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   OLG Köln, 20.12.2000 - 6 U 131/00   

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https://dejure.org/2000,4259
OLG Köln, 20.12.2000 - 6 U 131/00 (https://dejure.org/2000,4259)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2000 - 6 U 131/00 (https://dejure.org/2000,4259)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Dezember 2000 - 6 U 131/00 (https://dejure.org/2000,4259)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2001, 456
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.02.1992 - XII ZB 6/92

    Rechtliche Wirkungen des Unterbleibens einer Zustellung eines

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2000 - 6 U 131/00
    Deshalb genügt auch eine nur aus den Umständen ersichtliche Unterrichtung und Verlautbarung (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1992, 665 und Kammergericht, a.a.O.).
  • BGH, 06.12.1984 - III ZR 141/83

    Gerichtliche Entscheidung auf Grund einer Amtspflichtverletzung zum Nachteil des

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2000 - 6 U 131/00
    Das ist für die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung der vorliegenden Art allgemein anerkannt (statt vieler vgl. nur: BGH VersR 1985, 358, 359; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage 1999, § 25 UWG Rn. 57 a; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kapitel 55 Rn. 38, jeweils m.w.N.).
  • KG, 13.05.1994 - 1 W 1913/93

    Festsetzung der Kosten eines gerichtlichen Vergleichs; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2000 - 6 U 131/00
    In der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum ist dabei anerkannt, dass der Begriff der "Bestellung zum Prozessbevollmächtigten" etwas anderes und mehr bedeutet als die bloße interne Bevollmächtigung selbst (vgl. hierzu Kammergericht, NJW 1994, 3111 mit Nachweisen unter anderem aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 59/84

    Revision gegen Klageabweisung wegen Ablauf der Einspruchsfrist gegen

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2000 - 6 U 131/00
    Die Zustellungspflicht des § 176 ZPO wird immer dann ausgelöst, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei oder die Partei dem Gericht oder im Falle einer Parteizustellung dem Gegner hinreichend sichere Kenntnis von der Person des Prozessbevollmächtigten verschafft (BGH NJW-RR 1986, 286, 287 und Kammergericht, a.a.O.).
  • OLG Köln, 10.01.2005 - 6 W 117/04

    Vertretungsauftrag im Abmahnverfahren ohne Vollmacht für Zustellungen

    d. War die Schuldnerin demgemäß von ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten nicht im Sinne des § 171 Satz 1, erst recht nicht im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO vertreten, folgt - soweit die Zustellung an Prozessbevollmächtigte nach § 172 ZPO in Rede steht - anderes auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats, insbesondere nicht aus seiner von der Gläubigerin für sich in Anspruch genommenen, in GRUR 2001, 456, veröffentlichten Entscheidung vom 20.12.2000.
  • OLG Köln, 11.07.2014 - 6 U 214/13

    Anforderungen an die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung;

    Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Senats (6 U 131/00 = GRUR 2001, 456) bezieht sich dagegen noch auf die frühere Rechtslage.
  • OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 43/03

    Unterlassung des Inverkehrbringens nachgeahmter Leuchten; Herstellung und

    Da eine Zuwiderhandlung gegen ein in einer einstweiligen Verfügung umschriebenes Unterlassungsgebot gemäß § 890 ZPO durch die Festsetzung von Ordnungsgeld und gegebenenfalls auch Ordnungshaft sanktioniert wird, beginnt nach richtiger und heute wohl einhellig vertretener Auffassung der Gläubiger einer einstweiligen, ein Unterlassungsgebot enthaltenen Verfügung mit der Vollziehung, wenn er diese dem Schuldner im Parteibetrieb zustellt (vgl. etwa BGH NJW 1990, 122, 124 und z.B. auch Senat, Urteil vom 20.12.2000, GRUR 2001, 456).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2018 - 20 U 133/17

    Unterlassung wettbewerbswidriger Bewerbung von Flohsamenschalenprodukten;

    Bestellt im Sinne von § 172 Abs. 1 ZPO ist ein Prozessbevollmächtigter aber erst, wenn die vertretene Partei - entweder selbst oder durch ihren Bevollmächtigten - dem Gegner vor Absendung der einstweiligen Verfügung die Bevollmächtigung zur hinreichend sicheren Kenntnis gebracht hat (Senat GRUR-RR 2005, 102; OLG Köln GRUR 2001, 456; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 3.63).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2012 - 6 U 218/11

    Vollziehung der Unterlassungsverfügung durch Zustellung an

    Bestellt im Sinne von § 172 Abs. 1 ZPO ist ein Prozessbevollmächtigter, wenn die vertretene Partei - entweder selbst oder durch ihren Bevollmächtigten - dem Gegner vor Absendung der einstweiligen Verfügung die Bevollmächtigung zur hinreichend sicheren Kenntnis gebracht hat (OLG Köln, GRUR 2001, 456; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 102; Köhler/Bornkamm, UWG 30. Auflage, § 12 Rdz. 3.63; Teplitzky, Kapitel 55 Rdn. 43).
  • VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 16.01750

    "Sport- und Gesundheitstag" der Sozialgerichtsbarkeit in Bayern als dienstliche

    Auch im Bewusstsein der unterschiedlichen Gerichtszweige und unterschiedlicher einschlägiger Normen wolle er dennoch darauf hinweisen, dass beispielsweise im Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (S 6 U 131/00) in öffentlicher Sitzung vom 8. Mai 2001 ein Anerkenntnis der gesetzlichen Unfallversicherung abgegeben worden sei.
  • LG Bonn, 26.11.2013 - 11 O 33/13

    Internet / Vollzug im Parteibetrieb

    Die Zustellung an die Beklagte persönlich war - ausgehend vom maßgeblichen Kenntnisstand der Klägerin - geboten und ausreichend (vgl. hierzu OLG Köln, 6 U 131/00 Tz. 3 f; OLG Hamburg, 3 U 84/94 und 5 U 199/05; OLG Hamm, 22 U 18/00 Tz.35 f.).
  • LG Wiesbaden, 26.08.2020 - 12 O 30/19

    Wahrung der Vollziehungsfrist durch Zustellung einer einstweiligen Verfügung an

    Bestellt im Sinne von § 172 Abs. 1 ZPO ist ein Prozessbevollmächtigter, wenn die vertretene Partei - entweder selbst oder durch ihren Bevollmächtigten - dem Gegner vor Absendung der einstweiligen Verfügung die Bevollmächtigung zur hinreichend zur Kenntnis gebracht hat (OLG Köln GRUR 2001, 456; OLG Düsseldorf - GRUR-RR 2005, 102, Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 38. Aufl. § 12 Rn. 3.63).
  • LG Berlin, 20.11.2007 - 102 O 208/07
    Voraussetzung hierfür ist, dass die vertretene Partei dem Gegner vor Absendung der einstweiligen Verfügung die Bevollmächtigung und die Person des Prozessbevollmächtigten zu hinreichend sicherer Kenntnis gebracht hat (vgl. OLG Köln, GRUR 2001, 456; KG, NJW 1994, 3111).
  • LG Potsdam, 22.11.2017 - 2 O 241/17

    Body Detox Tee - Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung mit einer

    Die vom Beklagtenvertreter für seine Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Köln zum Az. 6 U 131/00 datiert vom 20.12.2000; die seit dem 21.10.2005 geltende Fassung des § 189 ZPO sieht eine Heilung im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage vor.
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