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   EuGH, 04.05.1999 - C-108/97, C-109/97   

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https://dejure.org/1999,135
EuGH, 04.05.1999 - C-108/97, C-109/97 (https://dejure.org/1999,135)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.1999 - C-108/97, C-109/97 (https://dejure.org/1999,135)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - C-108/97, C-109/97 (https://dejure.org/1999,135)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Windsurfing Chiemsee

  • EU-Kommission PDF

    Windsurfing Chiemsee

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
    1 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Ausschließlich aus geographischen Herkunftsangaben bestehende Marken - Begriff

  • EU-Kommission

    Windsurfing Chiemsee

  • Wolters Kluwer

    Benutzung der Bezeichnung "Chiemsee" für den Verkauf von Sportbekleidung; Auslegung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Fehlende Schutzfähigkeit des Wortes "Chiemsee" als freizuhaltende Angabe über die geographische ...

  • Wolters Kluwer

    Benutzung der Bezeichnung "Chiemsee" für den Verkauf von Sportbekleidung; Auslegung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Fehlende Schutzfähigkeit des Wortes "Chiemsee" als freizuhaltende Angabe über die geographische ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 3 Abs. 1 c; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 3 Abs. 3; ; MarkenG § 8

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABlEG 1989 Nr. L 40 S. 1) Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und 3
    Anforderungen an die Eintragung geographischer Herkunftsangaben als Marken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I - Auslegung von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe c und 3 der Richtlinie 89/104/EWG: Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1999, 723
  • GRUR Int. 1999, 727
  • EuZW 1999, 540
  • WM 1999, 2564
  • BB 1999, 1572
  • DB 1999, 1549
 
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Wird zitiert von ... (1607)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-108/97
    Was die Frage angeht, nach welcher Methode die Unterscheidungskraft der Marke,deren Eintragung beantragt wird, beurteilt werden kann, verbietet dasGemeinschaftsrecht nicht, daß die zuständige Behörde, wenn sie bei dieserBeurteilung auf besondere Schwierigkeiten stößt, diese Frage nach Maßgabe ihresnationalen Rechts durch eine Verbraucherbefragung klären läßt (siehe in diesemSinn Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, Gut Springenheide undTusky, Slg. 1998, I-4657, Randnr. 37).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    aa) Die Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Rn. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO).

    Zu berücksichtigen sind der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee; GRUR 2014, 776 Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 28 - VISAGE; Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 38 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel; GRUR 2015, 581 Rn. 29 - Langenscheidt-Gelb).

    Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten aufwirft, verbietet es das Unionsrecht nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 53 - Windsurfing Chiemsee; BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 38 - ROCHER-Kugel), die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 483 Rn. 32 - test).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL) wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne dieser Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 25 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 54 - Postkantoor, m.w.N.).
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Entscheidung "adidas/Marca Mode" des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach eine Differenzierung der Unterscheidungskraft nach dem festgestellten Interesse, ein Zeichen für die Benutzung durch andere Unternehmen freizuhalten, ausgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C102/07, Slg. 2008, I2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C108/97, Slg. 1999, I2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 48 und 54 - Chiemsee; BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 26 = WRP 2009, 824 - OSTSEE POST).
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