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   BGH, 05.10.2000 - I ZR 1/98   

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BGH, 05.10.2000 - I ZR 1/98 (https://dejure.org/2000,680)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2000 - I ZR 1/98 (https://dejure.org/2000,680)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2000 - I ZR 1/98 (https://dejure.org/2000,680)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3192 (Ls.)
  • NJW-RR 2001, 1188
  • MDR 2001, 763
  • GRUR 2001, 448
  • WM 2001, 877
  • BB 2001, 906
  • DB 2001, 977
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97

    Entfernung der Herstellungsnummer

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - I ZR 1/98
    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in der Entscheidung "Außenseiteranspruch II" vom 1. Dezember 1999 verneint, dabei aber - wie bereits in der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer" vom 15. Juli 1999 (BGHZ 142, 192, 201) - zum Ausdruck gebracht, daß es dem Hersteller, der ein rechtlich nicht zu mißbilligendes Vertriebsbindungssystem betreibt, freistehe, die Vertragstreue seiner Vertragshändler durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (BGHZ 143, 232, 243 f.).

    Wird der Hersteller - so hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen ausgeführt - bei dieser legitimen Kontrolle dadurch behindert, daß ein Wettbewerber die Kontrollnummern entfernt oder Ware vertreibt, bei der die Kontrollnummern entfernt wurden, steht ihm gegenüber dem Wettbewerber ein Anspruch aus § 1 UWG zur Seite (BGHZ 142, 192, 202; 143, 232, 243).

    Denn der flankierende Schutz dient gerade dazu, dem Hersteller eine Möglichkeit an die Hand zu geben, (praktische) Lücken seines Systems zu schließen, indem er überprüft, ob die gebundenen Vertragshändler ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen einhalten, und gegebenenfalls gegen einen vertragsbrüchigen Händler vorgeht (BGHZ 142, 192, 203 - Entfernung der Herstellungsnummer; 143, 232, 236 ff. - Außenseiteranspruch II).

    Dagegen hängt die kartellrechtliche Wirksamkeit eines selektiven Vertriebssystems bzw. der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen nicht von der Lückenlosigkeit des Systems ab (BGHZ 142, 192, 199 - Entfernung der Herstellungsnummer, m.w.N.).

    Auch nach europäischem Recht sind selektive Vertriebssysteme bzw. die zugrundeliegenden Verträge - wie der Senat in der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer" (BGHZ 142, 192, 199 ff. m.w.N.) im einzelnen ausgeführt hat - nicht von vornherein unwirksam (Art. 81 Abs. 2 EG).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 130/96

    Außenseiteranspruch II; Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - I ZR 1/98
    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in der Entscheidung "Außenseiteranspruch II" vom 1. Dezember 1999 verneint, dabei aber - wie bereits in der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer" vom 15. Juli 1999 (BGHZ 142, 192, 201) - zum Ausdruck gebracht, daß es dem Hersteller, der ein rechtlich nicht zu mißbilligendes Vertriebsbindungssystem betreibt, freistehe, die Vertragstreue seiner Vertragshändler durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (BGHZ 143, 232, 243 f.).

    Wird der Hersteller - so hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen ausgeführt - bei dieser legitimen Kontrolle dadurch behindert, daß ein Wettbewerber die Kontrollnummern entfernt oder Ware vertreibt, bei der die Kontrollnummern entfernt wurden, steht ihm gegenüber dem Wettbewerber ein Anspruch aus § 1 UWG zur Seite (BGHZ 142, 192, 202; 143, 232, 243).

    Denn der flankierende Schutz dient gerade dazu, dem Hersteller eine Möglichkeit an die Hand zu geben, (praktische) Lücken seines Systems zu schließen, indem er überprüft, ob die gebundenen Vertragshändler ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen einhalten, und gegebenenfalls gegen einen vertragsbrüchigen Händler vorgeht (BGHZ 142, 192, 203 - Entfernung der Herstellungsnummer; 143, 232, 236 ff. - Außenseiteranspruch II).

    Auch die Verneinung eines Unterlassungsanspruchs der Klägerinnen aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5, § 24 Abs. 2 MarkenG (vgl. BGHZ 143, 232, 243 - Außenseiteranspruch II) hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

    Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß dieses Erfordernis eine andere Bedeutung hat als das Merkmal der gedanklichen Lückenlosigkeit im Rahmen des früher anerkannten Außenseiteranspruchs (dazu BGHZ 143, 232, 237 - Außenseiteranspruch II).

  • EuGH, 13.01.1994 - C-376/92

    Metro / Cartier

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - I ZR 1/98
    Die Lückenlosigkeit eines selektiven Vertriebssystems stellt - ebenso wie nach deutschem Kartellrecht - keine Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit dar (EuGH, Urt. v. 13.1.1994 - Rs. C-376/92, Slg. 1994, I-15 = GRUR 1994, 300, 302 Tz. 28 - Metro/Cartier).
  • BGH, 30.04.1998 - I ZR 268/95

    MAC Dog

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - I ZR 1/98
    Auf Unterlassung gerichtete Ansprüche (§ 14 Abs. 5 MarkenG) kann neben der Klägerin zu 1 als Markeninhaberin mit ihrer Zustimmung auch die Klägerin zu 2 als Lizenznehmerin erheben (§ 30 Abs. 3 MarkenG), ohne daß dadurch die Klagebefugnis der Klägerin zu 1 berührt würde (vgl. BGHZ 138, 349, 354 - MAC Dog).
  • BGH, 05.11.1968 - VI ZR 179/67

    Beweiskraft des Tatbestandes bei Widersprüchlichkeit der Feststellungen

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - I ZR 1/98
    Feststellungen, die in sich widersprüchlich sind, binden das Revisionsgericht nach § 561 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1968 - VI ZR 179/67, LM ZPO § 314 Nr. 2; Urt. v. 13.4.1988 - VIII ZR 199/87, NJW-RR 1988, 959).
  • BGH, 13.04.1988 - VIII ZR 199/87

    Zulässigkeit von Rechtsmitteln bei Änderung der Klage - Zulässigkeit von

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - I ZR 1/98
    Feststellungen, die in sich widersprüchlich sind, binden das Revisionsgericht nach § 561 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1968 - VI ZR 179/67, LM ZPO § 314 Nr. 2; Urt. v. 13.4.1988 - VIII ZR 199/87, NJW-RR 1988, 959).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 44/97

    EG-Neuwagen I - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - I ZR 1/98
    a) Die Parteien stehen - ungeachtet der unterschiedlichen Absatzstufen, auf denen sie tätig sind - miteinander im Wettbewerb, weil sie identische Waren innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen versuchen (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen I, m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99

    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion

    a) Sind die nach der Kosmetikverordnung vorgeschriebenen Herstellungsnummern entfernt worden, liegt darin ein die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, der im allgemeinen eine Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG ausschließt; auf eine sichtbare Beschädigung der Ware oder Verpackung kommt es in diesem Fall nicht an (Ergänzung zu BGH GRUR 2001, 448 = WRP 2001, 539 - Kontrollnummernbeseitigung II).

    Nach inzwischen geänderter Rechtsprechung genießt ein Vertriebssystem - vorausgesetzt es beruht auf wirksamen Verträgen - wettbewerbs-, gegebenenfalls auch markenrechtlichen Schutz schon dann, wenn der Hersteller seine Abnehmer einheitlich bindet (BGHZ 142, 192, 201 f. - Entfernung der Herstellungsnummer I; BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 1/98, GRUR 2001, 448, 449 = WRP 2001, 539 - Kontrollnummernbeseitigung II).

    Dies hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Kontrollnummernbeseitigung II" konkretisiert und klargestellt, daß sich der Hersteller gegen den Weitervertrieb der veränderten Ware mit Hilfe des Markenrechts immer dann wenden kann, wenn mit der Entfernung der Kontrollnummern ein sichtbarer, die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, des Behältnisses oder der Verpackung verbunden ist (BGH GRUR 2001, 448, 450).

    Denn anders als in dem der Entscheidung "Kontrollnummernbeseitigung II" zugrundeliegenden Fall, in dem die Nummern allein der Kontrolle des Vertriebssystems und damit allein den Interessen des Herstellers dienten (BGH GRUR 2001, 448), geht es vorliegend (auch) um die nach der KosmetikVO vorgeschriebenen Herstellungsnummern.

  • OLG Stuttgart, 09.12.2013 - 2 U 148/12

    Kartellrechtsverstoß: Unbestimmtheit eines Unterlassungsantrags;

    Diese verdienen wettbewerbsrechtlichen Schutz allenfalls dann, wenn die Vertriebsbindungssysteme selbst rechtlich, insbesondere unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten, wirksam sind und nicht diskriminierend gehandhabt werden (BGH GRUR 2001, 448 [juris Tz. 25] - Kontrollnummernbeseitigung II ; v. Jagow a.a.O. 144).
  • OLG Hamburg, 05.04.2006 - 5 U 89/05

    Wettbewerbsverstoß: Kenntnis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch

    Der Senat teilt die Rechtsauffassung des BGH sowie des EuGH zum eingeschränkten Schutz selektiver Vertriebssysteme, die auch in einer Reihe anderer Entscheidungen (BGH GRUR 01, 448 - Kontrollnummernbeseitigung II; BGH WRP 02, 947 - Entfernung der Herstellungsnummer III) zum Ausdruck gebracht worden ist.
  • OLG Hamburg, 28.06.2006 - 5 U 213/05

    Markenrecht: Anspruch des Markeninhabers auf Unterlassung des Vertriebs von

    Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Entscheidung "Kontrollnummernbeseitigung II" des BGH (BGH GRUR 01, 448).

    "Vielmehr gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Veränderung der Ware selbst (offenbar als selbstverständlich angesehen zB von BGH GRUR 2001, 448, 450 - Kontrollnummernbeseitigung II; davon geht auch die umfangreiche Judikatur zum Umverpacken von Arzneimitteln aus).

  • OLG Frankfurt, 15.08.2002 - 6 U 68/01

    Markenrechtsverletzung: Vertrieb von Mobiltelefonen nach Entfernen der

    Zwar erfüllt nicht jeder Eingriff in eine Ware die Voraussetzungen der genannten Vorschrift; dies gilt insbesondere, wenn ­ wie hier ­ das äußere Erscheinungsbild der Ware unberührt bleibt (vgl. BGH GRUR 2001, 448, 450 = WRP 2001, 539, 542 ­ Kontrollnummernbeseitigung II).
  • OLG Koblenz, 08.08.2006 - 4 U 268/06

    Unlauterer Wettbewerb: Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Herstellern

    Entscheidend ist, dass die Unternehmen jedenfalls mittelbar gleichartige Waren innerhalb derselben Abnehmer-/Endverbraucherkreise abzusetzen versuchen, auch wenn sie dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs tun (BGH, GRUR 1988, 826 f. - Entfernung von Kontrollnummern II; GRUR 1999, 69 f. - Preisvergleichsliste II; GRUR 1999, 1122 f. - EG-Neuwagen I; GRUR 2001, 448 - Kontrollnummernbeseitigung II; Keller, a.a.O., § 2 Rdnr. 25; jew. m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 11.04.2002 - 3 U 171/01

    "Grauer Markt" für Kosmetika; Absetzen von Kosmetika über selektives

    Ein Hersteller, der Kosmetika über ein selektives Vertriebssystem absetzt, spaltet seine Vertriebswege nicht im Sinne der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf (WRP 2001, 539, 541 - Kontrollnummerbeseitigung II), wenn er Ware, die er in seinem Vertriebssystem nicht zu den gewöhnlichen Bedingungen absetzen kann, in einem einmaligen Geschäft selbst in Millionenhöhe an einen ungebundenen Außenseiter verkauft.

    Nach der jüngsten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere nach der Entscheidung vom 05.10.2000 (WRP 2001, 539, 541 - Kontrollnummerbeseitigung II), genießt ein Hersteller für ein selektives Vertriebssystem, das er durch eine Warencodierung absichert und das im übrigen aus kartellrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist, den Schutz nach § 1 UWG, wenn er es diskriminierungsfrei handhabt, indem er seine Abnehmer im europäischen Wirtschaftsraum einheitlich bindet und seine Vertriebswege nicht spaltet.

  • OLG Hamburg, 15.11.2007 - 3 U 231/06

    Ausreichende Bestimmtheit der Wendung im Klageantrag "wie das auf der Website

    Dieser Umstand berücksichtigt nur die Branchenidentität, bei deren Vorliegen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Gewerbetreibenden auch verschiedener Wirtschaftsstufen (wie hier auf der Hersteller- und Einzelhandelsebene) allerdings bestehen kann (BGH GRUR 2001, 448 - Kontrollnummernbeseitigung II m. w. Nw.).
  • OLG Stuttgart, 21.02.2002 - 2 U 206/01

    Markenverletzung: Rechtsmißbräuchliche Mehrfachverfolgung; Verwechslungsgefahr

    a) Dass bei einem (auch nur) auf Unterlassung von Markenverletzung gerichteten Begehren zugleich Markeninhaber und Lizenznehmer in subjektiver Klaghäufung vorgehen können, hat der BGH in neueren Entscheidungen mehrfach bestätigt (BGH GRUR 01, 448, 450 - [II 2 a] - Kontrollnummernbeseitigung II; Z 138, 349 [354] = GRUR 99, 161, 163 [II 4] - MAC Dog).
  • OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 4 U 54/01

    Werbung für Verkaufspaket im Einzelhandel - verdecktes Koppelungsgeschäft -

    Selbst wenn der Lieferant im Verhältnis zur Klägerin gegen Bedingungen des Händlervertrages verstieße, wäre die bloße Ausnutzung eines solchen Vertragsbruchs im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht als wettbewerbswidrige Verhaltensweise zu bewerten (BGH WRP 2000, 734 - Außenseiteranspruch II; BGH WRP 2001, 539 - Kontrollnummernbeseitigung II; vgl. auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Österreich, GRUR Int. 1986, 210 - Grundig-Vertriebsbindung und BGH NJW-RR 1989, 1383 - Schweizer Außenseiter; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdn. 703 ff., 765 ff. m.w.N.).
  • OLG München, 28.01.2010 - U (K) 3946/09

    Veranstaltung von Pressekonferenzen durch Fußballvereine: Zulassung von

  • OLG Köln, 21.12.2007 - 6 U 143/07

    "Parfumzerstäuber" - Unterlassungsantrag des Zulieferers gegen eine an den

  • OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 24/04

    Transitlager

  • LG Hamburg, 05.07.2005 - 312 O 252/05

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitervertrieb von Markenware ohne

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2003 - U (Kart) 30/00
  • LG Hamburg, 31.08.2006 - 327 O 391/06
  • OLG Stuttgart, 13.07.2001 - 2 U 223/00
  • LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11

    Keine Werbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windkraftanlagen

  • KG, 10.01.2022 - 5 U 1113/20

    Ansprüche wegen Verletzung einer Unionsmarke; Werbung und Angebote in einem

  • LG Hamburg, 31.08.2007 - 408 O 22/07

    Markenrechtsverletzung im Internet: Verbreitungsverbot für Markenkosmetika und

  • LG Hamburg, 24.08.2007 - 408 O 100/07

    Markenrechtsverletzung: Anspruch des Markeninhabers auf Unterlassung des

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