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   EuGH, 09.01.2003 - C-292/00   

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https://dejure.org/2003,698
EuGH, 09.01.2003 - C-292/00 (https://dejure.org/2003,698)
EuGH, Entscheidung vom 09.01.2003 - C-292/00 (https://dejure.org/2003,698)
EuGH, Entscheidung vom 09. Januar 2003 - C-292/00 (https://dejure.org/2003,698)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 - Bekannte Marken - Schutz gegen die Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen

  • markenmagazin:recht

    Davidoff ./. Gofkid

  • webshoprecht.de

    Zum gemeinschaftsrechtlichen Umfang des nationalen Markenrechtschutzes

  • Europäischer Gerichtshof

    Davidoff

  • EU-Kommission PDF

    Davidoff & Cie SA und Zino Davidoff SA gegen Gofkid Ltd.

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 4 Absätze 1 Buchstabe b und 4 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2
    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Bekannte Marke - Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie) - Befugnis der Mitgliedstaaten, einen solchen Schutz auch im Fall der ...

  • EU-Kommission

    Davidoff & Cie SA und Zino Davidoff SA gegen Gofkid Ltd

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Bekannte Marken; Schutz gegen die Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 4 Abs. 4 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 - Bekannte Marken - Schutz gegen die Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung der Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Umfang des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 240
  • GRUR Int. 2003, 353
  • EuZW 2003, 347
  • WM 2003, 350
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus EuGH, 09.01.2003 - C-292/00
    50 und 51), hängt die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab (vgl. Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 34).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 09.01.2003 - C-292/00
    Im Übrigen sei ein ausreichender Schutz bekannter Marken bereits durch die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie gewährleistet, da nach der Rechtsprechung, insbesondere den Urteilen vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (SABEL, Slg. 1997, I-6191) und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97 (Canon, Slg. 1998, I-5507), eine Verwechslungsgefahr bei bekannten Marken eher bejaht werde.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 09.01.2003 - C-292/00
    Im Übrigen sei ein ausreichender Schutz bekannter Marken bereits durch die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie gewährleistet, da nach der Rechtsprechung, insbesondere den Urteilen vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (SABEL, Slg. 1997, I-6191) und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97 (Canon, Slg. 1998, I-5507), eine Verwechslungsgefahr bei bekannten Marken eher bejaht werde.
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 09.01.2003 - C-292/00
    Während indessen der Schutz nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie im Licht der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie absolut ist, wenn die Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. Urteil vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01, Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-0000, Randnrn.
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Klägerin sich auf den Bekanntheitsschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch dann berufen kann, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - C-292/00, Slg. 2003, I-389 = GRUR 2003, 240 Rn. 30 - Davidoff/Gofkid; Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-408/01, Slg. 2003, I-12537 = GRUR 2004, 58 Rn. 13 ff., 22 - Adidas/Fitnessworld; BGH, GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II; Urteil vom 29. April 2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 61 - TÜV II).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Der Markeninhaber ist in diesen Fällen noch schutzbedürftiger als in den vom Wortlaut der Vorschrift erfassten Fällen der Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - C-292/00, Slg. 2003, I-389 = GRUR 2003, 240 Rn. 30 - Davidoff/Gofkid; Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-408/01, Slg. 2003, I-12537 = GRUR 2004, 58 Rn. 13 ff., 22 - Adidas/Fitnessworld; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II; BGH, Urteil vom 29. April 2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 61 - TÜV II).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Somit betrifft die in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 enthaltene Regelung nicht nur die Fälle, in denen ein Dritter ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die denjenigen nicht ähnlich sind, für die diese Marke eingetragen ist, sondern auch die Fälle, in denen ein solches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die diese Marke eingetragen ist (Urteile vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnrn.

    Der durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 gewährte Schutz ist somit weiter als der nach Abs. 1 Buchst. b dieser beiden Artikel, dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Davidoff, Randnr. 28, und L'Oréal u. a., Randnr. 59).

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