Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 22.01.2003

Rechtsprechung
   BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02   

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https://dejure.org/2003,979
BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02 (https://dejure.org/2003,979)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2003 - I ZB 23/02 (https://dejure.org/2003,979)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - I ZB 23/02 (https://dejure.org/2003,979)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Schutzschrift zur Verteidigung gegen eine einstweilige Verfügung

  • webshoprecht.de

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Schutzschrift zur Verteidigung gegen eine einstweilige Verfügung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - Verminderung der anwaltlichen Prozessgebühr - Zur Annahme eines "Sachantrages" im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO

  • info-it-recht.de

    Zur Erstattung von Kosten einer Schutzschrift

  • Judicialis

    BRAGO § 32 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 32 Abs. 1
    Anwaltsgebühren für Kosten einer Schutzschrift bei Ablehnung oder Zurücknahme des Verfügungsantrags ohne mündliche Verhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kosten einer Schutzschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Schutzschriften richtig abrechnen

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1257
  • MDR 2003, 655
  • GRUR 2003, 456
  • Rpfleger 2003, 322
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Braunschweig, 12.10.1992 - 2 W 118/92
    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02
    Die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachanträge im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1988, 201; OLG Bremen JurBüro 1991, 940, 941; OLG Braunschweig JurBüro 1993, 218, 219; KG WRP 1999, 547, 548; v. Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 40 Rdn. 30; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 824; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1990, 1160 f.; Teplitzky aaO Kap. 55 Rdn. 57 f.; Pastor/Ahrens/Spätgens aaO Kap. 13 Rdn. 39 f.; Deutsch, GRUR 1990, 327, 332, jeweils m.w.N.).

    Ob diese bereits einen formulierten "Antrag" enthält, ist für das Verfahren ohne Bedeutung (vgl. OLG Braunschweig JurBüro 1993, 218, 219; Melullis aaO Rdn. 824).

  • OLG Koblenz, 21.08.1989 - 14 W 570/89
    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02
    Die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachanträge im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1988, 201; OLG Bremen JurBüro 1991, 940, 941; OLG Braunschweig JurBüro 1993, 218, 219; KG WRP 1999, 547, 548; v. Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 40 Rdn. 30; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 824; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1990, 1160 f.; Teplitzky aaO Kap. 55 Rdn. 57 f.; Pastor/Ahrens/Spätgens aaO Kap. 13 Rdn. 39 f.; Deutsch, GRUR 1990, 327, 332, jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 25.01.2000 - 3 W 99/99

    Zuständigkeit bei sofortiger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss -

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02
    a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn - wie hier - ein entsprechender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. dazu u.a. OLG München WRP 1992, 811; OLG Düsseldorf WRP 1995, 499, 500; KG WRP 1999, 547; OLG Bamberg OLG-Rep 2000, 228; OLG Karlsruhe OLG-Rep 2000, 436; OLG Frankfurt a.M. NJWE-WettbR 2000, 149; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdn. 56; Pastor/Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 13 Rdn. 29, jeweils m.w.N.).
  • OLG Bremen, 13.03.1991 - 2 W 140/90

    Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers;

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02
    Die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachanträge im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1988, 201; OLG Bremen JurBüro 1991, 940, 941; OLG Braunschweig JurBüro 1993, 218, 219; KG WRP 1999, 547, 548; v. Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 40 Rdn. 30; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 824; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1990, 1160 f.; Teplitzky aaO Kap. 55 Rdn. 57 f.; Pastor/Ahrens/Spätgens aaO Kap. 13 Rdn. 39 f.; Deutsch, GRUR 1990, 327, 332, jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 13.08.1992 - 11 W 2095/92
    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02
    a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn - wie hier - ein entsprechender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. dazu u.a. OLG München WRP 1992, 811; OLG Düsseldorf WRP 1995, 499, 500; KG WRP 1999, 547; OLG Bamberg OLG-Rep 2000, 228; OLG Karlsruhe OLG-Rep 2000, 436; OLG Frankfurt a.M. NJWE-WettbR 2000, 149; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdn. 56; Pastor/Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 13 Rdn. 29, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 21.09.1999 - 11 W (Kart) 28/99
    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02
    a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn - wie hier - ein entsprechender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. dazu u.a. OLG München WRP 1992, 811; OLG Düsseldorf WRP 1995, 499, 500; KG WRP 1999, 547; OLG Bamberg OLG-Rep 2000, 228; OLG Karlsruhe OLG-Rep 2000, 436; OLG Frankfurt a.M. NJWE-WettbR 2000, 149; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdn. 56; Pastor/Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 13 Rdn. 29, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.07.1987 - 10 W 69/87

    Höhe der Entschädigung des Sachverständigen durch Erben

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02
    Die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachanträge im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1988, 201; OLG Bremen JurBüro 1991, 940, 941; OLG Braunschweig JurBüro 1993, 218, 219; KG WRP 1999, 547, 548; v. Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 40 Rdn. 30; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 824; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1990, 1160 f.; Teplitzky aaO Kap. 55 Rdn. 57 f.; Pastor/Ahrens/Spätgens aaO Kap. 13 Rdn. 39 f.; Deutsch, GRUR 1990, 327, 332, jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.2000 - 3 W 76/00

    Schutzschrift, Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02
    a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn - wie hier - ein entsprechender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. dazu u.a. OLG München WRP 1992, 811; OLG Düsseldorf WRP 1995, 499, 500; KG WRP 1999, 547; OLG Bamberg OLG-Rep 2000, 228; OLG Karlsruhe OLG-Rep 2000, 436; OLG Frankfurt a.M. NJWE-WettbR 2000, 149; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdn. 56; Pastor/Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 13 Rdn. 29, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf einstweilige Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, GRUR 2003, 456 = WRP 2003, 516 - Kosten der Schutzschrift I).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 20/07

    Kosten der Schutzschrift III

    Die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge waren keine Sachanträge i.S. des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, GRUR 2003, 456 = WRP 2003, 516 - Kosten der Schutzschrift I, m.w.N.).

    Den Sachvortrag muss das Gericht, wenn ihm die Schutzschrift zur Kenntnis gelangt, bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen (BGH GRUR 2003, 456 - Kosten der Schutzschrift I).

  • BGH, 06.12.2007 - I ZB 16/07

    Kosten eines Abwehrschreibens

    Die für eine Schutzschrift aufgewendeten Kosten sind deshalb grundsätzlich dann erstattungsfähig, wenn ein Verfügungsantrag eingereicht und damit ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, GRUR 2003, 456 = WRP 2003, 516 - Kosten einer Schutzschrift).
  • OLG Stuttgart, 07.06.2018 - 2 U 156/17

    Null-Gebühren-Girokonto - Werbung einer Bank für ein "Null-Gebühren"-Girokonto

    Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sich der Antrag der Schutzschrift auf denselben Gegenstand wie der spätere Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezieht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - I ZB 23/02, juris Rn. 8).

    Ein Antrag kann in diesem Stadium des Verfahrens nur eine Anregung des Antragsgegners an das Gericht sein, in einer bestimmten Weise zu verfahren oder zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - I ZB 23/02, juris Rn. 9).

    Da es eine Abfragepflicht beim Zentralen Schutzschriftenregister (BT-Drs. 17/12634, S. 36; Schulz, WRP 2009, 1472, 1475) gibt, hat das Gericht auch in diesem Verfahrensstadium Ausführungen, die der Antragsgegner in einer Schutzschrift zu dem erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemacht hat, bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, wenn ihm die Schutzschrift zur Kenntnis kommt (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - I ZB 23/02, juris Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 23.03.2006 - 11 W 5/06

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer in Unkenntnis

    a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingeht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, und zwar unabhängig davon, ob die Schutzschrift vor oder nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht wird (BGH NJW 2003, 1257 m.w.N; OLG Frankfurt WRP 1996, 116).

    aa) Zum alten Gebührenrecht wurde überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Einreichung einer Schutzschrift keinen Sachantrag im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO darstellt und nur eine 5/10-Gebühr rechtfertigt (BGH NJW 2003, 1257; Retzer in Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig, UWG § 12 Rdnr. 633 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16

    Übersehene Schutzschrift - Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der

    Die Schutzschrift hat zudem an Bedeutung gewonnen, als ihre Kosten nach der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 13.2.2003 - I ZB 23/02, NJW 2003, 1257) grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht, auch wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
  • LG Bochum, 31.08.2015 - 12 O 190/14

    Zurücktreten des Prioritätsprinzips bei Gleichnamigkeit und Catch-all-Funktion im

    Die Kosten der Schutzschrift hätte die Beklagte nur ersetzt verlangen können, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingegangen wäre (vergleiche BGH NJW 2003, 1257).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 24 W 44/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift auf Antrag

    Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf einstweilige Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH NJW 2003, 1257= MDR 2003, 655; NJW-RR 2007, 1575).

    Dies wird jedoch schon deshalb vielfach nicht der Fall sein, weil dieser Antrag bei Abfassung der Schutzschrift dem Antragsgegner in aller Regel noch nicht bekannt ist, so dass sich die Schutzschrift in weitem Umfang nur auf Vermutungen über den späteren Inhalt des erwarteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stützen kann (BGH NJW 2003, 1257).

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 33/02

    Erstattung der Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift im einstweiligen

    a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, WRP 2003, 516 - Kosten einer Schutzschrift).

    Die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachanträge i.S. des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH WRP 2003, 516 f. - Kosten einer Schutzschrift).

  • OLG Hamburg, 06.10.2006 - 8 W 166/06

    Anwaltsgebühren bei Einreichung einer Schutzschrift im einstweiligen

    Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 01.06.2006 und trägt zur Begründung vor, dass lediglich eine 0, 8 Gebühr für die Schutzschrift nach § 13, Nr. 3103 Nr. 1 VV RVG festzusetzen sei; dies entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 32 Abs. 1 BRAGO (BGH B. 13.02.2003, Az.: I ZB 23/02).

    Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, B. v. 11.04.2005 a.a.O.) aus den überzeugenden Gründen der genannten Entscheidung an (im Ergebnis so auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, KOM-RVG, 17. Aufl. 2006, Anh. II, Teil D, Rz. 137 m.w.N.; abweichend: Göttlich/Mümmler, RVG-KOM, 1. Aufl. Stichwort "Schutzschrift" Ziff. 2; Mes in: Becksches Prozessformularbuch, 10. Aufl. 2005 unter Bezugnahme auf BGH v. 13.02.2003 a.a.O.).

  • BVerfG, 23.07.2021 - 1 BvR 1653/21

    Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung nicht zur Entscheidung

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2018 - 2 W 6/18

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren

  • OLG Nürnberg, 11.04.2005 - 5 W 262/05

    Rechtsanwaltsgebühren für Einreichung einer Schutzschrift in

  • OLG München, 27.07.2007 - 11 W 1961/07

    Gebühr für Einreichung der Schutzschrift

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2006 - 10 W 55/06

    Zur Reduzierung einer gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattenden

  • OLG Hamburg, 22.04.2005 - 8 W 62/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift; Höhe der Anwaltsgebühren

  • OLG Düsseldorf, 25.01.2007 - 20 W 110/06

    Volle Gebühr nach RVG -VV Nr. 3100 für Schutzschrift nach Antragsrücknahme der

  • KG, 03.04.2006 - 1 W 203/05

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten

  • OLG Bamberg, 19.08.2003 - 3 W 79/03

    Bemessung der Anwaltsgebühren bei Fertigung einer Schutzschrift zur Abwehr einer

  • KG, 02.02.2007 - 19 W 20/06

    Kosten des Rechtsstreits: Kostengrundentscheidung betreffend die Kosten einer

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 6 W 4/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,26704
OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 6 W 4/03 (https://dejure.org/2003,26704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2003 - 6 W 4/03 (https://dejure.org/2003,26704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 6 W 4/03 (https://dejure.org/2003,26704)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 456 (Ls.)
  • GRUR-RR 2003, 125
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2011 - 2 W 34/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, InstGE 12, 181, 182 - Multi-Werkzeugzubehör-Set; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034 ; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …

    Eine solche Mitwirkung kann z. B. darin liegen, dass der Patentanwalt dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt mit seinem Spezialwissen und seinem technischen Sachverstand beratend zur Seite steht, für die Führung des Prozesses notwendige Informationen verschafft oder andere die Rechtsverfolgung oder -verteidigung fördernde Handlungen vornimmt (vgl. Senat, GRUR-RR 2003, 125, 126 - Verhandlungsgebühr; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 23a).

    Ebenso reicht eine beratende Mitwirkung aus (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 125 [zu § 140 III MarkenG]; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 140 Rdnr. 71), z. B. eine beratende Teilnahme an Besprechungen (vgl. Schulte/Kühnen, a.a.O., § 143 Rdnr. 31 m. w. Nachw.).

    Entscheidend ist vielmehr, ob eine Mitwirkung des Patentanwalts stattgefunden hat; die Mitwirkung kann daher auch noch nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht werden (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 125 [zu § 140 III MarkenG]; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 23a; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 407; Fezer, a.a.O., § 140 Rdnr. 43; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 140 Rdnr. 71, 72 u. 73).

  • BGH, 14.04.2020 - X ZB 2/18

    Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-Vertreter

    bb) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde insoweit unangegriffen ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass eine Mitwirkung im Sinne von § 143 Abs. 3 PatG noch nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren dargelegt und glaubhaft gemacht werden kann (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2003, 125; OLG Hamburg, Mitt. 2019, 138, 139; Kaess, aaO, § 143 Rn. 144; Kircher, aaO, § 143 Rn. 51).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 6 W 2/03

    Patentanwaltskosten in Kennzeichenstreitsachen: Verhandlungsgebühr für den

    Entscheidend ist lediglich, ob der betreffende Patentanwalt tatsächlich irgendeine streitbezogene Tätigkeit entfaltet hat, die zur Entstehung der Gebührenschuld ihm gegenüber geführt hat (vgl. dazu OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, Seite 29; Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Januar 2003, 6 W 4/03).
  • OLG Hamburg, 29.09.2006 - 8 W 164/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Dies ergibt sich gerade aus den von der Rechtspflegerin zitierten Kommentaren ( Ingerl/Rohnke , Markengesetz, § 140 Rn 71; Benkard- Rogge/Grabinski , Patentgesetz, § 143 PatG Rn 23a; vgl. auch: Mes , Kommentar Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 2. Auflage 2005, § 143 PatG Rn 28, jeweils m.w.N.) und ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 125; vgl. auch OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, 29, zur bloßen Indizwirkung einer Mitwirkungsanzeige).
  • OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Begriff der

    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034 ; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …
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