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   BPatG, 15.10.2002 - 24 W (pat) 214/01   

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BPatG, 15.10.2002 - 24 W (pat) 214/01 (https://dejure.org/2002,4504)
BPatG, Entscheidung vom 15.10.2002 - 24 W (pat) 214/01 (https://dejure.org/2002,4504)
BPatG, Entscheidung vom 15. Oktober 2002 - 24 W (pat) 214/01 (https://dejure.org/2002,4504)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 152
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 15.10.2002 - 24 W (pat) 214/01
    In diesem Wettbewerb kann er sich durch eine für die fraglichen Waren eingetragene Warenmarke von seinen Konkurrenten abgrenzen und gegenüber den Verbrauchern die Ursprungsidentität seiner Waren garantieren (vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - Nr. 22 - "Bravo").

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften besteht die hauptsächliche Funktion der Marke im Sinne von Art. 2 der Richtlinie darin, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl zB EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - Nr. 22, 23 - "Bravo"; GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 30 - "Philips").

    Da das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs ist (vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - Nr. 21 - "Bravo"), müssen im Interesse eines freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs Inhalt und Grenzen des Ausschließlichkeitsrechts für den Markeninhaber und etwaige Mitbewerber eindeutig erkennbar sein.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 15.10.2002 - 24 W (pat) 214/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kommt es für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie grundsätzlich darauf an, ob in Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Umstände die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein können, die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 924 - Nr. 28 - "Canon"; GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 30 - "Philips").

    Zu den insoweit maßgeblichen Faktoren zählen insbesondere Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie eine mögliche Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Nr. 23 - "Canon").

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 15.10.2002 - 24 W (pat) 214/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften besteht die hauptsächliche Funktion der Marke im Sinne von Art. 2 der Richtlinie darin, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl zB EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - Nr. 22, 23 - "Bravo"; GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 30 - "Philips").

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kommt es für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie grundsätzlich darauf an, ob in Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Umstände die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein können, die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 924 - Nr. 28 - "Canon"; GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 30 - "Philips").

  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 6/97

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 15.10.2002 - 24 W (pat) 214/01
    So wird zB die Ähnlichkeit der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" mit den Waren "alkoholische Getränke" bejaht, da diese Waren entweder bereits in den Herstellungsbetrieben zum unmittelbaren Genuß angeboten oder von Gaststätten nicht nur im Rahmen der Bewirtung ausgeschenkt, sondern auch im "Straßenverkauf" vertrieben werden (vgl BGH GRUR 1999, 586, 587 "White LION"; GRUR 2000, 883, 884 "PAPPAGALLO").
  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Auszug aus BPatG, 15.10.2002 - 24 W (pat) 214/01
    Der Eindruck einer die Ähnlichkeit begründenden gemeinsamen betrieblichen Kontrolle wird jedoch dann angenommen, wenn Dienstleistungsunternehmen sich selbständig mit der Herstellung bzw dem Vertrieb von Waren befassen oder Warenhersteller bzw -händler sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig betätigen (vgl zB BGH GRUR 1999, 731, 733 "Canon II").
  • BGH, 20.01.2000 - I ZB 32/97

    PAPPAGALLO; Gesamteindruck einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden

    Auszug aus BPatG, 15.10.2002 - 24 W (pat) 214/01
    So wird zB die Ähnlichkeit der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" mit den Waren "alkoholische Getränke" bejaht, da diese Waren entweder bereits in den Herstellungsbetrieben zum unmittelbaren Genuß angeboten oder von Gaststätten nicht nur im Rahmen der Bewirtung ausgeschenkt, sondern auch im "Straßenverkauf" vertrieben werden (vgl BGH GRUR 1999, 586, 587 "White LION"; GRUR 2000, 883, 884 "PAPPAGALLO").
  • BPatG, 03.08.1984 - 25 W (pat) 51/81
    Auszug aus BPatG, 15.10.2002 - 24 W (pat) 214/01
    Nicht zuletzt im Hinblick auf die genannte erläuternde Anmerkung zu Klasse 35 der Klasseneinteilung des NKA hat das Deutsche Patent- und Markenamt bisher die Eintragbarkeit von Marken für Einzelhandelsdienstleistungen grundsätzlich verneint, weil es sich hierbei ausschließlich um den Vertrieb von Waren (im Wege des Kaufvertrags), nicht um eine selbständige Dienstleistung handle (vgl BPatG GRUR 1985, 50, 51 f "Lodenfrey").
  • BPatG, 27.09.2005 - 24 W (pat) 214/01
    Durch Beschluss vom 15. Oktober 2002 (GRUR 2003, 152 "Einzelhandelsdienstleistungen") hat der Senat mit Einverständnis der Anmelderin das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 234 Abs. 2 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Richtlinie) ua folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BPatG, 10.01.2020 - 29 W (pat) 41/17

    Markenrecht: Carrera

    Dem der Praktiker-Entscheidung zugrundeliegenden Vorlageersuchen des BPatG (Beschluss vom 15.10.2002, 24 W (pat) 214/2001) ist zu entnehmen, dass der vorlegende Senat den Kernbereich der wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Betätigung eines Einzelhändlers in der Zusammenstellung von Waren verschiedener betrieblicher Herkunft zu einem Sortiment und dessen Angebot im Bereich einer einheitlichen Vertriebsstätte, sei es im stationären Einzelhandel, im Versandhandel oder im elektronischen Handelsverkehr gesehen hat.
  • BPatG, 19.11.2002 - 27 W (pat) 4/01
    Die Frage der Zulässigkeit der Eintragung von Einzelhandels-Dienstleistungsmarken hat der 24. Senat mit Beschluß vom 15. Oktober 2002 (24 W(pat) 214/01) dem EuGH vorgelegt (vgl ferner 29 W(pat)80/02 vom 14.8.2002 - Smartweb - beide Entscheidungen zur Veröffentlichung vorgesehen; Grabrucker, MarkenR 2002, 361 - Giacomelli Sport und die Folgen).
  • BPatG, 13.02.2007 - 33 W (pat) 331/01

    Dienstleistungsverzeichnis für Einzelhandelsdienstleistungen

    Diese Gesichtspunkte sind dem Europäischen Gerichtshof im Wesentlichen bereits im Vorabentscheidungsersuchen des 24. Senats des Bundespatentgerichts zu Bedenken gegeben worden (BPatG GRUR 2003, 152, 155, unter II.3.1 - Einzelhandelsdienstleistungen).
  • BPatG, 14.08.2019 - 29 W (pat) 41/17
    Dem der Praktiker-Entscheidung zugrundeliegenden Vorlageersuchen des BPatG (Beschluss vom 15.10.2002, 24 W (pat) 214/2001) ist zu entnehmen, dass der vorlegende Senat den Kernbereich der wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Betätigung eines Einzelhändlers in der Zusammenstellung von Waren verschiedener betrieblicher Herkunft zu einem Sortiment und dessen Angebot im Bereich einer einheitlichen Vertriebsstätte, sei es im stationären Einzelhandel, im Versandhandel oder im elektronischen Handelsverkehr gesehen hat.
  • BPatG, 30.03.2004 - 27 W (pat) 335/03
    Da die Markenstelle der Anmeldemarke somit zu Recht die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingebens auf die weitere Frage der Zulässigkeit des beanspruchten Dienstleistungsbegriffs "Herstellung und Verkauf von Textilgardinen und Zubehör" (vgl dazu BPatGE 46, 20 - Smartweb; BPatGE 46, 48 - Einzelhandelsdienstleistungen).
  • BPatG, 25.06.2014 - 26 W (pat) 530/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke/SPORTARENA (Wort-Bildmarke)" - keine

    Ebenso wie Finanzdienstleistungen (hierzu: BPatG GRUR 2003, 152, 156) werden Dienstleistungen der Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und die Erledigung von Büroarbeiten als selbständige geschäftliche Tätigkeit für Dritte regelmäßig nicht von Einzelhandelsunternehmen erbracht.
  • BPatG, 13.02.2007 - 33 W pat 331/01

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Dienstleistungsverzeichnisses von Marken

    Diese Gesichtspunkte sind dem Europäischen Gerichtshof im Wesentlichen bereits im Vorabentscheidungsersuchen des 24. Senats des Bundespatentgerichts zu Bedenken gegeben worden (BPatG GRUR 2003, 152, 155 [BPatG 15.10.2002 - 24 W pat 214/01] , unter II.3.1 - Einzelhandelsdienstleistungen).
  • BPatG, 07.05.2003 - 29 W (pat) 65/02
    Betreffend die beanspruchten "Dienstleistungen eines Einzelhändlers in bezug auf sexuell orientierte Produkte wie die vorgenannten Sexualspielzeuge und Sexualhilfsmittel, elektronischen Geräte, Medien und Bücher" sowie die "Dienstleistungen eines Versandhauses in bezug auf sexuell orientierte Produkte wie die vorgenannten Sexualspielzeuge und Sexualhilfsmittel, elektronischen Geräte, Medien und Bücher" ist der Senat unabhängig von der dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Frage zur Schutzfähigkeit und dem Schutzumfang einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke (BPatG GRUR 2003, 152 - Praktiker) grundsätzlich der Ansicht, dass die Markenfähigkeit einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke als solche in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des freien Wettbewerbs im europäischen Wirtschaftsraum zu bejahen ist (vgl Grabrucker, MarkenR 2002, 361).
  • BPatG, 13.09.2006 - 32 W (pat) 214/04
    Die lange Zeit rechtlich umstrittene Frage, ob und ggf. in welchem Umfang für Einzelhandelsdienstleistungen Markenschutz erlangt werden kann, hat durch das auf Vorlage des Bundespatentgerichts (GRUR 2003, 152) ergangene "Praktiker"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2005, 764) eine Klärung erfahren (vgl. auch den nachfolgenden Beschluss BPatG GRUR 2006, 63 - Einzelhandelsdienstleistungen II).
  • BPatG, 23.03.2006 - 25 W (pat) 100/02
  • BPatG, 26.05.2004 - 28 W (pat) 356/03
  • BPatG, 23.04.2003 - 28 W (pat) 233/02
  • BPatG, 06.12.2005 - 33 W (pat) 170/04
  • BPatG, 14.09.2005 - 26 W (pat) 186/01
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