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   EuGH, 11.03.2003 - C-40/01   

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https://dejure.org/2003,421
EuGH, 11.03.2003 - C-40/01 (https://dejure.org/2003,421)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2003 - C-40/01 (https://dejure.org/2003,421)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2003 - C-40/01 (https://dejure.org/2003,421)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Marken -Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 1 - Verfall der Rechte des Inhabers der Marke - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Tätigkeit, die in der Wartung bereits vertriebener Waren mit Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör besteht

  • Europäischer Gerichtshof

    Ansul

  • EU-Kommission PDF

    Ansul BV gegen Ajax Brandbeveiliging BV.

  • EU-Kommission

    Ansul BV gegen Ajax Brandbeveiliging BV

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Marken; Verfall der Rechte des Inhabers der Marke; Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke; Tätigkeit, die in der Wartung bereits vertriebener Waren mit Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör besteht

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken -Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 1 - Verfall der Rechte des Inhabers der Marke - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Tätigkeit, die in der Wartung bereits vertriebener Waren mit Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör besteht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (COMP/35.587 PO Video Games, COMP/35.706 PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 Omega-Nintendo, Dok. K[2002] 4072 endg.) in Bezug auf eine Reihe von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 425
  • EuZW 2003, 311
 
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Wird zitiert von ... (352)

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Benutzung einer eingetragenen Marke nur dann rechtserhaltend wirkt, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 - C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Tz. 36 - Ansul/Ajax; BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Beschl. v. 15.9.2005 - I ZB 10/03, GRUR 2006, 150, 151 = WRP 2006, 241 - NORMA).

    Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ferner deshalb verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus ebenfalls folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Benutzung der Streitmarke als i.S. des § 26 MarkenG ernsthaft anzusehen ist (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 43 - Ansul/Ajax; EuGH, Urt. v. 11.5.2006 - C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237 = GRUR 2006, 582 Tz. 68 ff. = GRUR Int. 2006, 735 = WRP 2006, 1102 - VITAFRUIT; BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 Tz. 21 = WRP 2006, 102 - GALLUP).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für

    Zur Klärung der Frage, ob eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie die BKK, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als "Unternehmen" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen ist und ob sie in dieser Eigenschaft den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - gegenüber ihren Mitgliedern irreführende Angaben macht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 26, und vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, Slg. 2011, I-5815, Randnr. 25).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, wie insbesondere des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnr. 70; vgl. in diesem Sinne auch zu Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG, der mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 identisch ist, Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43, und Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 27).
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