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   EuGH, 20.05.2003 - C-108/01   

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EuGH, 20.05.2003 - C-108/01 (https://dejure.org/2003,1759)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2003 - C-108/01 (https://dejure.org/2003,1759)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - C-108/01 (https://dejure.org/2003,1759)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Geschützte Ursprungsbezeichnungen - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Verordnung (EG) Nr. 1170/96 - 'Prosciutto di Parma' - Spezifikation - Voraussetzung des Aufschneidens und Verpackens von Schinken imErzeugungsgebiet - Artikel 29 EG und 30 EG - Rechtfertigung - Wirksamkeit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

  • EU-Kommission PDF

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita SpA gegen Asda Stores Ltd und Hygrade Foods Ltd.

    Verordnung Nr. 2081/92 des Rates
    1. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung nur unter der Voraussetzung, dass Vorgänge wie das Aufschneiden und ...

  • EU-Kommission

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita SpA gegen Asda Stores Ltd und Hygrade Food

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Landwirtschaft , Lebensmittel , Verbraucherschutz

  • Wolters Kluwer

    Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG; "Prosciutto di Parma"; Voraussetzung des Aufschneidens und Verpackens von Schinken im Erzeugungsgebiet; Auslegung der Verordnungen (EWG) Nrn. 2081/92 zum Schutz von ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2081/92; ; Verordnung (EG) Nr. 1170/96; ; EGV Art. 29; ; EGV Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschützte Ursprungsbezeichnungen - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Verordnung (EG) Nr. 1170/96 - .Prosciutto di Parma - Spezifikation - Voraussetzung des Aufschneidens und Verpackens von Schinken im Erzeugungsgebiet - Artikel 29 EG und 30 EG - Rechtfertigung - Wirksamkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

  • wettbewerbszentrale.de (Zusammenfassung)

    Der Gerichtshof bestätigt den Umfang des Schutzes, der dem Käse "GRANA PADANO und dem Schinken .PROSCIUTTO DI PARMA durch die Gemeinschaftsregelung gewährt worden ist.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3465 (Ls.)
  • GRUR 2003, 616
  • GRUR Int. 2003, 929
  • EuZW 2003, 558
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.09.2001 - C-169/99

    Schwarzkopf

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-108/01
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für nationale Maßnahmen gilt, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-114/96, Kieffer und Thill, Slg. 1997, I-3629, Randnr. 27, und vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-169/99, Schwarzkopf, Slg. 2001, I-5901, Randnr. 37).
  • EuGH, 23.05.2000 - C-209/98

    Sydhavnens Sten & Grus

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-108/01
    Artikel 29 EG verbietet Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und dadurch unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt (vgl. u. a. - in Bezug auf nationale Maßnahmen - Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-209/98, Sydhavnens Sten & Grus, Slg. 2000, I-3743, Randnr. 34).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-388/95

    DIE VON BELGIEN GEGEN SPANIEN ERHOBENE KLAGE BETREFFEND RIOJAWEIN WIRD ABGEWIESEN

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-108/01
    Sie haben somit mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 29 EG zur Folge (in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-388/95, Belgien/Spanien, Randnrn.
  • EuGH, 01.10.1998 - C-209/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-108/01
    Nach dem Gebot der Rechtssicherheit muss eine Gemeinschaftsregelung es den Betroffenen jedoch ermöglichen, den Umfang der ihnen durch diese Regelung auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-209/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-5655, Randnr. 35).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-114/96

    Kieffer und Thill

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-108/01
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für nationale Maßnahmen gilt, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-114/96, Kieffer und Thill, Slg. 1997, I-3629, Randnr. 27, und vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-169/99, Schwarzkopf, Slg. 2001, I-5901, Randnr. 37).
  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 86/13

    Himalaya Salz - Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der geografische Angaben als gewerbliches und kommerzielles Eigentum im Sinne von Art. 36 Satz 1 AEUV ansieht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 - C-3/91, Slg. 1992, I-5529 = GRUR Int. 1993, 76 Rn. 37 f. - Exportur [Turrón de Alicante]; Urteil vom 20. Mai 2003 - C-469/00, Slg. 2003, I-5053 = GRUR 2003, 609 Rn. 49 - Grana Padano; Urteil vom 20. Mai 2003 - C-108/01, Slg. 2003, I-5121 = GRUR 2003, 616 Rn. 64 - Prosciutto di Parma).
  • BPatG, 12.08.2019 - 30 W (pat) 33/09
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe es bei der grundsätzlichen Klarstellung des Europäischen Gerichtshofes zu verbleiben, wonach Kontrollen vor Ort unter der Verantwortung der Inhaber der Bezeichnung grundsätzlich vorzugswürdig seien, da Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des Erzeugnisses böten (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2003, 616, Nr. 75 - Prosciutto di Parma).

    Die beantragte Änderung betreffe eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 29 EGV/Art. 35 AEUV (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2003, 616, Nr. 59 - Prosciutto di Parma).

    Ihre Zulässigkeit setze wegen der Auswirkungen auf den freien Warenverkehr voraus, dass die Maßnahme zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2003, 616, Nr. 66 - Prosciutto di Parma).

    Dass dies überhaupt möglich ist, ist erst durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen "Prosciutto di Parma" (GRUR 2003, 616 ff.) und "Grana Padano" (GRUR 2003, 609 ff.) und die zeitgleich betriebene Änderung der VO (EWG) Nr. 2081/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003 ersichtlich geworden (s. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 130 Rn. 81-82).

    Dieser hat sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Spezifikation vorgeschrieben werden darf, dass das Erzeugnis im Ursprungsgebiet konfektioniert, z. B. aufgeschnitten und verpackt, werden muss, in seinem Urteil vom 20. Mai 2003 (Rechtssache C-108/01) befasst, die zu der g. U. "Prosciutto di Parma" ergangen ist (GRUR 2003, 616); am gleichen Tag ist in der Rechtssache C-469/00 ein Urteil ergangen, das vergleichbare Fragen beim Reiben und Verpacken von Käse mit der g. U. "Grana Padano" betraf (GRUR 2003, 609).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Vorschrift in der Spezifikation, wie sie auch im vorliegenden Fall beansprucht wird, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 29 EG (nunmehr Art. 35 AEUV) darstelle (GRUR 2003, 616, Nr. 59 - Prosciutto di Parma).

    Dies verfolge das Ziel, die Qualität und Unverfälschtheit des betreffenden Erzeugnisses und damit das Ansehen der g. g. A., für das die Inhaber gemeinsam die volle Verantwortung übernähmen, besser zu wahren (EuGH-Urt., Nr. 25 unter Hinweis auf die gleichlautende Formulierung in EuGH GRUR 2003, 616, Nr. 65 - Prosciutto di Parma).

    Weiter ist ausgeführt worden, dass sich der vorliegende Fall insoweit wesentlich von der Sachlage unterscheide, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache "Prosciutto di Parma" (GRUR 2003, 616) zugrunde gelegen habe.

    So hätten im damaligen Fall z. B. nicht alle spezifikationsgemäßen Schinken auch geschnitten werden dürfen, sondern nur Keulen, die bestimmte, strengere Zusatzanforderungen erfüllten, insbesondere in Bezug auf Gewicht, Reifezeit, Wasseraktivität, Feuchtigkeitsgehalt und Fehlen sichtbarer Mängel (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2003, 616, Nr. 71-73 - Prosciutto di Parma).

    Für einige der Verarbeitungsschritte habe es fachmännischer, also auf das spezifische Produkt bezogener Beurteilungen bedurft (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2003, 616, Nr. 74 - Prosciutto di Parma).

    (33) Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil ... ["Prosciutto di Parma", GRUR 2003, 616, Nr. 69, 74 und 75] ... vor dem Hintergrund, dass mit der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung des in jener Rechtssache in Rede stehenden Erzeugnisses die einzelnen Schritte des Schneidens und Verpackens eingerichtet werden, bei denen es zu sehr genauen technischen Maßnahmen und Kontrollen in Bezug auf Echtheit, Qualität, Hygiene und Etikettierung kommt, von denen einige fachmännischer Beurteilungen bedürfen, festgestellt hat, dass Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des besagten Erzeugnisses gäben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung des in der Spezifikation vorgesehenen Verfahrens durchgeführt werden.

    (34) So verhält es sich insbesondere, wenn die Spezifikation Fachleute, die über spezielle Kenntnisse der Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses verfügen, mit der Vornahme eingehender und systematischer Kontrollen betraut und es somit kaum vorstellbar ist, solche Kontrollen in den anderen Mitgliedstaaten wirksam einzurichten [unter Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003, 616, Nr. 75 - Prosciutto di Parma].

  • BPatG, 18.05.2017 - 30 W (pat) 33/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schwarzwälder Schinken" - Schutz von geografischen

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe es bei der grundsätzlichen Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs zu verbleiben, wonach Kontrollen vor Ort unter der Verantwortung der Inhaber der Bezeichnung grundsätzlich vorzugswürdig seien, da Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die (Qualität und) Echtheit des Erzeugnisses böten (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2003, 616, 620 [Nr. 75] - Prosciutto di Parma).

    Die beantragte Änderung betreffe eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 29 EGV/Art. 35 AEUV (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2003, 616 [Nr. 59] - Prosciutto di Parma).

    Ihre Zulässigkeit setze wegen der Auswirkungen auf den freien Warenverkehr voraus, dass die Maßnahme zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei (unter Hinweis auf EuGH GRUR 2003, 616 [Nr. 66] - Prosciutto di Parma).

    vorgeschrieben werden darf, dass das Erzeugnis im Ursprungsgebiet konfektioniert, z. B. aufgeschnitten und verpackt, werden muss, in seinem Urteil vom 20. Mai 2003 (Rechtssache C-108/01) befasst, die zu der g. U. "Prosciutto di Parma" ergangen ist (in Deutschland z.B. veröffentlicht in GRUR 2003, 616); am gleichen Tag ist in der Rechtssache C-469/00 ein Urteil ergangen, das vergleichbare Fragen beim Reiben und Verpacken von Käse mit der g. U. "Grana Padano" betraf (in Deutschland z. B. veröffentlicht in GRUR 2003, 609).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von der Sachlage, die dem oben erwähnten Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 2003 in der Rechtssache C-108/01 (GRUR 2003, 616 - Prosciutto di Parma) zugrunde lag.

    In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof schon in seinem Urteil zu "Prosciutto di Parma" ausgeführt, dass "Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des Erzeugnisses gäben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung des in der Spezifikation vorgesehenen Verfahrens durchgeführt werden" (EuGH, Urteil vom 20.5.2003, C-108/01, Nr. 75, GRUR 2003, 616, 620 - Prosciutto di Parma).

    Zwar kann man vielleicht davon ausgehen, dass der Katalog des Art. 7 Abs. 1 VO 1151/2012 nicht abschließend ist (vgl. zu Art. 4 Abs. 2 VO 2081/92 EuGH, Urteil vom 20.5.2003, C-108/01, Nr. 44, GRUR 2003, 616, 618 - Prosciutto di Parma).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-367/17

    Schwarzwälder Schinken muss nur dann im Schwarzwald geschnitten und verpackt

    Diese in der Spezifikation aufgestellte Voraussetzung verfolgt das Ziel, die Qualität und Unverfälschtheit des betreffenden Erzeugnisses und damit das Ansehen der g.g.A., für das die Inhaber gemeinsam die volle Verantwortung übernehmen, besser zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C-108/01, EU:C:2003:296, Rn. 65).

    In diesem Zusammenhang ist eine Bedingung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ungeachtet ihrer beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr als unionsrechtskonform anzusehen, wenn nachgewiesen wird, dass sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des betreffenden Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für diese g.g.A. zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C-108/01, EU:C:2003:296, Rn. 66).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C-108/01, EU:C:2003:296, Rn. 69, 74 und 75), vor dem Hintergrund, dass mit der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung des in jener Rechtssache in Rede stehenden Erzeugnisses die einzelnen Schritte des Schneidens und Verpackens eingerichtet werden, bei denen es zu sehr genauen technischen Maßnahmen und Kontrollen in Bezug auf Echtheit, Qualität, Hygiene und Etikettierung kommt, von denen einige fachmännischer Beurteilungen bedürfen, festgestellt hat, dass Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des besagten Erzeugnisses gäben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung des in der Spezifikation vorgesehenen Verfahrens durchgeführt werden.

    So verhält es sich insbesondere, wenn die Spezifikation Fachleute, die über spezielle Kenntnisse der Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses verfügen, mit der Vornahme eingehender und systematischer Kontrollen betraut und es somit kaum vorstellbar ist, solche Kontrollen in den anderen Mitgliedstaaten wirksam einzurichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C-108/01, EU:C:2003:296, Rn. 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

    32 Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C-108/01, EU:C:2003:296, Rn. 95 und 96).
  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 6/12

    Rechtsbeschwerde zum BGH gegen eine markenrechtliche Beschwerdeentscheidung des

    Sie seien bereits deshalb erfüllt, weil erst durch eine Änderung der Rechtslage aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen "Prosciutto di Parma" (C108/01, Slg. 2003, I-5121 = GRUR 2003, 616) und "Grana Padano" (C-469/00, Slg. 2003, I-5053 = GRUR 2003, 609) sowie deren unionsrechtliche Umsetzung (Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2003 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 510/2006) die Möglichkeit ersichtlich geworden sei, die Verarbeitungsschritte des Schneidens und Verpackens durch entsprechende Vorgaben in der Spezifikation in das Herkunftsland zu verlegen.

    Die beantragte Änderung betrifft eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 29 EGV/Art. 35 AEUV (vgl. EuGH, GRUR 2003, 616 Rn. 59 - Prosciutto di Parma).

    Ihre Zulässigkeit setzt wegen der Auswirkungen auf den freien Warenverkehr voraus, dass sie zur Erhaltung des Ansehens der geographischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (EuGH, GRUR 2003, 616 Rn. 66 - Prosciutto di Parma).

  • BGH, 03.09.2020 - I ZB 72/19

    Schwarzwälder Schinken II

    Dies sei erst durch die später ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen "Prosciutto di Parma" (C-108/01, Slg. 2003, I-5121 = GRUR 2003, 616 Rn. 50) und "Grana Padano" (C-469/00, Slg. 2003, I-5053 = GRUR 2003, 609 Rn. 83) ersichtlich geworden.

    Sie ist jedoch nur dann als unionsrechtskonform anzusehen, wenn sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des betreffenden Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 26 - S[chwarzwälder Schinken] unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 616 Rn. 66 - Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita [Prosciutto di Parma]).

    Diese Voraussetzungen hat der Gerichtshof im Falle der geschützten Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" vor dem Hintergrund als erfüllt angesehen, dass mit der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung des in Rede stehenden Erzeugnisses die einzelnen Schritte des Schneidens und Verpackens eingerichtet worden seien, bei denen es zu sehr genauen technischen Maßnahmen und Kontrollen in Bezug auf die Echtheit, Qualität, Hygiene und Etikettierung komme, von denen einige fachmännischer Beurteilungen bedürften (vgl. EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 33 - S[chwarzwälder Schinken] unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 616 Rn. 69, 74, 75 - Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita [Prosciutto di Parma]).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 84/09

    PROTI

    Andererseits ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots der Anwendung einer Gemeinschaftsregelung im Einzelfall entgegenstehen können (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992 - C-163/90, Slg. 1992, I-4625 Rn. 30 bis 34 - Legros; Urteil vom 20. Mai 2003 - C-469/00, Slg. 2003, I-5053 = GRUR 2003, 609 Rn. 99 bis 101 - Grana Padano; Urteil vom 20. Mai 2003 - C108/01, Slg. 2003, I-5121 = GRUR 2003, 616 Rn. 95 bis 97 - Prosciutto di Parma; Urteil vom 16. Juni 2005 - C105/03, Slg. 2005, I- 5285 = EuZW 2005, 433 Rn. 44 und 47 - Pupino; Urteil vom 4. Juli 2006 - C212/04, Slg. 2006, I-6057 = EuZW 2006, 730 Rn. 110 - Adeneler).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 69/04

    Bayerisches Bier

    Der Gerichtshof hat in den Urteilen "Grana padano" (v. 20.5.2003 - C-469/00, Slg. 2003, I-5053 = GRUR 2003, 609 Tz. 93 ff.) und "Prosciutto di Parma" (v. 20.5.2003 - C-108/01, Slg. 2003, I-5121 = GRUR 2003, 616 Tz. 95 ff.) entschieden, dass es den Betroffenen aus Gründen der Rechtssicherheit möglich sein muss, den Umfang der ihnen durch eine Gemeinschaftsregelung auferlegten Pflichten genau zu erkennen.
  • BPatG, 13.10.2011 - 30 W (pat) 33/09

    Schwarzwälder Schinken - Markenbeschwerdeverfahren - "Schwarzwälder Schinken

    Dass dies überhaupt möglich ist, ist erst durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen "Prosciutto di Parma" (GRUR 2003, 616 ff.) und "Grana Padano" (GRUR 2003, 609 ff.) und die zeitgleich betriebene Änderung der VO 2081/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003 ersichtlich geworden (s. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 130 Rn. 62).

    b) Nach dieser Entscheidung (GRUR 2003, 616 ff.) handelt es sich beim Aufschneiden und Verpacken eines Schinkens um wichtige Vorgänge, die die Qualität des Erzeugnisses mindern, die Garantie der Echtheit gefährden und damit auch dem Ansehen der geschützten geografischen Angabe schaden können (a. a. O. Nr. 68).

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat es bei der grundsätzlichen Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs zu verbleiben, wonach Kontrollen vor Ort unter der Verantwortung der Inhaber der Bezeichnung grundsätzlich vorzugswürdig sind, da Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die (Qualität und) Echtheit des Erzeugnisses bieten (vgl. EuGH GRUR 2003, 616, 620 [Nr. 75] - Prosciutto di Parma).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

  • OLG München, 27.05.2004 - 29 U 5084/03

    Geographische Angaben als sonstige ältere Rechte im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 5

  • BGH, 19.12.2019 - I ZB 78/18

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Qualitätsregelungen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen,

  • OLG Stuttgart, 13.06.2013 - 2 U 12/12

    Mercedes - Unlauterer Wettbewerb: Pflicht zur Angabe des Kraftstoffverbrauchs und

  • EuGH, 11.12.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2005 - C-317/04

    GENERALANWALT LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2005 - C-465/02

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE KLAGEN DEUTSCHLANDS UND

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06

    GENERALANWÄLTIN SHARPSTON SCHLÄGT VOR, DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ÜBER DIE

  • EuGH, 21.06.2007 - C-158/06

    ROM-projecten - Strukturfonds - Rückzahlung einer Gemeinschaftsbeihilfe wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-625/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Verfrühte

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