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   BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96   

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https://dejure.org/1998,842
BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96 (https://dejure.org/1998,842)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1998 - I ZB 6/96 (https://dejure.org/1998,842)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - I ZB 6/96 (https://dejure.org/1998,842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    In einem Zeichen enthaltenes Wort - Warengebiet - Verfremdete Phantasiebezeichnung - Bestimmung des Gesamteindruckes

  • Judicialis

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
    EKKO BLEIFREI; Berücksichtigung einer verfremdenden Phantasiebezeichnung bei der Bestimmung des Gesamteindrucks eines Zeichens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 44
  • GRUR 1999, 52
  • DB 1998, 2321
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der markenrechtlichen (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr (vgl. § 158 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens ankommt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Beschl. v. 28.5.1998 - I ZB 33/95, WRP 1998, 752, 753 - Fläminger, m.w.N.).

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, in der davon ausgegangen wird, daß im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr insbesondere die ein Zeichen unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma).

    Bereits nach ihrem Wortlaut sei diese Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr bestehe (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 18 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma).

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96
    Das schließt aber zugleich die Erkenntnis ein, daß einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zukommen kann und deshalb bei einer Übereinstimmung der beanstandeten Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr anzunehmen ist (BGHZ 131, 122, 125 - Innovadiclophlont).
  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 228/94

    "ECCO"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96
    Das beruht, wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 228/94, GRUR 1997, 744, 746 = WRP 1997, 1085 - ECCO I), darauf, daß der Verkehr diesem Bestandteil aufgrund der besonderen graphischen Ausgestaltung und seiner bildlichen Unterordnung unter den Bestandteil "ECCO" sowie wegen seines beschreibenden, dem allgemeinen Verkehr verständlichen, auf die Stadt Mailand hinweisenden Inhalts nach der Lebenserfahrung nur eine untergeordnete Bedeutung für die Widerspruchsmarke beimißt.
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96
    Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Zeichens ist der Erfahrungssatz heranzuziehen, daß der Verkehr sich bei Wort-/Bildzeichen, wie der Widerspruchsmarke, eher am Wortbestandteil zu orientieren pflegt, weil das Kennwort einer Wort-/Bildmarke in der Regel für die Verkehrsteilnehmer die einfachste Form ist, um die unter der Marke angebotene Ware zu bezeichnen (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze, m.w.N.).
  • BGH, 05.03.1998 - I ZB 28/95

    "MEISTERBRAND"; Gesamteindruck einer Ein-Wort-Marke

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96
    Hiervon geht auch der Senat bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus (BGH, Beschl. v. 5.3.1998 - I ZB 28/95, Umdr. S. 16 - MEISTERBRAND).
  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der markenrechtlichen (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr (vgl. § 158 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens ankommt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Beschl. v. 28.5.1998 - I ZB 33/95, WRP 1998, 752, 753 - Fläminger, m.w.N.).
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Dies kann allerdings nicht schon dem Erfahrungssatz entnommen werden, daß sich der Verkehr bei kombinierten Wort-/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils eher an dem Wort als an den Bildbestandteilen orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze; BGHZ 139, 59, 64 - Fläminger; BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 6/96, GRUR 1999, 52, 53 = WRP 1998, 986 - EKKO BLEIFREI; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, 1015 = WRP 1998, 988 - ECCO II).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    In nicht zu beanstandender Weise ist das Bundespatentgericht insoweit davon ausgegangen, daß zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, WRP 1998, 755, 757 - Nitrangin, m.w.N.; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95 - ECCO II; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 6/96 - EKKO BLEIFREI).
  • OLG Köln, 14.10.2005 - 6 U 63/05

    Duftvergleich mit Markenparfum durch Ähnlichkeiten in Bezeichnung und Ausstattung

    Soweit § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Anschluss an die Formulierung der Voraussetzung der Verletzungsgefahr mit der Einleitung "einschließlich" die Gefahr anspricht, dass "das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird", enthält die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen eigenen, über die Verwechslungsgefahr hinausreichenden Markenverletzungstatbestand (BGH GRUR 1998, 932, 933 - Meisterbrand; BGH GRUR 1998, 1014 - Ecco II; BGH GRUR 1999, 52, 54 - Ekko Bleifrei; BGH GRUR 1999, 240, 241 - Stephanskrone I; BGH GRUR 1999, 735, 736 - Monoflam/Polyflam).
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