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   BGH, 28.11.2000 - X ZB 20/99   

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BGH, 28.11.2000 - X ZB 20/99 (https://dejure.org/2000,2700)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2000 - X ZB 20/99 (https://dejure.org/2000,2700)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2000 - X ZB 20/99 (https://dejure.org/2000,2700)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 470
  • GRUR 2001, 321
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 30.06.1992 - T-24/91

    Carlos Gómez González und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus BGH, 28.11.2000 - X ZB 20/99
    Zweck von § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG ist es, Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers als nicht gewerbliche Tätigkeit vom Patentschutz auszunehmen, um die Entscheidungsfreiheit des Arztes bei der Auswahl von Maßnahmen zur Beseitigung von Krankheiten oder von Untersuchungsmethoden zu deren Erkennung zu erhalten (vgl. BGHZ 48, 313, 319 ff., 326 - Glatzenoperation; EPA v. 14.10.1987 - T 116/85, ABl. EPA 1989, 13, 18 - Schweine; v. 5.5.1994 - T 24/91, ABl. EPA 1995, 512, 515 - Hornhaut; v. 11.6.1997 - T 329/94, ABl. EPA 1998, 241, 244 - Verfahren zur Blutextraktion; Bernhardt/Kraßer, Patentrecht, 4. Aufl., S. 129 f.; Busse, PatG, 5. Aufl., § 5 PatG, Rdn. 19; Schulte, PatG, 5. Aufl., § 5 PatG, Rdn. 11; Singer/Stauder, EPÜ, 2. Aufl., Art. 52 EPÜ, Rdn. 61).

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde setzt sich der Senat mit seiner Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu der Rechtspraxis des Europäischen Patentamtes, wonach ein Verfahren zur Durchflußmessung kleiner Flüssigkeitsmengen selbst dann nicht von vornherein gemäß Art. 52 Abs. 4 EPÜ von einer Patentierung auszuschließen ist, wenn es in einem implantierten Medikamentendosiergerät angewendet wird, solange kein funktioneller Zusammenhang zwischen dem beanspruchten Verfahren und der vom Gerät abgegebenen Medikamentendosis besteht (EPA v. 25.9.1987 - T 245/87, EPA ABl. 1989, 171, 174 - Durchflußmessung; vgl. auch EPA v. 5.5.1994 - T 24/91, aaO, 517 - Hornhaut).

  • BGH, 20.09.1983 - X ZB 4/83

    Hydropyridin

    Auszug aus BGH, 28.11.2000 - X ZB 20/99
    Zu Unrecht verweist sie in diesem Zusammenhang auf den "Hydropyridin"-Beschluß des Senats, in dem dieser ausgeführt hat, daß nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG nur diejenigen Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers vom Patentschutz ausgenommen sind, die sich ausschließlich in einem nicht gewerblichen Bereich vollziehen und deshalb nicht gewerblich anwendbar sind (Sen., BGHZ 88, 209, 215 - Hydropyridin).
  • BGH, 26.09.1967 - Ia ZB 1/65

    Heilverfahren nicht patentierbar

    Auszug aus BGH, 28.11.2000 - X ZB 20/99
    Zweck von § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG ist es, Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers als nicht gewerbliche Tätigkeit vom Patentschutz auszunehmen, um die Entscheidungsfreiheit des Arztes bei der Auswahl von Maßnahmen zur Beseitigung von Krankheiten oder von Untersuchungsmethoden zu deren Erkennung zu erhalten (vgl. BGHZ 48, 313, 319 ff., 326 - Glatzenoperation; EPA v. 14.10.1987 - T 116/85, ABl. EPA 1989, 13, 18 - Schweine; v. 5.5.1994 - T 24/91, ABl. EPA 1995, 512, 515 - Hornhaut; v. 11.6.1997 - T 329/94, ABl. EPA 1998, 241, 244 - Verfahren zur Blutextraktion; Bernhardt/Kraßer, Patentrecht, 4. Aufl., S. 129 f.; Busse, PatG, 5. Aufl., § 5 PatG, Rdn. 19; Schulte, PatG, 5. Aufl., § 5 PatG, Rdn. 11; Singer/Stauder, EPÜ, 2. Aufl., Art. 52 EPÜ, Rdn. 61).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2015 - 2 U 16/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung eines

    Der Zweck des Art. 53 c) EPÜ ist es - wie bei Art. 52 Abs. 4 EPÜ 1973 -, die Tätigkeiten des Arztes auf dem Gebiet der Human- und Veterinärmedizin von patentrechtlichen Beschränkungen freizuhalten: Der Arzt soll in der Auswahl von Maßnahmen zur Behandlung und Heilung von Krankheiten nicht beschränkt werden (BGH, GRUR 2007, 404 - Carvedilol II; GRUR 2001, 321 - Endoprotheseneinsatz; vgl. BGH, GRUR 2010, 181 - Bildunterstützung bei Katheternavigation).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - 2 U 54/11

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents betreffend die Verwendung

    Der Zweck des Art. 53 c) EPÜ ist es - wie bei Art. 52 Abs. 4 EPÜ 1973 -, die Tätigkeiten des Arztes auf dem Gebiet der Human- und Veterinärmedizin von patentrechtlichen Beschränkungen freizuhalten: Der Arzt soll in der Auswahl von Maßnahmen zur Behandlung und Heilung von Krankheiten nicht beschränkt werden (BGH, GRUR 2007, 404 - Carvedilol II; GRUR 2001, 321 - Endoprotheseneinsatz; vgl. BGH, GRUR 2010, 181 - Bildunterstützung bei Katheternavigation).
  • BGH, 05.04.2011 - X ZR 1/09

    Dentalgerätesatz - EPÜ Art. 54 Abs. 1, 2

    Ihr Zweck ist es, Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers vom Patentschutz auszunehmen, um die Entscheidungsfreiheit des Arztes bei der Auswahl von Maßnahmen zur Beseitigung von Krankheiten oder von Untersuchungsmethoden zu deren Erkennung zu erhalten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 170, 215 = GRUR 2007, 404 - Carvedilol II; Beschluss vom 28. November 2000 - X ZB 20/99, GRUR 2001, 321 - Endoprotheseeinsatz; zur Schutzfähigkeit eines im Zusammenhang mit der Durchführung eines chirurgischen Verfahrens verwendeten Verfahrens vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 9/09, GRUR 2010, 1081 - Bildunterstützung bei Katheternavigation).
  • BPatG, 18.01.2007 - 21 W (pat) 17/05
    Zweck von § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG ist es, Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers als nicht gewerbliche Tätigkeit vom Patentschutz auszunehmen, um die Entscheidungsfreiheit des Arztes bei der Auswahl von Maßnahmen zur Beseitigung von Krankheiten oder von Untersuchungsmethoden zu deren Erkennung zu erhalten (so BGH GRUR 2001, 321, 323 - "Endoprotheseeinsatz").

    Die Erfindung wurde als gewerblich anwendbar erachtet, weil sie nicht allein ein Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers beinhaltet, sondern darüber hinaus auch die zeitlich vorgelagerte, augenfällige Herrichtung der chemischen Substanz zur Behandlung der Krankheit umfasst (vgl. BGH GRUR 2001, 321, 323 - "Endoprotheseeinsatz").

    Während nach ständiger Rechtsprechung der Verwendungsanspruch im Hinblick auf die der therapeutischen Behandlung zeitlich vorgelagerte augenfällige Herrichtung der Sache für die beanspruchte Verwendung auch die gewerbliche Anwendung einschließt und deshalb § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht entgegenstehen soll (so BGH GRUR 1983, 729 - "Hydropyridin"; GRUR 2001, 321, 323 - "Endoprotheseeinsatz"; missverständlich zu Art. 52 Abs. 4 EPÜ; BGH PharmR 2007, 111, 14 - "Carvedilol II"; vgl. auch Schulte, PatG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 262), erfasst der Schutzbereich des vorliegenden Verfahrensanspruchs die vorgelagerte gewerbliche Nutzung der sinnfälligen Herrichtung der Sache nicht (vgl. auch Schulte, PatG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 24-25, § 1 Rdn. 187; § 14 Rdn. 87).

    Es bedarf vorliegend deshalb auch keiner Entscheidung, ob von der gewerblichen Anwendbarkeit nur solche therapeutischen Verfahren als ausgeschlossen gelten, welche ausschließlich der therapeutischen Behandlung des menschlichen und tierischen Körpers betreffen können (so BGH GRUR 1983, 729 - "Hydropyridin"; Benkard, PatG 10. Aufl., § 5 Rdn. 33) oder ob diese enge Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht gerechtfertigt ist, mithin auch solche Verfahren von der Ausnahmevorschrift erfasst werden, welche sich entweder nicht eindeutig von einem gewerblichen Anwendungsbereichs abgrenzen lassen (so Schulte PatG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 21) oder welche alternativ eine Anwendung im gewerblichen oder nichtgewerblichen Bereich zulassen und nicht ausschließlich auf gewerbliche Anwendungsfälle ausgerichtet sind (so BGH GRUR 2001, 321, 323 - "Endoprotheseeinsatz"; Schulte PatG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 21 und Rdn. 33; aA Busse, PatG, 6. Aufl. § 5 Rdn. 20), so dass ggf eine Beschränkung durch einen Disclaimer erforderlich ist (vgl Schulte PatG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 21 und Rdn. 33).

  • OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 8/14

    Ubichinon Qn

    Der Arzt soll in der Auswahl von Maßnahmen zur Behandlung und Heilung von Krankheiten frei sein (BGH, GRUR 2007, 404 - Carvedilol II; GRUR 2001, 321 - Endoprotheseneinsatz; vgl. auch BGH, GRUR 2010, 181 - Bildunterstützung bei Katheternavigation; Senat, Urteil vom 31.0 1.2013 -I-2 U 54/11 - Cistus Incanus).
  • BPatG, 25.09.2012 - 4 Ni 34/10

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Ein Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen Körpers nach Art. 53 lit. c EPÜ ist dabei eine Methode, die einen konservativen (unblutigen) oder operativen Eingriff in den Körper darstellt, mit dem Ziel der Heilung, Linderung von Beschwerden, Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes (BGH GRUR 2001, 321, Rn. 27 - Endoprotheseeinsatz; BPatG Beschl. v. 26. Mai 2009, 21 W (pat) 45/06, Leitsatz in …

    Der insoweit im Vorfeld erforderliche chirurgische Eingriff stellt sich vielmehr als ein außerhalb des gegenständlich geschützten Verfahrens liegender Vorgang dar, mit dem - anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Endoprotheseeinsatz" (GRUR 2001, 321) - das beanspruchte Verfahren bereits keine Anwendungsfälle umfasst, in denen chirurgischer Eingriff und beanspruchtes Verfahren notwendigerweise verbunden sind und einen einheitlichen Vorgang bilden.

  • OLG Stuttgart, 03.11.2011 - 2 U 29/11

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei Verwendung des auf Bierkästen und -flaschen

    Zu einem solchen Besitzstand zählt zwar auch die Innehabung eines Kennzeichens (Fezer, MarkenR, 4. Aufl. [2009], § 21 MarkenG, 31), aber etwa auch der Kundenstamm (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. [2010], § 21, 46; von Hellfeld in Ekey/Klippel/Bender, MarkenR, 2. Aufl. [2009], § 21 MarkenG, 38), darunter fallen aber auch betriebliche Einrichtungen, Vorkehrungen und Investitionen für die Herstellung des - dort - patentverletzenden Erzeugnisses (BGH GRUR 2001, 321, 326 - Temperaturwächter ).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - 2 U 53/11

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents betreffend die Verwendung

    Der Zweck des Art. 53 c) EPÜ ist es - wie bei Art. 52 Abs. 4 EPÜ 1973 -, die Tätigkeiten des Arztes auf dem Gebiet der Human- und Veterinärmedizin von patentrechtlichen Beschränkungen freizuhalten: Der Arzt soll in der Auswahl von Maßnahmen zur Beseitigung von Krankheiten nicht beschränkt werden (BGH, GRUR 2007, 404 - Carvedilol II; GRUR 2001, 321 - Endoprotheseneinsatz; vgl. BGH, GRUR 2010, 181 - Bildunterstützung bei Katheternavigation).
  • BPatG, 18.03.2020 - 18 W (pat) 5/19

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Vorrichtung zum Ausbilden gekrümmter

    Ist dagegen eine Anwendung des beanspruchten Verfahrens außerhalb des Bereichs der Heilbehandlung nicht in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, so stellt ein solcher Disclaimer (Negativ-Merkmal) eine unzulässige Erweiterung i. S. des § 38 PatG dar (vgl. BPatG Beschl. v. 26. Januar 2010, 21 W (pat) 36/06; Beschl. v. 18. Januar 2007, 21 W (pat) 17/05 - Verfahren zur passiven Gymnastik; Beschl. v. 27. September 1984, 21 W (pat) 38/84                   - Haarwachstum; BGH Beschl. v. 28. November 2000, X ZB 20/99                         - Endoprotheseeinsatz).
  • LG Düsseldorf, 13.06.2013 - 4b O 12/11

    Cistus incanus III

    Der Zweck des Art. 53c) EPÜ ist es - wie bei Art. 52 Abs. 4 EPÜ 1973 -, die Tätigkeiten des Arztes auf dem Gebiet der Human- und Veterinärmedizin von patentrechtlichen Beschränkungen freizuhalten: Der Arzt soll in der Auswahl von Maßnahmen zur Beseitigung von Krankheiten nicht beschränkt werden (BGH, GRUR 2007, 404 - Carvedilol II; GRUR 2001, 321 - Endoprotheseneinsatz; vgl. BGH, GRUR 2010, 181 - Bildunterstützung bei Katheternavigation).
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