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   BGH, 27.01.2000 - I ZB 39/97   

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BGH, 27.01.2000 - I ZB 39/97 (https://dejure.org/2000,1867)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2000 - I ZB 39/97 (https://dejure.org/2000,1867)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - I ZB 39/97 (https://dejure.org/2000,1867)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsnachfolger - Antrag - Eintragung - Marke - Warenzeichen - Patentamt - Anmeldung

  • Judicialis

    MarkenG § 31; ; MarkenG § 28 Abs. 2; ; MarkenG § 156 Abs. 3 Abs. 5; ; ZPO § 265 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MTS; Eintragung des Rechtsübergangs einer angemeldeten Marke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 181
  • GRUR 2000, 892
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1 MarkenG kann der Rechtsnachfolger, auf den das durch die Anmeldung einer Marke begründete Recht übertragen worden ist, in einem Verfahren vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof das durch die Anmeldung begründete Recht von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Deutschen Patent- und Markenamt der Umschreibungsantrag zugegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892, 893 = WRP 2000, 1299 - MTS).
  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 46/05

    Zur Befugnis des Klägers zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage

    Da die Anfechtungsbefugnis jedoch ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwaltungsrecht ist (vgl. BGHZ 43, 261, 267; Sen.Urt. v. 24. April 2006 - II ZR 30/05, ZIP 2006, 1134, 1135 Tz 14 m.w.Nachw. - z.V.b. in BGHZ) und nach dem Normzweck des § 265 Abs. 2 ZPO außer der verklagten Partei zumindest auch das Interesse des ursprünglichen Rechtsinhabers und Klägers an der Weiterführung des Prozesses geschützt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar 2000 - I ZB 39/97, NJW-RR 2001, 181, 182), ist der Rechtsgedanke dieser Vorschrift gleichermaßen im GmbH-Recht wie im Aktienrecht auf den Fall der Veräußerung der Mitgliedschaft während des laufenden Prozesses anzuwenden.
  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03

    Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift nicht nur im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren anzuwenden (Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940 - Sanopharm), sondern auch im Verfahren der Anmelderbeschwerde, obwohl auch dieses Verfahren kein echtes Streitverfahren darstellt (Beschl. v. 27.1.2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892 - MTS).
  • BGH, 31.01.2019 - I ZB 114/17

    Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Formmarke für Kaffeekapseln nach Ablauf

    Zu den im Rechtsbeschwerdeverfahren danach entsprechend anwendbaren Vorschriften gehört § 82 Abs. 1 MarkenG, der eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung enthält, soweit das Markengesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält und auch die Besonderheiten dieses Verfahrens die Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften nicht ausschließen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 [juris Rn. 7] = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe; Beschluss vom 27. Januar 2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892, 893 [juris Rn. 15] = WRP 2000, 1299 - MTS; Beschluss vom 14. August 2008 - I ZA 2/08, GRUR 2009, 88 Rn. 10 = WRP 2008, 1551 - ATOZ I).
  • BGH, 14.08.2008 - I ZA 2/08

    ATOZ

    a) Nach § 82 Abs. 1 MarkenG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 27.1.2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892, 893 = WRP 2000, 1299 - MTS), findet die Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit das Markengesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält und auch die Besonderheiten dieses Verfahrens die Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften nicht ausschließen.
  • OLG Koblenz, 27.01.2005 - 6 U 342/04

    Aktienrecht: Befugnis des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs zur Erhebung der

    b) Soweit § 265 Abs. 2 ZPO auch dazu dient, einem besonderen Interesse des Rechtsvorgängers an der Weiterführung des Rechtsstreits Rechnung zu tragen (vgl. BGH NJW-RR 2001, 181, 182), ist ein solches besonderes Interesse zu verneinen.
  • BGH, 11.07.2002 - I ZB 24/99

    "BWC"; Beeinflussung der Unterscheidungskraft; Nachholung des Einverständnisses

    Nichts anderes gilt nach der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der in § 156 Abs. 3 MarkenG enthaltenen Fristbestimmung und dem in § 156 Abs. 5 MarkenG angeführten Stichtagsprinzip, aus denen folgt, daß die vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldeten Marken zügig übergeleitet werden sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892, 893 = WRP 2000, 1299 - MTS).

    Zur Wahrung ihrer Rechte reichte es aus, daß die Anmelderin im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch ein (zumindest) hilfsweise erklärtes Einverständnis nach § 156 Abs. 3 MarkenG mit der Prioritätsverschiebung eine Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen sowohl nach dem Warenzeichengesetz als auch nach dem Markengesetz erreichen konnte (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 892, 893 - MTS).

  • BPatG, 27.01.2005 - 21 W (pat) 52/02

    Beschwerdebefugnis des noch nicht eingetragenen Rechtsnachfolgers

    aa) Insoweit ist allerdings anzumerken, dass insbesondere der Bundesgerichtshof zum markenrechtlichen Eintragungsverfahren in der MTS-Entscheidung (MarkenR 2000, 328) unter Bezugnahme auch der Entscheidungen zum Patentnichtigkeitsverfahren (GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer) und zur Vindikationsklage (GRUR 1979, 145 - Aufwärmvorrichtung) die Ansicht vertreten hat, dass das Eintragungsverfahren zwar anders als das kontradiktorische Widerspruchsverfahren kein echtes Streitverfahren sei, dass aber auch insoweit die in der Sanopharm-Entscheidung (GRUR 1998, 940) für das kontradiktorische patentamtliche Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren entwickelten Grundsätze gelten und deshalb die Übertragung der Rechte auf das laufende Verfahren grundsätzlich keinen Einfluss habe.
  • BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02
    Der Rechtsvorgänger kann das Verfahren - ungeachtet seiner fehlenden Sachbefugnis - in gesetzlicher Prozess- bzw Verfahrensstandschaft im eigenen Namen weiterführen (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rn. 39; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 265 Rn. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 265 Rn. 12; Lüke in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 265 Rn. 69; vgl. für das Anmeldeverfahren bereits BGH GRUR 2000, 892, 893 - MTS).
  • BPatG, 31.05.2010 - 29 W (pat) 103/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "MeineWahl (Wort-Bild-Marke)" - Markenumschreibung

    Eine Erklärung der Rechtsnachfolgerin zur Verfahrensübernahme ist nicht erfolgt, so dass das Verfahren mit der Rechtsvorgängerin gemäß §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO fortzusetzen ist (BGH GRUR 2000, 892, 893 - MTS).
  • BPatG, 23.05.2016 - 26 W (pat) 517/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Auferlegung von Verfahrenskosten" -

  • BPatG, 22.09.2009 - 33 W (pat) 8/08

    "Flughafen Berlin Brandenburg International" ist nicht als Marke eintragungsfähig

  • BPatG, 06.12.2006 - 32 W (pat) 99/04
  • BPatG, 26.01.2005 - 24 W (pat) 83/03
  • BPatG, 09.11.2004 - 27 W (pat) 192/02
  • BPatG, 04.02.2002 - 30 W (pat) 218/00
  • BPatG, 19.11.2018 - 11 W (pat) 37/17
  • BPatG, 05.08.2014 - 23 W (pat) 18/11
  • BPatG, 13.01.2011 - 21 W (pat) 16/09

    Patentbeschwerdeverfahren - Rechtspersönlichkeit der Anmelderin ist nach

  • BPatG, 12.10.2004 - 24 W (pat) 83/03
  • BPatG, 20.11.2000 - 30 W (pat) 6/00
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