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   BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97   

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https://dejure.org/2001,133
BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97 (https://dejure.org/2001,133)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2001 - X ZR 168/97 (https://dejure.org/2001,133)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - X ZR 168/97 (https://dejure.org/2001,133)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2; EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. b; Art. 83

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Patent - Chemisches Syntheseverfahren - Durchführung einer Reaktion - Verfahrensschritt - Veresterung

  • Judicialis

    IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2; ; EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. b; ; EPÜ Art. 83

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Taxol; Allgemeine Beanspruchung eines Verfahrensschritts in einem chemischen Syntheseverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Zur Patentierbarkeit eines bestimmten Verfahrensschrittes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 147, 306
  • NJW 2001, 3269 (Ls.)
  • GRUR 2001, 813
  • DB 2001, 2193 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.06.1996 - X ZR 49/94

    "Rauchgasklappe"; Begriff der erfinderischen Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß aus dem Umstand, daß dem Fachmann auch andere und sogar näherliegende oder besseren Erfolg versprechende Lösungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten, jedenfalls nicht ohne weiteres erfinderische Tätigkeit bei der Auswahl einer anderen, ebenfalls für sich betrachtet nicht erfinderischen Alternative abgeleitet werden kann (BGHZ 133, 57, 65 - Rauchgasklappe; Sen. Urt. v. 18.2.1997 - X ZR 25/95, bei Bausch Bd. 1 S. 445, 452 f.).
  • BGH, 18.02.1997 - X ZR 25/95

    Nichtigkeit eines europäischen Patents (Zerstäubervorrichtung) - Neuheit des

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß aus dem Umstand, daß dem Fachmann auch andere und sogar näherliegende oder besseren Erfolg versprechende Lösungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten, jedenfalls nicht ohne weiteres erfinderische Tätigkeit bei der Auswahl einer anderen, ebenfalls für sich betrachtet nicht erfinderischen Alternative abgeleitet werden kann (BGHZ 133, 57, 65 - Rauchgasklappe; Sen. Urt. v. 18.2.1997 - X ZR 25/95, bei Bausch Bd. 1 S. 445, 452 f.).
  • BGH, 04.07.1989 - X ZR 95/87

    Auslegung eines Patents

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97
    EPA 1992, 709 = GRUR Int. 1993, 482 Kronenether; vgl. zum früheren Recht Sen. Urt. v. 4.7.1989 - X ZR 95/87, GRUR 1989, 899, 900 - Sauerteig).
  • BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86

    "Tollwutvirus"; Wiederholbare Ausführung des Gegenstandes einer patentfähigen

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97
    Dies genügt unter Ausführbarkeitsgesichtspunkten, denn das Europäische Patentübereinkommen fordert wie das deutsche Recht lediglich, daß ein gangbarer Weg zur Ausführung der Erfindung zu offenbaren ist (u.a. BGHZ 100, 67, 71 - Tollwutvirus; Sen.Urt. v. 9.2.1993 - X ZR 40/90, Umdruck S. 8; EPA T 292/85 ABl.
  • BGH, 16.06.1998 - X ZB 3/97

    "Alpinski"; Beschreibung eines Gegenstandes durch Meßwerte und Meßwertrelationen

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97
    Selbst wenn der Fachmann, wie es das Bundespatentgericht annimmt, auf Grund der Anspruchsformulierung der irrigen Auffassung gewesen wäre, er könne auf andere, geläufige Veresterungsverfahren zurückgreifen, änderte dies nichts daran, daß ein gangbarer Weg ausreichend beschrieben und das Veresterungsproblem mit der Offenbarung im Streitpatent zu lösen ist (vgl. zum Ausreichen der Angabe eines Lösungswegs auch Sen. Beschl. vom 16.6.1998 - X ZB 3/97, GRUR 1998, 899, 900 - Alpinski).
  • BGH, 11.06.1996 - X ZR 76/93

    "Bogensegment"; Beschränkung der Geltung eines europäischen Patents

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97
    Dies gilt zunächst für den Übergang auf die deutschsprachige Fassung anstelle der französischen (st. Rspr., u.a. BGHZ 118, 221, 222 f - Linsenschleifmaschine; BGHZ 133, 79, 81 Bogensegment).
  • BGH, 12.05.1992 - X ZR 109/90

    "Linsenschleifmaschine" - Verteidigung eines europäisches Patents in deutscher

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97
    Dies gilt zunächst für den Übergang auf die deutschsprachige Fassung anstelle der französischen (st. Rspr., u.a. BGHZ 118, 221, 222 f - Linsenschleifmaschine; BGHZ 133, 79, 81 Bogensegment).
  • BGH, 09.02.1993 - X ZR 40/90
    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97
    Dies genügt unter Ausführbarkeitsgesichtspunkten, denn das Europäische Patentübereinkommen fordert wie das deutsche Recht lediglich, daß ein gangbarer Weg zur Ausführung der Erfindung zu offenbaren ist (u.a. BGHZ 100, 67, 71 - Tollwutvirus; Sen.Urt. v. 9.2.1993 - X ZR 40/90, Umdruck S. 8; EPA T 292/85 ABl.
  • BGH, 18.06.2009 - Xa ZR 138/05

    Fischbissanzeiger

    Das Patent kann zunächst mit Patentansprüchen in deutscher Sprache verteidigt werden (st. Rspr.; u.a. BGHZ 118, 221 - Linsenschleifmaschine; BGHZ 147, 306, 314 - Taxol), wenn es auch häufig zweckmäßiger sein wird, das Patent mit Patentansprüchen in der Verfahrenssprache zu verteidigen, um Zweifel an der vollständigen inhaltlichen Übereinstimmung der Sprachfassungen auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2008 - X ZR 135/04, GRUR 2009, 42 - Multiplexsystem).
  • BGH, 24.09.2003 - X ZR 7/00

    "blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren;

    Hierauf kommt es indessen schon deshalb nicht an, weil es für die Bejahung der Ausführbarkeit ausreicht, wenn lediglich ein gangbarer Weg zum Ausführen der Erfindung offenbart ist (vgl. Senat BGHZ 147, 306, 316 ff. - Taxol).
  • BGH, 25.02.2010 - Xa ZR 100/05

    Thermoplastische Zusammensetzung

    Das "Taxol"-Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 147, 306) betrifft den Fall, dass ein bestimmter Verfahrensschritt (dort: Veresterung) nur in einer bestimmten Weise ausführbar offenbart ist; dies reicht für die Ausführbarkeit des geschützten Verfahrens grundsätzlich aus, auch wenn nicht alle denkbaren Verfahrensgestaltungen ausführbar offenbart sind (so auch BGH, Urt. v. 1.10.2002 - X ZR 112/99, GRUR 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II).
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