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   BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02   

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BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02 (https://dejure.org/2002,10108)
BPatG, Entscheidung vom 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02 (https://dejure.org/2002,10108)
BPatG, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - 29 W (pat) 101/02 (https://dejure.org/2002,10108)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterscheidungsfähigkeit der Farbzusammenstellung "magenta/grau" ist für bestimmte Waren und Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 149
  • afp 2003, 380
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 57/98

    Farbmarke violettfarben; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke

    Auszug aus BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02
    Deshalb hält der Senat es für geboten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für die Anmelder und das Deutsche Patent- und Markenamt, der nationalen höchstrichterlichen ständigen Entscheidungspraxis zu folgen (BGH GRUR 1999, 491 - gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 - magenta/grau; BGH I ZB 5/98 vom 25. März 1999 - schwarz/zink-gelb; GRUR 2001, 1154 - violettfarben; WRP 2002, 450, 451 - gelb/grün).

    Die sprachlich korrekte Auslegung von § 3 Abs. 1 MarkenR lässt dies zu, wie bereits der 28. Senat in seiner Entscheidung zu ARAL/ BLAU I (BPatG GRUR 1999, 61, 62 - blau/weiß) ausführlich erörtert hat, was sodann in den Entscheidungen des BGH zu abstrakten Farbmarken bestätigt worden ist (ua BGH GRUR 2001, 1154 - violettfarben; GRUR 1999, 491 - gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 - magenta/grau).

    Die Anmeldung erfüllt auch das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit im Sinne von §§ 8 Abs. 1 MarkenG, 3 Abs. 1 MarkenG iVm Art. 2 MarkenRL, denn bei Farbmarken genügt die Umschreibung der begehrten Marke mit hinreichend eindeutigen Symbolen, die durch Wiedergabe der Farben in Form eines Farbmusters oder durch Bezugnahme auf ein gängiges Farbklassifikationssystem erfolgen kann (BGH GRUR 2002, 427 - Farbmarke gelb/ grün; GRUR 2001, 1154 - violettfarben; GRUR 2002, 538 ff - grünes Prozessorengehäuse; Mitt 1999, 231 - magenta/grau).

    Dabei ist grundsätzlich von nur geringen Anforderungen auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr; BGH GRUR 2002, 538 ff - grünes Prozessorengehäuse; GRUR 2001, 1154 ff - violettfarben, jeweils mwN).

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 23/98

    Anforderungen an markenrechtliche Unterscheidungskraft von konturlosen Farben

    Auszug aus BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02
    Deshalb hält der Senat es für geboten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für die Anmelder und das Deutsche Patent- und Markenamt, der nationalen höchstrichterlichen ständigen Entscheidungspraxis zu folgen (BGH GRUR 1999, 491 - gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 - magenta/grau; BGH I ZB 5/98 vom 25. März 1999 - schwarz/zink-gelb; GRUR 2001, 1154 - violettfarben; WRP 2002, 450, 451 - gelb/grün).

    Die sprachlich korrekte Auslegung von § 3 Abs. 1 MarkenR lässt dies zu, wie bereits der 28. Senat in seiner Entscheidung zu ARAL/ BLAU I (BPatG GRUR 1999, 61, 62 - blau/weiß) ausführlich erörtert hat, was sodann in den Entscheidungen des BGH zu abstrakten Farbmarken bestätigt worden ist (ua BGH GRUR 2001, 1154 - violettfarben; GRUR 1999, 491 - gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 - magenta/grau).

    Der BGH sieht keinen Anlass bei neuen Markenformen strengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als bei herkömmlichen Markenformen (vgl Böhmann, GRUR 2002, 658, 659; GRUR 1999, 730 - magenta/grau; BGH GRUR 2001, 11 - violettfarben).

  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99

    Farbmarke gelb/grün; Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit einer Marke

    Auszug aus BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02
    Deshalb hält der Senat es für geboten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für die Anmelder und das Deutsche Patent- und Markenamt, der nationalen höchstrichterlichen ständigen Entscheidungspraxis zu folgen (BGH GRUR 1999, 491 - gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 - magenta/grau; BGH I ZB 5/98 vom 25. März 1999 - schwarz/zink-gelb; GRUR 2001, 1154 - violettfarben; WRP 2002, 450, 451 - gelb/grün).

    Die Anmeldung erfüllt auch das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit im Sinne von §§ 8 Abs. 1 MarkenG, 3 Abs. 1 MarkenG iVm Art. 2 MarkenRL, denn bei Farbmarken genügt die Umschreibung der begehrten Marke mit hinreichend eindeutigen Symbolen, die durch Wiedergabe der Farben in Form eines Farbmusters oder durch Bezugnahme auf ein gängiges Farbklassifikationssystem erfolgen kann (BGH GRUR 2002, 427 - Farbmarke gelb/ grün; GRUR 2001, 1154 - violettfarben; GRUR 2002, 538 ff - grünes Prozessorengehäuse; Mitt 1999, 231 - magenta/grau).

  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99

    Grün eingefärbte Prozessorengehäuse; Unterscheidungskraft einer Marke durch

    Auszug aus BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02
    Die Anmeldung erfüllt auch das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit im Sinne von §§ 8 Abs. 1 MarkenG, 3 Abs. 1 MarkenG iVm Art. 2 MarkenRL, denn bei Farbmarken genügt die Umschreibung der begehrten Marke mit hinreichend eindeutigen Symbolen, die durch Wiedergabe der Farben in Form eines Farbmusters oder durch Bezugnahme auf ein gängiges Farbklassifikationssystem erfolgen kann (BGH GRUR 2002, 427 - Farbmarke gelb/ grün; GRUR 2001, 1154 - violettfarben; GRUR 2002, 538 ff - grünes Prozessorengehäuse; Mitt 1999, 231 - magenta/grau).

    Dabei ist grundsätzlich von nur geringen Anforderungen auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr; BGH GRUR 2002, 538 ff - grünes Prozessorengehäuse; GRUR 2001, 1154 ff - violettfarben, jeweils mwN).

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 20/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02
    Deshalb hält der Senat es für geboten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für die Anmelder und das Deutsche Patent- und Markenamt, der nationalen höchstrichterlichen ständigen Entscheidungspraxis zu folgen (BGH GRUR 1999, 491 - gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 - magenta/grau; BGH I ZB 5/98 vom 25. März 1999 - schwarz/zink-gelb; GRUR 2001, 1154 - violettfarben; WRP 2002, 450, 451 - gelb/grün).

    Die sprachlich korrekte Auslegung von § 3 Abs. 1 MarkenR lässt dies zu, wie bereits der 28. Senat in seiner Entscheidung zu ARAL/ BLAU I (BPatG GRUR 1999, 61, 62 - blau/weiß) ausführlich erörtert hat, was sodann in den Entscheidungen des BGH zu abstrakten Farbmarken bestätigt worden ist (ua BGH GRUR 2001, 1154 - violettfarben; GRUR 1999, 491 - gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 - magenta/grau).

  • BGH, 22.09.1999 - I ZB 19/97

    FÜNFER; Markenrechtliche Unterscheidungskraft einer an eine Zahl angelehnten

    Auszug aus BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02
    Das Interesse an einer generellen Freihaltung von Farben darf demgemäß im Rahmen der Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine Rolle spielen (vgl BGH GRUR 2000, 231, 232 - FÜNFER).
  • BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96

    Etiketten

    Auszug aus BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02
    Überträgt man die Aussagen des BGH zur Unterscheidungskraft von Wortmarken (GRUR 1999, 1089 - YES) und von Bildmarken (GRUR 1999, 495 - Etiketten) sowie seine fortführenden Feststellungen zu dreidimensionalen Marken (GRUR 2000, 722 - Likörflasche) auf Farben und knüpft an sie folgerichtig an, so ist einer Farbe oder Farbzusammenstellung dann jegliche Unterscheidungskraft nicht abzusprechen, wenn sie - ohne dass sie originell oder eigentümlich sein muss - bezogen auf das beanspruchte Waren- und Dienstleistungsgebiet keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffs- oder Bedeutungsinhalt verkörpert und wenn sie auch aus sonstigen Gründen, wozu bloß werbemäßig schmückende oder rein dekorative Elemente zählen, nur als solche und nicht als Herkunftshinweis vom Publikum verstanden wird.
  • BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 1/98

    Markenschutz - Markenfähigkeit von Farben bzw. Farbkombinationen

    Auszug aus BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02
    Die sprachlich korrekte Auslegung von § 3 Abs. 1 MarkenR lässt dies zu, wie bereits der 28. Senat in seiner Entscheidung zu ARAL/ BLAU I (BPatG GRUR 1999, 61, 62 - blau/weiß) ausführlich erörtert hat, was sodann in den Entscheidungen des BGH zu abstrakten Farbmarken bestätigt worden ist (ua BGH GRUR 2001, 1154 - violettfarben; GRUR 1999, 491 - gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 - magenta/grau).
  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02
    Überträgt man die Aussagen des BGH zur Unterscheidungskraft von Wortmarken (GRUR 1999, 1089 - YES) und von Bildmarken (GRUR 1999, 495 - Etiketten) sowie seine fortführenden Feststellungen zu dreidimensionalen Marken (GRUR 2000, 722 - Likörflasche) auf Farben und knüpft an sie folgerichtig an, so ist einer Farbe oder Farbzusammenstellung dann jegliche Unterscheidungskraft nicht abzusprechen, wenn sie - ohne dass sie originell oder eigentümlich sein muss - bezogen auf das beanspruchte Waren- und Dienstleistungsgebiet keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffs- oder Bedeutungsinhalt verkörpert und wenn sie auch aus sonstigen Gründen, wozu bloß werbemäßig schmückende oder rein dekorative Elemente zählen, nur als solche und nicht als Herkunftshinweis vom Publikum verstanden wird.
  • BPatG, 12.05.1998 - 27 W (pat) 50/97

    Markenschutz - Fehlende Unterscheidungskraft bei als Marke beanspruchtem

    Auszug aus BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02
    Magenta tritt hauptsächlich und sehr häufig in der Modebranche auf, vorzugsweise bei Damenbekleidung, Textilwaren und Accessoires sowie bei Kosmetik- oder Hautpflegeartikeln und ist deshalb für diese Waren auch nicht schutzfähig (BPatG GRUR 1999, 60 - Pink).
  • BPatG, 16.08.2001 - 32 W (pat) 334/99
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 5/98

    Anforderungen an die eindeutige graphische Darstellbarkeit einer Marke

  • BPatG, 22.01.2002 - 33 W (pat) 133/00
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

  • BPatG, 06.02.2002 - 32 W (pat) 278/00
  • BPatG, 19.04.2000 - 32 W (pat) 79/97
  • BPatG, 02.08.1999 - 30 W (pat) 287/96
  • BPatG, 18.11.1998 - 29 W (pat) 43/98
  • BGH, 19.11.2009 - I ZB 76/08

    Farbe gelb

    Diesem Ergebnis steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen, dass das Bundespatentgericht vor der Entscheidung "Libertel" des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (GRUR 2003, 604) davon ausgegangen ist, im Telekommunikationsbereich habe eine Verkehrsgewöhnung an Farben als Kennzeichnungsmittel eingesetzt (BPatG GRUR 2003, 149, 151 f.).
  • BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04

    Farbmarke Gelb - Yello

    Die frühere Rechtsprechung des Senats zur Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation (vgl. BPatG, Beschlüsse vom 24. Juli 2002, Mitt. 2003, 77 - abstrakte Farbmarke agenta (2); GRUR 2003, 149 - abstrakte Farbmarke magenta/grau II) berücksichtigt noch nicht das Problem, das durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 2003 zur Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken entschieden wurde.
  • BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 75/02
    Der Senat sieht keine Veranlassung das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen, denn er teilt zum einen schon nicht die Bedenken des 33. Senats des Bundespatentgerichts, die Gegenstand der Vorlageentscheidung an den EuGH sind (Beschluss vom 22. Januar 2002, GRUR 2002, 429 - abstrakte Farbmarke), wie sich aus den Entscheidungsgründen des Parallelverfahrens 29 W (pat) 101/02 ergibt.
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