Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.12.1999 - 20 W 40/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,9967
OLG Düsseldorf, 30.12.1999 - 20 W 40/99 (https://dejure.org/1999,9967)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.1999 - 20 W 40/99 (https://dejure.org/1999,9967)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Dezember 1999 - 20 W 40/99 (https://dejure.org/1999,9967)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,9967) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 6 Abs. 1
    Erfallen der Erhöhungsgebühr bei Inanspruchnahme mehrerer Beklagter als Gesamtschuldner

Papierfundstellen

  • GRUR 2000, 825
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06

    Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten

    2006, 134; JurBüro 1993, 671; OLG Frankfurt a.M. JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825; OLG Zweibrücken AnwBl 2000, 695; Hanseatisches OLG JurBüro 1998, 541, 542; JurBüro 1989, 64, 65 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler; OLG Stuttgart JurBüro 1998, 302, 303; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 544, 545; OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 239; OLG Hamm JurBüro 1996, 312, 313; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Aufl., 14. Kap. Rdn. 29 f.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.30; Ahrens/Jestaedt, Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., 21. Kap. Rdn. 37; Köhler, AcP 1990 (1990), 496, 529 f.; Ullmann, jurisPK-UWG/Seichter, § 8 Rdn. 71; Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., Überblick vor § 420 Rdn. 11; Erman/Ehmann, 11. Aufl., § 421 Rdn. 83; Staudinger/Noack, Neubearb.

    Soweit dagegen die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen worden sind, fällt aus dem auf diesen Anspruch entfallenen Wert die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO an (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825).

    Auch wenn gegen Streitgenossen inhaltsgleiche Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, handelt es sich um verschiedene Gegenstände, da die Streitgenossen nicht gesamtschuldnerisch auf die Erteilung einer einzigen Auskunft in Anspruch genommen werden, sondern jeder Streitgenosse für sich die verlangte Auskunft erteilen muss (OLG Frankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825, 826; vgl. auch BGH, Urt. v. 03.04.1981 - I ZR 72/79, GRUR 1981, 592, 595 - Championne du Monde).

    Insoweit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des von allen Beklagten beauftragten Rechtsanwalts derselbe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825).

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Eine solche gemeinsame Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs hätte deutlich geringere Kosten verursacht, weil sich die Anwaltskosten bei einer gemeinsamen Geltendmachung nicht verdoppeln, sondern - sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (OLG Karlsruhe Rpfleger 2000, 184, 185; Traub, WRP 1999, 79 ff.; a.A. OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825, jeweils für den Fall der Streitgenossenschaft auf der Passivseite), sei es durch eine Berücksichtigung bei der Streitwertbemessung (vgl. Teplitzky aaO Kap. 49 Rdn. 24; KG NJW-RR 2000, 285; OLG Stuttgart WRP 1988, 632) - nur in verhältnismäßig geringem Umfang erhöhen.
  • OLG Frankfurt, 21.11.2001 - 6 W 217/01

    Kostenerstattungsanspruch eines obsiegenden Streitgenossen: Erhöhungsgebühr für

    An dieser kostenrechtlichen Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass im Einzelfall auch einer der Streitgenossen tatsächlich in der Lage sein kann, die verlangte Auskunft umfassend zu erteilen (ebenso OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825, 826).
  • OLG Köln, 20.05.2010 - 17 W 80/10

    Berechnung der Anwaltsgebühren bei Vertretung verschiedener Gegenstände für zwei

    Denn der Anspruch auf Unterlassung steht jedem der Antragsteller/Kläger gegen jeden der Antragsgegner/Beklagten gesondert zu bzw. jeder Antragsgegner/Beklagter ist von dem jedem der Antragsteller/Kläger zustehenden Recht auf Unterlassung gesondert betroffen (BGH AGS 2008, 327; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825; OLG Frankfurt MDR 2002, 236 = JB 2002, 139; Müller-Rabe, Rn. 190 f. m.w.N.; Hartmann, Rn. 12; Schnapp, Rn. 32).
  • OLG Frankfurt, 09.09.2020 - 6 W 82/17

    Keine Mehrvertretungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 bei Vertretung von zwei

    Soweit der Klage ein einheitlicher Lebensvorgang zugrunde liege, der wie bei einer Gesamtschuld zu einer Erweiterung der anwaltlichen Tätigkeit führe, sei diese durch die pauschale Erhöhungsgebühr abzugelten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2007 - I-2 W 55/06 -, Rn. 3, juris; a.A. für das Wettbewerbsrecht: OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 825, 826).
  • OLG München, 22.01.2004 - 29 W 703/04

    Anwaltsgebühr bei Vertretung mehrerer Parteien gegen inhaltlich gleichlautende

    Bei der anwaltlichen Vertretung mehrer Parteien gegen inhaltlich gleichlautende Auskunftsansprüche fällt keine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO an; solche Auskunftsansprüche betreffen mehrere Gegenstände im Sinn von § 7 Abs. 2 BRAGO, da die Streitgenossen nicht gesamtschuldnerisch auf die Erteilung einer einzigen Auskunft in Anspruch genommen werden, sondern jeder für sich die verlangte Auskunft nach bestem Wissen erteilen muss (ebenso OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825).
  • OLG Köln, 20.07.2016 - 17 W 55/16
    Werden mehrere Auftraggeber von der klagenden Partei als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, handelt es sich um denselben Gegenstand (OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 825 f. = juris Rn 11; für die Klägerseite: Senat, Beschluss vom 11.11.1998 - 17 W 365/98 -, OLGR Köln 1999, 220 = juris Rn 2; OLG Köln - 20. ZS -, JurBüro 2010, 301 f. = juris Rn 4).
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2007 - 2 W 55/06

    Geltendmachung einer Erhöhungsgebühr durch den für mehrere Auftraggeber in

    Für den Bereich des Patentrechts hält daher der Senat trotz der vom 20. Senat des hiesigen Oberlandesgerichts für das Wettbewerbsrecht vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. GRUR 2000, 825, 826), die rein formal darauf abstellt, dass für Unterlassungsverpflichtungen nicht gesamtschuldnerisch gehaftet wird, an seiner im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zitierten Rechtsprechung gemäß dem Beschluss vom 2. Dezember 1986 (Az: 2 W 86/85) fest , wonach Handelsgesellschaften und ihre gesetzlichen Vertreter gesamtschuldähnlich haften (vgl. auch Tilmann, GRUR 1986, 691 ff).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2004 - 20 W 83/03
    Des Weiteren ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (GRUR 2000, 825; Urteil vom 03.06.2003 - 20 U 113/02) bei einer Mehrheit von Verletzern und/oder Verletzten nicht von einem einheitlichen Unterlassungsanspruch, sondern von mehreren gesonderten Unterlassungsansprüchen und damit von jeweils besonderen "Gegenständen" (§ 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO) auszugehen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht