG, 01.02.2006 - 28 W (pat) 8/05
    Insbesondere verfügt sie über keine erhöhte Verkehrsgeltung (vgl. BGH GRUR 1996, 267, 269 - AQUA - ; BPatG GRUR 1998, 1027, 1028 - Boris/BORIS BECKER -) und ihre Buchstabenfolge tritt in der angegriffenen Marke auch nicht als besonders charakteristisch und hervorstechend in Erscheinung (vgl. BPatG GRUR 1998, 1027, 1028 - Boris/BORIS BECKER).
  • BPatG, 14.10.2014 - 27 W (pat) 515/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "VINCENT MOTEGA/Montego" - zur Kennzeichnungskraft -

    Dagegen spricht ferner, dass "Vincent" als Vorname allein nicht zur Identifizierung einer bestimmten Person genügt (anders BPatG GRUR 1998, 1027 - Boris/Boris Becker).
  • BPatG, 02.09.2014 - 27 W (pat) 68/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "T. HAHN (Wort-Bild-Marke)/PETER HAHN" -

    Das gilt für die Widerspruchsmarke im Besonderen, da es sich sowohl bei Peter als auch bei Hahn um geläufige Namen handelt und so kein Bestandteil allein zur Identifizierung einer bestimmten Person genügt (BPatG GRUR 1998, 1027 - Boris/Boris Becker) und der Gesamtname "Peter Hahn" dem mit abgekürztem Vornamen gebildeten Namen "T.Hahn" gegenübersteht, der jedenfalls nicht mit "Peter" ergänzt werden wird.
  • BPatG, 06.06.2012 - 26 W (pat) 24/11

    Markenbeschwerdeverfahren "Vionade/VION" - mittelbare Verwechslungsgefahr -

    Die Annahme eines Stammbestandteils von Serienmarken kann aber auch durch andere Umstände nahegelegt sein, wie z. B. durch dessen Verwendung als Firmenkennzeichnung (BGH GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo) sowie dadurch, dass es sich bei dem Stammbestandteil um einen mit erhöhter Kennzeichnungskraft ausgestatteten Bestandteil handelt (BGH GRUR 1996, 267, 269 - AQUA; GRUR 1998, 1027, 1028 - Boris/BORIS BECKER) oder dass sonstige Umstände, wie z. B. die Art der abweichenden Merkmale, den Schluss auf eine gleiche betriebliche oder konzernmäßige Herkunft der Marken aufdrängen (BPatG GRUR 1997, 287, 289 f. - INTECTA/tecta).
  • BPatG, 26.09.2007 - 26 W (pat) 120/05
    Ausnahmsweise kann eine Verwechslungsgefahr nur dann vorliegen, wenn der betreffende Vorname in Alleinstellung zur Identifizierung einer bestimmten Person verwendet oder auch so verstanden wird (vgl. BPatG GRUR 1998, 1027 - Boris/BORIS BECKER).
  • BPatG, 09.05.2007 - 26 W (pat) 301/04
    Ausnahmsweise kann eine Verwechslungsgefahr nur dann vorliegen, wenn der betreffende Vorname in Alleinstellung zur Identifizierung einer bestimmten Person verwendet oder auch so verstanden wird (vgl. BPatG GRUR 1998, 1027 - Boris/BORIS BECKER).
  • BPatG, 13.11.2002 - 26 W (pat) 25/00
    Vielmehr kann einer älteren Kennzeichnung u.a. auch dann Hinweischarakter auf das Unternehmen der rangbesseren Marke zukommen, wenn es sich bei ihr um eine solche mit erhöhter Verkehrsgeltung handelt (BGH GRUR 1996, 267, 269 - AQUA; GRUR 1998, 1027, 1028 - Boris/BORIS BECKER).
  • BPatG, 19.04.2001 - 25 W (pat) 124/00
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