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   EuGH, 29.09.1998 - C-39/97   

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https://dejure.org/1998,55
EuGH, 29.09.1998 - C-39/97 (https://dejure.org/1998,55)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.1998 - C-39/97 (https://dejure.org/1998,55)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 1998 - C-39/97 (https://dejure.org/1998,55)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Markenrecht - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Canon

  • EU-Kommission PDF

    Canon Kabushiki Kaisha / Metro-Goldwyn-Mayer

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b
    1 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Eintragung einer neuen Marke - Existenz identischer oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, die mit einer ähnlichen Marke versehen sind - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Beurteilung der Ähnlichkeit ...

  • EU-Kommission

    Canon Kabushiki Kaisha / Metro-Goldwyn-Mayer

  • aufrecht.de

    CANNON

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Anmeldung des Wortzeichens "CANNON" für "auf Videokassetten aufgezeichnete Filme (Videofilmkassetten); Produktion, Verleih und Vorführung von Filmen für Lichtspieltheater und Fernsehanstalten" wegen Gleichartigkeit mit "Canon"; Angleichung der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. b

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABlEG 1989 L 40 S. 1) Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; MarkenG § 9 Abs. 1
    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Eintragung einer neuen Marke - Existenz identischer oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, die mit einer ähnlichen Marke versehen sind - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Beurteilung der Ähnlichkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG) - Begriff der Ähnlichkeit (der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 933
  • GRUR 1998, 922
  • GRUR Int. 1998, 875
  • EuZW 1998, 702
  • DB 1998, 2163
 
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Wird zitiert von ... (2032)

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Verwendungszweck der beiderseitigen Waren bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit von Bedeutung ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. September 1998 - C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon).

    Mit Recht hat es weiterhin angenommen, dass die funktionelle Ergänzung der Waren in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Rolle spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 23).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    23 Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-371/02, Björnekulla Fruktindustrier, Slg. 2004, I-5791, Randnr. 20).