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   BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97   

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BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97 (https://dejure.org/1999,2609)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1999 - I ZB 4/97 (https://dejure.org/1999,2609)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1999 - I ZB 4/97 (https://dejure.org/1999,2609)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschleunigungsgebühr - Rückzahlung - Beschleunigte Prüfung - Patentamt - Markenamt

  • Judicialis

    MarkenG § 38; ; MarkenG § ... 87 Abs. 2; ; MarkenG § 68 Abs. 1; ; MarkenG § 38 Abs. 2; ; MarkenG § 63 Abs. 2; ; MarkenG § 66 Abs. 6 Satz 3; ; MarkenG § 71 Abs. 3; ; MarkenG § 38; ; WZG § 6a; ; WZG § 6a Abs. 2 Satz 2; ; DPAVwKostV § 9 Abs. 1; ; DPAVwKostV § 9 Abs. 2; ; VwKostG § 3; ; VwKostG § 9; ; VwKostG § 15 Abs. 1; ; VwKostG § 14 Abs. 2; ; KostO § 16 Abs. 1; ; KostO § 130 Abs. 2; ; KostO § 130 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 38 Abs. 2
    Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2000, 421
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97
    Auch soweit dem Gesetzgeber bei der Gebührenerhebung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, sind die Grenzen dort überschritten, wo die Gebühr erkennbar höher ist als der Vorteil oder wo die Kostenzurechnung erkennbar unangemessen ist (BVerfGE 50, 217, 226 f.; 93, 319, 346 f.).

    Zwar ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, mit der Gebührenregelung neben der Erzielung von Einnahmen zum Zwecke der teilweisen oder vollständigen Kostendeckung noch weitere Zwecke mitzuverfolgen (BVerfGE 50, 217, 226, 230).

    Daß eine Gebühr unabhängig von einer Gegenleistung bei der Behörde verbleiben soll, begegnet auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.; dazu auch BVerwG DÖV 1982, 208).

    Nach Art. 3 Abs. 1 GG haben die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit den erbrachten Leistungen Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 27.7.1987 - 1 BvR 1995/86; BVerfGE 50, 217, 226 f.).

    Überdies gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, daß sie den unterschiedlichen Ausmaßen der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217, 227).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97
    Gebühren sind Abgaben, die einen dem Pflichtigen individuell zurechenbaren Aufwand decken sollen, wobei der Aufwand entweder in einem dem einzelnen als Folge des Verhaltens eines Hoheitsträgers zugeflossenen individuellen Vorteil oder in von dem einzelnen individuell zu verantwortenden Kosten des Hoheitsträgers besteht (BVerfGE 93, 319, 345).

    Auch soweit dem Gesetzgeber bei der Gebührenerhebung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, sind die Grenzen dort überschritten, wo die Gebühr erkennbar höher ist als der Vorteil oder wo die Kostenzurechnung erkennbar unangemessen ist (BVerfGE 50, 217, 226 f.; 93, 319, 346 f.).

  • BPatG, 07.01.1997 - 24 W (pat) 229/96

    Anmeldung der Marke "Delikat"; Rückzahlungsanspruch der bereits geleisteten

    Auszug aus BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht (BPatGE 37, 112) zurückgewiesen.
  • OLG München, 23.11.1989 - 10 U 3401/89
    Auszug aus BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97
    In entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 GKG sollen Gebühren auch dann erlassen bzw. zurückgezahlt werden können, wenn das Gericht einen Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., GKG § 8 Rdn. 21; Schneider, MDR 1990, 348 f.; LAG Bremen, KostRechtsprechung, GKG § 8 Nr. 40; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 828; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1989, 498, weil nicht auf unrichtiger Sachbehandlung beruhend).
  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98

    Rechte eines durch die Kostenentscheidung erstmals beschwerten Dritten;

    Auszug aus BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97
    dd) Einer entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze steht auch nicht die Erwägung entgegen (so BPatG, Beschl. v. 5.12.1997 - 26 W (pat) 1/97; anders Senatsentscheidung vom heutigen Tage - I ZB 1/98 -), daß es zu schwierigen Abgrenzungsproblemen kommen könnte, wenn im Beschwerdeverfahren geklärt werden müsse, ob eine unangemessene Verzögerung bzw. eine mangelnde Beschleunigung vorliege, und ob die Verfahrensweise des Deutschen Patent- und Markenamts dafür verantwortlich sei.
  • OLG Düsseldorf, 15.10.1992 - 10 W 20/92
    Auszug aus BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97
    In entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 GKG sollen Gebühren auch dann erlassen bzw. zurückgezahlt werden können, wenn das Gericht einen Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., GKG § 8 Rdn. 21; Schneider, MDR 1990, 348 f.; LAG Bremen, KostRechtsprechung, GKG § 8 Nr. 40; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 828; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1989, 498, weil nicht auf unrichtiger Sachbehandlung beruhend).
  • BGH, 22.01.2008 - X ZB 4/07

    Schwingungsdämpfung

    Denn wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 7. November 1999 (I ZB 4/97, GRUR 2000, 421) herausgearbeitet hat, kann eine Rückerstattung erhobener Gebühren selbst dann aus Billigkeitsgründen geboten sein, wenn das Gesetz hierfür keine kostenrechtliche Regelung enthält.
  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98

    Beschleunigungsgebühr

    Gegen eine Rückzahlungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen spricht auch nicht der Vergleich mit der früheren Regelung des § 6a WZG, an deren Stelle § 38 MarkenG getreten ist (anders Beschl. des BPatG v. 7.1.1997 - 24 W (pat) 229/96, BPatGE 37, 112, der ebenfalls Gegenstand einer Senatsentscheidung vom heutigen Tage - I ZB 4/97 - ist).
  • BPatG, 21.06.2004 - 27 W (pat) 202/02
    Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit, wenn es zu keiner beschleunigten Prüfung gekommen ist und die Gründe hierfür überwiegend im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts lagen (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff - Beschleunigungsgebühr I; GRUR 2000, 421 ff - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr II; BPatGE 43, 272, 274 - Sprinta, das Pinrollo; BPatGE 46, 157, 159 - Beschleunigungsgebühr; BPatG 28 W (pat) 94/02, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).

    Hierfür spricht vor allem, dass die Möglichkeit einer internationalen Registrierung ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zum Markengesetz - wie bereits bei der früheren Regelung des § 6 a WZG - maßgeblicher Grund für die Einführung dieser Bestimmung war (vgl. BGH GRUR 2000, 325, 328 liSp, letzter Abs. und GRUR 2000, 421, 424 liSp).

  • BPatG, 26.10.2006 - 10 W (pat) 45/05
    Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, es werde ein Rückzahlungsanspruch nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung GRUR 2000, 421 - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr geltend gemacht.
  • BPatG, 11.03.2002 - 10 W (pat) 36/01
    Sie widersprechen auch nicht dem Grundsatz des öffentlichen Gebührenrechts, dass eine Gebühr die Kosten der für sie zu erbringenden staatlichen Leistung decken soll und folglich zurückzuzahlen ist, wenn keine Gegenleistung erbracht worden ist (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff; GRUR 2000, 421 ff "Beschleunigungsgebühr" mit Nachw).
  • BPatG, 04.03.2009 - 26 W (pat) 42/08
    Eine nach § 38 Abs. 2 MarkenG a.F. angefallene Beschleunigungsgebühr ist zurückzuzahlen, wenn die Gegenleistung (in Gestalt der Durchführung der Prüfung innerhalb von sechs Monaten im Sinne von Art. 4 Abschnitt C PVÜ) aus Gründen, die ganz überwiegend im Bereich der Behörde liegen, nicht erbracht werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 421, 424 - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr; Kirschneck in Ströbele/Hacker a. a. O., § 38 Rn. 3).
  • BPatG, 04.03.2009 - 26 W (pat) 41/08

    reisebuchung24

    Eine nach § 38 Abs. 2 MarkenG a.F. angefallene Beschleunigungsgebühr ist zurückzuzahlen, wenn die Gegenleistung (in Gestalt der Durchführung der Prüfung innerhalb von sechs Monaten im Sinne von Art. 4 Abschnitt C PVÜ) aus Gründen, die ganz überwiegend im Bereich der Behörde liegen, nicht erbracht werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 421, 424 - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr; Kirschneck in Ströbele/Hacker a. a. O., § 38 Rn. 3).
  • BPatG, 31.05.2002 - 10 W (pat) 36/01
    Sie widersprechen auch nicht dem Grundsatz des öffentlichen Gebührenrechts, dass eine Gebühr die Kosten der für sie zu erbringenden staatlichen Leistung decken soll und folglich zurückzuzahlen ist, wenn keine Gegenleistung erbracht worden ist (vgl. BGH GRUR 2000, 325 ff; GRUR 2000, 421 ff "Beschleunigungsgebühr" mit Nachw).
  • BPatG, 04.12.2002 - 29 W (pat) 394/00

    Voraussetzungen für die Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr

    Ziel der beschleunigten Prüfung nach § 38 Abs. 1 MarkenG ist im Regelfall nämlich die Eintragung der angemeldeten Marke innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist nach Art. 4 Abschn. A Abs. 1, C Abs. 1, D Abs. 1 PVÜ i.V.m. Art. 4 Abs. 2 MMA (BGH GRUR 2000, 325, 328 liSp, letzter Abs. und GRUR 2000, 421, 424 liSp).
  • BPatG, 11.01.2006 - 29 W (pat) 224/03
    In der Sache dürfte der Antrag erfolgreich sein (BGH GRUR 2000, 325 - Beschleunigungsgebühr; 2000, 421 - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr), da ohne nachvollziehbare Gründe in einem Zeitraum von November 2002 (Schriftsatz der Anmeldervertreter auf den Beanstandungsbescheid) bis zum Beschluss im Juli 2003, mithin acht Monate lang, keine relevante Handlung, Mitteilung o. Ä. des Deutschen Patent- und Markenamts dokumentiert ist.
  • BPatG, 04.12.2002 - 29 W (pat) 393/00
  • BPatG, 16.12.2015 - 7 W (pat) 7/15

    Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr für eine Teilanmeldung nach Aufhebung

  • BPatG, 26.01.2000 - 32 W (pat) 121/99
  • BPatG, 09.07.2003 - 28 W (pat) 23/03
  • BPatG, 19.01.2000 - 32 W (pat) 61/99
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