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   BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00   

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BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00 (https://dejure.org/2000,1936)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2000 - X ZR 41/00 (https://dejure.org/2000,1936)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2000 - X ZR 41/00 (https://dejure.org/2000,1936)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Wiedereinsetzungsfrist im Patentnichtigkeitsverfahren nach ZPO

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 705
  • GRUR 2001, 271
  • BB 2001, 172
  • BB 2001, 172 Ls
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.05.2000 - X ZR 154/99

    Schaltmechanismus

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00
    Der Senat hat hierzu ausgeführt (Beschluß vom 31.5.2000 - X ZR 154/99 - Schaltmechanismus, zur Veröffentlichung vorgesehen):.

    Bei derart zweifelhafter Rechtslage mußte aber der Vertreter der Klägerin als Patentanwalt, für den keine anderen Maßstäbe gelten als für den Rechtsanwalt (Sen.Beschl. v. 31.5.2000 - X ZR 154/99 - Schaltmechanismus), vorsorglich so handeln, wie es bei einer für die von ihm vertretene Partei ungünstigen Entscheidung des Zweifels zur Wahrung ihrer Belange notwendig war (vgl. BGH, Beschl. v. 9.1.1989 - II ZB 11/88, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 3; Beschl. v. 19.11.1992 - V ZB 37/92, NJW 1993, 332 f. = BGHR ZPO § 233 Postulationsfähigkeit 1; Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 233 Rdn. 23; Musielak/Grandel, ZPO § 233 Rdn. 44; MünchKomm.

  • BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92

    Anwaltsverschulden bei Berufungseinlegung vor Bezirksgericht - Rechtsweg bei

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00
    Bei derart zweifelhafter Rechtslage mußte aber der Vertreter der Klägerin als Patentanwalt, für den keine anderen Maßstäbe gelten als für den Rechtsanwalt (Sen.Beschl. v. 31.5.2000 - X ZR 154/99 - Schaltmechanismus), vorsorglich so handeln, wie es bei einer für die von ihm vertretene Partei ungünstigen Entscheidung des Zweifels zur Wahrung ihrer Belange notwendig war (vgl. BGH, Beschl. v. 9.1.1989 - II ZB 11/88, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 3; Beschl. v. 19.11.1992 - V ZB 37/92, NJW 1993, 332 f. = BGHR ZPO § 233 Postulationsfähigkeit 1; Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 233 Rdn. 23; Musielak/Grandel, ZPO § 233 Rdn. 44; MünchKomm.
  • BGH, 09.01.1989 - II ZB 11/88

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist vor Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag;

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00
    Bei derart zweifelhafter Rechtslage mußte aber der Vertreter der Klägerin als Patentanwalt, für den keine anderen Maßstäbe gelten als für den Rechtsanwalt (Sen.Beschl. v. 31.5.2000 - X ZR 154/99 - Schaltmechanismus), vorsorglich so handeln, wie es bei einer für die von ihm vertretene Partei ungünstigen Entscheidung des Zweifels zur Wahrung ihrer Belange notwendig war (vgl. BGH, Beschl. v. 9.1.1989 - II ZB 11/88, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 3; Beschl. v. 19.11.1992 - V ZB 37/92, NJW 1993, 332 f. = BGHR ZPO § 233 Postulationsfähigkeit 1; Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 233 Rdn. 23; Musielak/Grandel, ZPO § 233 Rdn. 44; MünchKomm.
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZB 17/93

    Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00
    Auch insoweit kommt Wiedereinsetzung allerdings grundsätzlich in Betracht (BGH, Beschl. v. 4.10.1994 - VI ZB 17/93 - VersR 1995, 480 = BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Prozeßhandlung, nachgeholte 3).
  • BGH, 26.09.1996 - X ZR 17/94

    "Schwimmrahmen-Bremse"; Berichtigung des Tatbestandes eines Berufungsurteils in

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00
    Unter diesen Umständen muß in Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen hinsichtlich der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der aus verschiedenen Verfahrensgesetzen (vgl. §§ 523, 557 ZPO, §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO) ersichtliche und vom Senat in anderem Zusammenhang auch für das vor ihm stattfindende Verfahren bereits angewandte (BGH, Beschl. v. 26.9.1996 - X ZR 17/94, GRUR 1997, 119 - Schwimmrahmenbremse) Grundsatz zurücktreten, im Rechtsmittelverfahren notfalls die für die Vorinstanz geltenden Regeln heranzuziehen.".
  • BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52

    Feriensachen

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00
    ZPO/Feiber § 233 Rdn. 58; vgl. schon - allerdings auf abweichender Rechtsgrundlage - BGHZ 8, 47; ebenso zu § 123 PatG Busse aaO, § 123 Rdn. 45) und im Zweifel den sicheren Weg wählen, nämlich die kürzere, sich bei Anwendung der Regelung in der Zivilprozeßordnung ergebende Frist beachten.
  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15

    Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer

    Insbesondere hätte der Prozessbevollmächtigte mit Rücksicht auf die als bekannt vorauszusetzende Einschätzung des Verhältnisses von Hauptsache- und Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (dazu vorstehend unter II 2 b bb [1]) nicht mehr ohne Weiteres den unter II 2 b aa wiedergegebenen Auffassungen folgen dürfen, sondern zur Wahrung der Belange des Beklagten im Zweifel den ihm ohne zusätzlichen Aufwand möglichen und zumutbaren sicheren Weg wählen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, NJW 2012, 2523 Rn. 10; vom 17. Oktober 2000 - X ZR 41/11, GRUR 2001, 271 unter II 1 c; jeweils mwN).
  • BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verpflichtung des Patentanwalts zur Suche

    Das Gesuch ist nach den in Patentnichtigkeitsverfahren in der Berufungsinstanz entsprechend anzuwendenden §§ 233 ff. ZPO (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus; Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271 - Kreiselpumpe) statthaft und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt worden.
  • BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich Gewährleistung der Wahrung

    Denn mit Blick auf das auch im Fristenwesen für Rechtsanwälte geltende Gebot, im Zweifel den sicheren Weg zu wählen, also vorsorglich so zu handeln, wie es bei einer für die von ihm vertretene Partei ungünstigen Entscheidung der Zweifelsfrage zur Wahrung ihrer Belange notwendig ist (st. Rspr.; vgl. zu Zweifelsfragen im Fristenwesen BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271 unter II 1 c mwN; vom 10. November 1952 - VI ZR 249/52, BGHZ 8, 47, 53 f.), hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sein weiteres Vorgehen auf die Möglichkeit einer nochmaligen Fristverlängerung um zwei Tage einrichten und die Berufungsbegründung dementsprechend innerhalb dieser Frist - mithin innerhalb der damit verbleibenden vier Tage ab der Erkrankung des ursprünglich zuständigen Rechtsanwalts - anfertigen und dem Berufungsgericht übermitteln müssen.
  • BGH, 08.09.2004 - X ZR 68/99

    Kosmetisches Sonnenschutzmittel II

    Diese ist in Anlehnung an die im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem Bundesgerichtshof geltende Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO; Sen.Beschl. v. 31.05.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010, 1011 - Schaltmechanismus; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271, 272 - Kreiselpumpe) mit zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bemessen.
  • OLG Stuttgart, 30.10.2008 - 2 U 25/08

    Wettbewerbswidrige Anstiftung zu standeswidrigem Verhalten: Verkürzter

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. November 2001 (- I ZR 275/99 - GRUR 2001, 271 = NJW 2002, 962) bestätigt und hierin Gefolgschaft in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefunden (vgl. OLG Köln, GRUR 2006, 600).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.2016 - 4 U 134/15

    Wundpflegecreme - Wettbewerbsverstoß: Einordnung einer Wundpflegecreme als

    Vielmehr genügt es, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass das Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse (vgl. EuGH, GRUR 2001, 271 - Knoblauch-Extrakt-Pulver-Kapsel - Ziff. 46).
  • BGH, 13.11.2007 - X ZR 100/07

    Mykoplasmennachweis

    a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist die für die Antragsstellung auch im Patentnichtigkeitsverfahren zugrunde zu legende Frist nach der Zivilprozessordnung (hierzu Sen.Beschl. v. 31.5.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus; v. 17.10.2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271, 272 - Kreiselpumpe) gewahrt, die seit der auch im Patentnichtigkeitsverfahren ohne Weiteres heranzuziehenden Neufassung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz einen Monat beträgt (vgl. Rogge in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2005, Rdn. 6 zu § 113 PatG; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. 2005, Rdn. 286).
  • OLG Stuttgart, 22.06.2010 - 5 U 71/10

    Wiedereinsetzung: Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung; Versäumung der

    Bei zweifelhafter Rechtslage musste der Beklagtenvertreter so handeln, wie es bei einer für den Beklagten ungünstigen Entscheidung zur Wahrung von dessen Belangen erforderlich war (vgl. auch BVerfG, Bs. v. 27.09.2002, 2 BvR 855/02, NJW 2003, 575; BGH, Bs. v. 24.01.1990, XII ZB 143/89, NJW 1991, 2709, 2710) und von zwei in Betracht kommenden Fristen die kürzere wählen (BGH, Bs. v. 17.10.2000, X ZR 41/00, GRUR 2001, 271, 272).
  • BGH, 08.09.2004 - X ZR 112/00

    Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

    Diese ist in Anlehnung an die im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem Bundesgerichtshof geltende Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO; Sen.Beschl. v. 31.5.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010, 1011 - Schaltmechanismus; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271, 272 - Kreiselpumpe) mit zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bemessen.
  • OLG Rostock, 19.03.2004 - 6 U 178/03

    Wiedereinsetzung bei Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsregelung; Zurechnung

    Er hat von daher etwa bei zwei in Betracht kommenden Fristen zugunsten seines Mandanten die kürzere zu wählen (vgl. BGH, GRUR 2001, 271; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 ZPO Rn. 23, Stichwort: "Rechtslage zweifelhaft").
  • OLG Rostock, 19.03.2004 - 6 W 48/03

    Keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumnis der Berufungs- und

  • VG München, 07.12.2021 - M 10 S 21.4517

    Eilrechtsschutz, Antrag unzulässig, Widerspruchsfrist nicht gewahrt,

  • BGH, 09.09.2004 - X ZR 112/01
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