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   BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 209/96   

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https://dejure.org/1997,6082
BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 209/96 (https://dejure.org/1997,6082)
BPatG, Entscheidung vom 19.12.1997 - 33 W (pat) 209/96 (https://dejure.org/1997,6082)
BPatG, Entscheidung vom 19. Dezember 1997 - 33 W (pat) 209/96 (https://dejure.org/1997,6082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2
    Eintragungsfähigkeit einer zu einem Gattungsnamen gewordenen Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1998, 722
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 129/62

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines freien Warennamens - Anforderungen an das

    Auszug aus BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 209/96
    Eine Bezeichnung, die den Namen des Entdeckers der angemeldeten Ware als Bestandteil enthält (hier: GILSONITE), kann jedenfalls dann, wenn sie bereits das schutzbegründende Element einer 1895 eingetragenen, bis heute bestandskräftigen Marke bildet, nur unter der strengen Voraussetzung als nicht eintragungsfähiger Gattungsname der Ware angesehen werden, daß nachweislich kein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit dieser Bezeichnung noch betriebliche Herkunftsvorstellungen verbindet (BGH GRUR 1964, 458 - Düssel).

    Um zu verhindern, daß eine eingetragene Marke ihren Schutz verliert, kann die Umbildung in einen freien Warennamen nach ständiger Rechtsprechung nur dann als vollzogen angesehen werden, wenn feststeht, daß kein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der betreffenden Kennzeichnung noch betriebliche Herkunftsvorstellungen verbindet (vgl. RGZ 59, 229 "Vaseline"; RG GRUR 1924, 85 "Saccharin"; 1939, 801, 803 "Kaffee Hag"; BGH GRUR 1964, 458, 460 "Düssel").

  • LG Köln, 08.05.2008 - 31 O 258/08

    Elo ./. Elo-Posteri

    Ein starkes Indiz für die vollzogene Umwandlung eines Kennzeichens in eine Gattungsbezeichnung kann in der Aufführung einer Bezeichnung in Nachschlagewerken liegen; ein zwingender Beweis ist damit allerdings nicht verbunden (vgl. BPatG GRUR 1998, 722, 723 - "GILSONITE"; Hacker a.a.O.).
  • BPatG, 28.05.2008 - 29 W (pat) 32/08

    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Die in Lexika oder ähnlichen Nachschlagewerken vorzufindende beschreibende Verwendung der Bezeichnung "LINUX" bildet für sich alleine keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer entsprechenden Verkehrsauffassung (vgl. BPatG GRUR 1998, 722, 723 - GILSONITE).
  • BPatG, 01.12.2009 - 33 W (pat) 75/07
    Im Gegensatz zur Auffassung der Markeninhaberin können vorliegend für die Feststellung eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG auch nicht die strengen Anforderungen gestellt werden, die nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BPatG GRUR 1998, 722 -GILSONITE an die Feststellung der Umbildung einer Marke zur beschreibenden bzw. Gattungsbezeichnung zu stellen sind.
  • BPatG, 15.02.2005 - 27 W (pat) 339/03

    TAE-BO

    Die Entwicklung der - was die Antragsteller letztlich nicht bestreiten - von Haus aus nicht unmittelbar und ohne weiteres verständlich beschreibenden Bezeichnung "Tae-Bo" zu einem Gattungsnamen für bestimmte Fitness-Programme oder eine Sportart wäre dann anzunehmen, wenn sie schon im Zeitpunkt ihrer Eintragung als Marke von Dritten im Geschäftsverkehr als beschreibende Angabe oder gar Synonym für derartige Dienstleistungen verwendet worden wäre (vgl. BGH WRP 2003, 384, 388 - Feldenkrais; BPatG GRUR 1998, 722 - GILSONITE).
  • BPatG, 08.06.2004 - 27 W (pat) 81/03
    Die Entwicklung der von Haus aus nicht unmittelbar und ohne weiteres verständlich warenbeschreibenden Wortschöpfung "DUAL SHOCK" zu einem Gattungsnamen für ein Steuergerät mit doppeltem Vibrationseffekt wäre nur dann anzunehmen, wenn sie schon im Zeitpunkt ihrer Eintragung als Marke von Dritten im Geschäftsverkehr als beschreibende Angabe für solche Geräte verwendet worden wäre (vgl dazu BPatG GRUR 1998, 722 - GILSONITE).
  • BPatG, 15.02.2005 - 27 W (pat) 74/03
    Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bezeichnung "Tae-Bo" habe sich jedenfalls in der Zeit nach der Eintragung zu einem Gattungsnamen für bestimmte Fitness-Programme oder eine Sportart entwickelt, was als Indiz für eine schon zuvor gegebene rein beschreibende Funktion angesehen werden müsse, hat der Senat auch hierfür keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür erkennen können, dass sie schon im Zeitpunkt ihrer Eintragung als Marke von Dritten im inländischen Geschäftsverkehr als beschreibende Angabe oder gar Synonym für derartige Dienstleistungen verwendet worden wäre (vgl. BGH WRP 2003, 384, 388 - Feldenkrais; BPatG GRUR 1998, 722 - GILSONITE).
  • BPatG, 06.12.2000 - 29 W (pat) 206/99
    Daß sich an dem Hinweischarakter der durchgesetzten Marke "Telekolleg" für die Anmelderin seit der Eintragung ihrer Marke im Jahr 1981 etwas geändert hat, das den Wegfall der Verkehrsdurchsetzung oder die Entwicklung zu einem allgemein geläufigen Gattungsbegriff bzw zu einem freien Dienstleistungsnamen zur Folge gehabt hätte, ist weder ersichtlich noch bestehen hierzu ausreichende Anhaltspunkte (vgl zu den hohen Anforderungen Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl. 2000, § 8 Rdn 164 und zuletzt BPatG GRUR 1998, 722, 723 - GILSONITE).
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