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   BPatG, 20.05.1999 - 25 W (pat) 130/97   

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BPatG, 20.05.1999 - 25 W (pat) 130/97 (https://dejure.org/1999,12083)
BPatG, Entscheidung vom 20.05.1999 - 25 W (pat) 130/97 (https://dejure.org/1999,12083)
BPatG, Entscheidung vom 20. Mai 1999 - 25 W (pat) 130/97 (https://dejure.org/1999,12083)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 26 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Satz 2
    Verwendung einer Marke im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren als Benutzungshandlung - Wirkung der nach MarkenG maßgeblichen Benutzungszeiträume - Rechtliche Bedeutung berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1999, 1002
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.11.1997 - I ZR 136/95

    Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens durch Angabe als besondere

    Auszug aus BPatG, 20.05.1999 - 25 W (pat) 130/97
    In Widerspruchsverfahren, in denen die Benutzungsvorschriften des WZG keine Anwendung mehr finden, ist die Verwendung einer Marke im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren nicht mehr als Benutzungshandlung, sondern nach § 26 Abs. 1 MarkenG unter dem Gesichtspunkt berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung zu beurteilen (im Anschluß an BGH GRUR 1998, 570 "Sapen").

    Die nach erstinstanzlicher Klageabweisung und erfolgloser Berufung von der Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegte Revision hat der BGH mit Urteil vom 26. November 1997 (GRUR 1998, 570 "Sapen") zurückgewiesen.

    Gleichzeitig hat er jedoch in ergänzenden Hinweisen ausgeführt, daß die neue Vorschrift des § 26 MarkenG Anlaß geben könnte, von der "Orbicin"-Rechtsprechung abzurücken und derartige Fallgestaltungen nunmehr unter dem Gesichtspunkt berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung zu prüfen (s BGH GRUR 1998, 570 "Sapen").

    Gerade im Hinblick darauf, daß der Widersprechenden durch das im Juli 1993 von der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragte Löschungsverfahren (vgl. BGH GRUR 1998, 570 "Sapen") die Benutzungsproblematik besonders nahegelegt war, erscheint es um so unverständlicher, daß sie nicht früher mit benutzungsrelevanten Handlungen begonnen hat.

  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 20.05.1999 - 25 W (pat) 130/97
    Der Umstand, daß dieser Zeitraum in den zeitlichen Geltungsbereich des WZG zurückreicht, war in der "DRAGON"-Entscheidung des BGH (GRUR 1998, 938 ) nicht Anlaß für Bedenken.

    Ein Verständnis als Benutzungsschonfrist im oben ausgeführten Sinne hat der BGH abgelehnt (GRUR 1998, 938 - DRAGON), andererseits kann der eigentlich maßgebliche Benutzungszeitraum damit aber keinesfalls gemeint sein.

  • BGH, 03.03.1972 - I ZB 7/70
    Auszug aus BPatG, 20.05.1999 - 25 W (pat) 130/97
    Vielmehr können - abweichend von dem Grundsatz, daß im Widerspruchsverfahren grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat - einem Beteiligten Kosten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht (vgl. BGH GRUR 1972, 600 "Lewapur").
  • BGH, 17.01.1985 - I ZR 107/83

    "topfitz/topfit"; Benutzung eines Warenzeichens bei geringen Umsätzen

    Auszug aus BPatG, 20.05.1999 - 25 W (pat) 130/97
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Abgrenzung einer ernsthaften Benutzung gegenüber einer nur der Aufrechterhaltung einer formalen Rechtsposition dienenden Scheinbenutzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Fünfjahreszeitraums zu erfolgen, wobei auch außerhalb dieses Zeitraums liegende Umstände herangezogen werden können (vgl. BGH GRUR 1985, 926 "topfitz"; BPatG GRUR 1995, 812 "Dall'Opera").
  • BPatG, 10.05.1995 - 28 W (pat) 95/94
    Auszug aus BPatG, 20.05.1999 - 25 W (pat) 130/97
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Abgrenzung einer ernsthaften Benutzung gegenüber einer nur der Aufrechterhaltung einer formalen Rechtsposition dienenden Scheinbenutzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Fünfjahreszeitraums zu erfolgen, wobei auch außerhalb dieses Zeitraums liegende Umstände herangezogen werden können (vgl. BGH GRUR 1985, 926 "topfitz"; BPatG GRUR 1995, 812 "Dall'Opera").
  • BGH, 28.09.1977 - I ZB 4/76

    Orbicin

    Auszug aus BPatG, 20.05.1999 - 25 W (pat) 130/97
    Bezüglich der Auslegung des Benutzungsbegriffs hat der Bundesgerichtshof in dem Löschungsverfahren zwischen denselben Beteiligten für den zeitlichen Geltungsbereich des WZG ausdrücklich an den Grundsätzen der ein Arzneimittel-Zulassungsverfahren betreffenden "Orbicin"-Entscheidung (GRUR 1978, 294) festgehalten.
  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

    Ob ein in den Fünfjahreszeitraum fallender vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ausreicht, um davon auszugehen, dass berechtigte Gründe i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG vorlagen, die Marke während des in § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestimmten Zeitraums nicht zu benutzen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BPatG GRUR 1999, 1002, 1004; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 26 Rdn. 166).
  • BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97

    IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem

    (2) Die bei der Auslegung des § 5 Abs. 7 WZG entwickelten Grundsätze können jedoch auf die Auslegung des § 26 MarkenG nicht übertragen werden (im Ergebnis ebenso BPatGE 41, 88, 92 = GRUR 1999, 1002; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 26 Rdn. 121; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 26 Rdn. 12; a.A. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 26 Rdn. 14; offengelassen in BGH, Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 136/95, GRUR 1998, 570, 572 = WRP 1998, 497 - Sapen).
  • OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 16/07

    "Schutzengel" - rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Im Übrigen ergebe sich aus der höchstrichterlichen Rechtssprechung (vgl. BPatG GRUR 1999, 1002, 1005 - Sapen), dass der Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist nicht etwa gehemmt werde, solange ein rechtfertigender Grund für die Nichtbenutzung vorliege, sondern dass stattdessen eine wertende Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Markeninhabers - einschließlich außerhalb der Benutzungsschonfrist liegender Umstände - vorzunehmen sei, ob diesem innerhalb des Fünfjahreszeitraumes hinreichend Gelegenheit für die Markenbenutzung zur Verfügung gestanden habe und ob diese Gelegenheit in angemessener und zumutbarer Weise genutzt worden sei.
  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 21/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "TITAN Shield (Wort-Bild-Marke)/TitanFuge

    Gegen eine Anwendung dieser Bestimmungen könnte allerdings sprechen, dass es sich bei diesem Fünfjahreszeitraum der Eintragung bzw. der Benutzungsschonfrist weniger um eine Frist, sondern lediglich um eine förmliche Voraussetzung dafür handelt, dass eine Nichtbenutzungseinrede überhaupt die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung auslöst (so BPatG, GRUR 1999, 1002, 1004 - Sapen; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 25 Rdnr. 10; vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, a. a. O., § 43 Rdnr. 14) Dies muss indes vorliegend nicht entschieden werden.
  • BPatG, 19.01.2010 - 27 W (pat) 242/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenentscheidung - angegriffene Marke erweist sich

    Entsprechend habe das Bundespatentgericht (GRUR 1999, 1002, 1006 f. - Sapen II) eine Kostenauferlegung sogar für den Fall abgelehnt, dass ein Widerspruch aus einer zweifelsfrei nicht benutzten Marke nach Schonfristablauf und Benutzungseinrede nicht zurückgenommen worden sei.
  • BPatG, 25.09.2000 - 30 W-(pat) 23/95

    Konzentrat für Prophylaxe und Behandlung von Blutgerinnungsstörungen ;

    Auch eine nach rückwärts bezogene Verlängerung ist im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut nicht möglich (dazu ausführlich BPatG GRUR 1999, 1002, 1005 [BPatG 25.02.1999 - 25 W pat 130/97] - SAPEN).
  • BPatG, 25.01.2001 - 25 W (pat) 126/00
    Anders als nach der früheren Rechtsprechung zum WZG (vgl BGH BlPMZ 1978, 159 ff "Orbicin") kann dies unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich nicht mehr als Benutzungshandlung angesehen werden, sondern ist unter dem Gesichtspunkt berechtigter Gründe für eine Nichtbenutzung im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG zu prüfen (vgl BGH GRUR 2000, 890 "IMMUNINE/IMUKIN; vgl dazu auch im einzelnen die Senatsentscheidung GRUR 1999, 1002 - Sapen).
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