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   BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98   

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BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98 (https://dejure.org/2000,3477)
BPatG, Entscheidung vom 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98 (https://dejure.org/2000,3477)
BPatG, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - 24 W (pat) 232/98 (https://dejure.org/2000,3477)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4
    Voraussetzungen für die Annahme eines bösgläubigen Markenanmeldung - Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2001, 744
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 95/95

    "Analgin"; Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens; Beantragung markenrechtlichen

    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98
    Nach den genannten Grundsätzen handelt der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und ist daher nicht schon deswegen als bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG anzusehen, weil er weiß, daß ein anderer dasselbe oder ein ähnliches Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 "EQUI 2000"; GRUR 1998, 1034, 1036 "Makalu"; GRUR 1998, 412, 414 "Analgin" mwN).

    In diesem Fall hängt die rechtliche Bewertung des Handelns des Markeninhabers als sittenwidrig nicht von der Feststellung eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ab (vgl BGH GRUR 1998, 412, 414 "Analgin" nwN; Fezer, aaO § 50 RdNr 26).

    Die Antragstellerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (vol hierzu BGH GRUR 1998, 412, 414 "Analgin"), dh im Oktober 1994, einen sowohl in tatsächlicher Hinsicht ausreichenden wie in rechtlicher Hinsicht schutzwürdigen Besitzstand an der Kennzeichnung "S100" für Motorradreiniger erworben.

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98
    Aus diesen Ausführungen in der Entwurfsbegründung zum MarkenG ergibt sich, daß der Begriff der Bösgläubigkeit nicht auf die Problematik des fehlenden Geschäftsbetriebs (vgl dazu BGH WRP 2001, 160, 162 "Classe E") reduziert werden kann.

    Demgegenüber kann sich der zweckfremde Einsatz einer Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes auch erst aus der späteren Ausübung der mit der Marke erworbenen formalen Rechtsposition ergeben (vgl BGH WRP 2001, 160, 162 f "Classe E").

  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98
    Für die Auslegung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG kann insoweit auf die zu § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Markenerwerbs entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden (BGH GRUR 2000, 1032, 1033 f "EQUI 2000", BPatG GRUR 2000, 809, 810, "SZZ", GRUR 2000, 812, 814 tubeXpert"; Althammer/Ströbele, Markengesetz , 6. Aufl 2000, § 50 RdNr 7; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl 1999, " 50 RdNr 29; Ingerl/Rohnke, MarkenG , § 50 RdNr 12; von Linstow, MarkenR 1999, 81 ff; Helm, GRUR 1996, 593, 597 ff).

    Nach den genannten Grundsätzen handelt der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und ist daher nicht schon deswegen als bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG anzusehen, weil er weiß, daß ein anderer dasselbe oder ein ähnliches Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 "EQUI 2000"; GRUR 1998, 1034, 1036 "Makalu"; GRUR 1998, 412, 414 "Analgin" mwN).

  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95
    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98
    Nach den genannten Grundsätzen handelt der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und ist daher nicht schon deswegen als bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG anzusehen, weil er weiß, daß ein anderer dasselbe oder ein ähnliches Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 "EQUI 2000"; GRUR 1998, 1034, 1036 "Makalu"; GRUR 1998, 412, 414 "Analgin" mwN).

    Zum anderen kann das wettbewerbsrechtlich Verwerfliche auch darin gesehen werden, daß ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl BGH aaO "EQUI 2000"; GRUR 1998, 1034, 1037 "Makalu").

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98
    Wegen der weiteren von der angegriffenen Marke erfaßten Waren der Klasse 21 (Reinigungs-, Pflege-, Wasch- und Poliertücher und -Schwämme für Fahrzeuge) besteht jedenfalls Ähnlichkeit unter dem Gesichtspunkt sich ergänzender Waren (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 RdNr 23 "Canon", BGH GRUR 1999, 731, 733 "Canon II"; GRUR 1999, 496, 497 f "TIFFANY").
  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98
    Wegen der weiteren von der angegriffenen Marke erfaßten Waren der Klasse 21 (Reinigungs-, Pflege-, Wasch- und Poliertücher und -Schwämme für Fahrzeuge) besteht jedenfalls Ähnlichkeit unter dem Gesichtspunkt sich ergänzender Waren (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 RdNr 23 "Canon", BGH GRUR 1999, 731, 733 "Canon II"; GRUR 1999, 496, 497 f "TIFFANY").
  • BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96

    Tiffany

    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98
    Wegen der weiteren von der angegriffenen Marke erfaßten Waren der Klasse 21 (Reinigungs-, Pflege-, Wasch- und Poliertücher und -Schwämme für Fahrzeuge) besteht jedenfalls Ähnlichkeit unter dem Gesichtspunkt sich ergänzender Waren (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 RdNr 23 "Canon", BGH GRUR 1999, 731, 733 "Canon II"; GRUR 1999, 496, 497 f "TIFFANY").
  • BPatG, 31.07.1996 - 26 W (pat) 156/94
    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98
    In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, ihr über die Kosten des patentamtlichen Verfahrens auch die des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ; vgl BPatGE 36, 272, 274).
  • BPatG, 30.11.1999 - 27 W (pat) 99/99

    Voraussetzungen für eine bösgläubige Markenanmeldung

    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98
    Für die Auslegung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG kann insoweit auf die zu § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Markenerwerbs entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden (BGH GRUR 2000, 1032, 1033 f "EQUI 2000", BPatG GRUR 2000, 809, 810, "SZZ", GRUR 2000, 812, 814 tubeXpert"; Althammer/Ströbele, Markengesetz , 6. Aufl 2000, § 50 RdNr 7; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl 1999, " 50 RdNr 29; Ingerl/Rohnke, MarkenG , § 50 RdNr 12; von Linstow, MarkenR 1999, 81 ff; Helm, GRUR 1996, 593, 597 ff).
  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 125/75

    Torch

    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98
    So kann es etwa liegen, wenn zahlreiche vorbenutzte, aber ungeschützte Konkurrenzkennzeichnungen zur Anmeldung gebracht werden (vgl BGH GRUR 1980, 110 "TORCH").
  • BGH, 09.11.1995 - I ZB 29/93

    "UHQ"; Schutz reiner Buchstabenzeichen

  • BGH, 20.01.1956 - I ZR 146/53

    Kombination von Buchstaben und Zahlen

  • BPatG, 02.07.1997 - 28 W (pat) 24/96
  • BPatG, 16.11.1999 - 27 W (pat) 94/99

    Voraussetzungen für die Annahme der Bösgläubigkeit des Anmelders

  • BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 234/98

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Die dagegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatGE 43, 233 = GRUR 2001, 744).
  • BPatG, 08.12.2020 - 30 W (pat) 27/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Bildmarke (Herz mit gefiederten

    Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f. - S 100).

    Denn ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz kann sich auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f. - S 100), wobei vorliegend hinzutritt, dass der Antragsgegner zunächst den Ausgang der Verfahren zwischen den Beteiligten vor den ordentlichen Gerichten abgewartet hat, bevor er seine Schadensersatzforderung formulierte.

  • BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18
    Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f. - S 100).

    Denn ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz kann sich auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f. - S 100), wobei vorliegend hinzutritt, dass der Antragsgegner zunächst den Ausgang der Verfahren zwischen den Beteiligten vor den ordentlichen Gerichten abgewartet hat, bevor er seine Schadensersatzforderung formulierte.

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