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   BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92   

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https://dejure.org/2001,229
BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92 (https://dejure.org/2001,229)
BVerfG, Entscheidung vom 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92 (https://dejure.org/2001,229)
BVerfG, Entscheidung vom 01. August 2001 - 1 BvR 1188/92 (https://dejure.org/2001,229)
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"Therapeutische Äquivalenz"

§ 1 UWG, Sittenwidrigkeits-Fallgruppe anlehnende bezugnehmende Werbung, Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) setzt Werbeverboten Grenzen, Fortführung der Entscheidung «Benetton-Schockwerbung»;

§ 95 Abs. 2 BVerfGG, Spielraum des BVerfG bei der Frage, an welche Instanz zurückverwiesen wird

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Werbung - Wettbewerbsrecht - Arzneimittelwerbung - Grundrecht auf freie Meinungsäußerung - Meinungsfreiheit

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Therapeutische Äquivalenz

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 GG

  • Judicialis

    UWG § 1; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 95 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 95 Abs. 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; UWG § 1
    Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung bei Wettbewerbsverstößen; Euglucon

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3403
  • GRUR 2001, 1058
  • ZUM 2002, 131
  • afp 2001, 380
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 12. Dezember 2000 (BVerfGE 102, 347 - Benetton-Werbung) eine Grundsatzentscheidung zur Bedeutung des Grundrechts auf Meinungs- und Pressefreiheit im Wettbewerbsrecht getroffen.

    Denn der Schutz der Meinungsfreiheit erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 71, 162 ; 102, 347 ).

    § 1 UWG ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 62, 230 ; 85, 248 ; 102, 347 ).

    Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Auch befindet sich ihr Regelungsziel, unzulässige Praktiken im Wettbewerb zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Ausgleich zu ermöglichen, mit der Wertordnung des Grundgesetzes in Einklang (vgl. BVerfGE 32, 311 ; 102, 347 ).

    Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder so einzuschränken, dass der besondere Gehalt der Meinungsfreiheit dabei zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 102, 347 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, namentlich vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 102, 347 ).

    aa) Die Bestimmung des Schutzgutes einer Norm ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte (BVerfGE 18, 85 ; 84, 372 ; 85, 248 ; 102, 347 ).

    Diese Schutzgutbestimmung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 32, 311 ; 51, 193 ; 102, 347 ).

    Diese Fallgruppe ist ebenso wie die der im Benetton-Urteil behandelten Schockwerbung (vgl. BVerfGE 102, 347) von der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelt worden.

    Dementsprechend ist das Bundesverfassungsgericht im Benetton-Urteil nicht von den Tatbestandselementen der betroffenen Fallgruppe ausgegangen, sondern hat das angegriffene Unterlassungsgebot eigenständig am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bewertet (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

  • BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71

    Steinmetz

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92
    Auch befindet sich ihr Regelungsziel, unzulässige Praktiken im Wettbewerb zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Ausgleich zu ermöglichen, mit der Wertordnung des Grundgesetzes in Einklang (vgl. BVerfGE 32, 311 ; 102, 347 ).

    Diese Schutzgutbestimmung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 32, 311 ; 51, 193 ; 102, 347 ).

  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92
    § 1 UWG ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 62, 230 ; 85, 248 ; 102, 347 ).

    II.Die Voraussetzungen einer stattgebenden Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht nicht entgegen, dass die Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 62, 230 ; 85, 248 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Gerichte bei Auslegu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Das ist bei der Auslegung und Anwendung des § 1 UWG zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.8.2001 - 1 BvR 1188/92, GRUR 2001, 1058, 1059 f. = WRP 2001, 1160 - Therapeutische Äquivalenz).

    Dabei ist auch den kollidierenden Grundrechtspositionen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG GRUR 2001, 1058, 1060 - Therapeutische Äquivalenz).

  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 221/01

    Direktansprache am Arbeitsplatz

    Die Bedeutung der Grundrechte ist dabei schon bei der Prüfung, ob das angegriffene Verhalten sittenwidrig ist, mit abzuwägen (vgl. BVerfGE 32, 311, 316 ff. = GRUR 1972, 358 - Grabsteinwerbung; BVerfG GRUR 2001, 1058, 1060 = WRP 2001, 1160; BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 285/91, GRUR 1994, 380, 382 = WRP 1994, 262 - Lexikothek).
  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

    Bei einer Einschränkung auf der Grundlage des § 1 UWG muss die Verletzung eines hinreichend wichtigen durch diese Norm geschützten Belangs dargetan werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 1. August 2001 - 1 BvR 1188/92 -, NJW 2001, S. 3403 und vom 6. Februar 2002 - 1 BvR 952/90, 1 BvR 2151/96 -, NJW 2002, S. 1187 ).
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