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   BGH, 17.10.2000 - X ZR 4/00   

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https://dejure.org/2000,217
BGH, 17.10.2000 - X ZR 4/00 (https://dejure.org/2000,217)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2000 - X ZR 4/00 (https://dejure.org/2000,217)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00 (https://dejure.org/2000,217)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Nennung des Auftraggebers bei Antrag auf Akteneinsicht in einer Patentnichtigkeitssache - Darlegung und Glaubhaftmachung eines eigenen Interesses - Schutzwürdiges Gegeninteresse

  • Wolters Kluwer

    Patentnichtigkeitsverfahren - Antrag - Akteneinsicht - Anwalt - Mandant - Name

  • Judicialis

    PatG § 99 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 99 Abs. 3
    Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 531
  • GRUR 2001, 143
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.1971 - X ZA 1/69

    Entscheidung über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Akten eines

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 4/00
    Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung kann sich nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann stellen, wenn von seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Busse, aaO, Rdn. 37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird.

    Erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen (BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; Benkard/Schäfers, aaO, Rdn. 18; Busse, aaO, Rdn. 36), in die die Belange desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, nur dann eingestellt werden können, wenn sie dem Gericht dargelegt worden und deshalb bekannt sind.

  • BGH, 08.10.1998 - X ZB 12/98

    "Akteneinsicht XIV"; Voraussetzungen des jedermann zustehenden

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 4/00
    Wenn weder von ihm noch von der von seinem Mandanten die Darlegung des eigenen Interesses an der Akteneinsicht verlangt werden kann, besteht insoweit auch kein Anlaß, seinen Mandanten namhaft zu machen (so auch im Ergebnis Sen.Beschl. v. 8.10.1998 - X ZB 12/98, GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV für die Einsichtnahme in die Beschwerdeakten in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren).
  • BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 233/63

    Akteneinsicht in Patentsachen

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 4/00
    Soweit der beschließende Senat in der Vergangenheit die Akteneinsicht durch einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt davon abhängig gemacht hat, daß dieser seinen Auftraggeber benennt (vgl. BGHZ 42, 19, 29 - Akteneinsicht I; zum früheren Recht vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, GebrMG, 8. Aufl., § 99 PatG Rdn. 16; Busse, PatG, 5. Aufl., § 99 PatG Rdn. 36 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats und des BPatG), hält er daran nach erneuter Überprüfung nicht fest.
  • BGH, 27.06.2007 - X ZR 56/05

    Akteneinsicht XVIII

    Es bedarf - entgegen der Auffassung der Beklagten - in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (§ 99 Abs. 3, Sätze 2, 3 PatG; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).
  • BPatG, 02.11.2004 - 3 ZA (pat) 32/04
    Entgegen der Ansicht der Nichtigkeitsbeklagten hängt die Gewährung der Akteneinsicht nicht von der Benennung des Auftraggebers der Antragsteller ab und kommt es - soweit die Akteneinsicht jedermann freisteht - auch nicht darauf an, ob die von einem anwaltlichen Vertreter begehrte Akteneinsicht im eigenen oder im fremden Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 ­ Akteneinsicht XIV, BGH GRUR 2001, 143 ­ Akteneinsicht XV).

    Dazu ist der Antragsteller allenfalls erst dann gehalten, wenn der Antragsgegner ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt und gegebenenfalls glaubhaft macht (BGH GRUR 2001, 143, 144 ­ Akteneinsicht XV).

    Dazu ist der Antragsteller allenfalls erst dann gehalten, wenn der Antragsgegner ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt und gegebenenfalls glaubhaft macht (BGH GRUR 2001, 143, 144 ­ Akteneinsicht XV).

    Da das entsprechende Vorbringen der Nichtigkeitsbeklagten danach gerade kein der Akteneinsicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse zu begründen vermag, sind die Antragsteller auch nicht ihrerseits gehalten, ein eigenes Interesse oder das Interesse etwaiger Auftraggeber an der Akteneinsicht darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl BGH GRUR 2001, 143 ­ Akteneinsicht XV).

  • BPatG, 13.10.2005 - 3 ZA (pat) 58/05
    Die Antragsteller begehren in eigenem Namen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 42/98 (EU) und des nachfolgenden Berufungsverfahrens X ZR 4/00 durch Übersendung von Kopien der Akte, insbesondere vom Urteil des Bundespatentgerichts, des Bundesgerichtshofs und von den genannten Entgegenhaltungen.

    Auf die Entscheidung ,,Aktenseinsicht XV" (BGH GRUR 2001, 143) könnten sich die Antragsteller deshalb nicht berufen, weil der anwaltliche Antragsteller dort sein Handeln für einen Dritten offen gelegt und den Akteneinsichtsantrag nicht in eigenem Namen gestellt habe.

    Erst wenn von den Parteien des Ausgangsverfahrens ein solches Interesse dargetan und glaubhaft gemacht wird, ist der Antragsteller gehalten, seinerseits darzulegen, weshalb er Akteneinsicht begehrt, damit auf dieser Grundlage die Abwägung der beiderseitigen Interessen erfolgen kann (vgl BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Schulte, PatG, 7. Aufl, § 99 Rdn 29).

    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in der ,,Akteneinsicht IV" - Entscheidung (GRUR 2001, 143) ausdrücklich betont, dass der anwaltliche Vertreter das nach § 99 Abs. 3 PatG jedermann zustehende Recht auf Akteneinsicht ohne jede Einschränkung selbst in eigenem Namen in Anspruch nehmen kann.

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