Weitere Entscheidung unten: BPatG, 22.01.2003

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.11.2002 - 6 W 143/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12406
OLG Frankfurt, 14.11.2002 - 6 W 143/02 (https://dejure.org/2002,12406)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.11.2002 - 6 W 143/02 (https://dejure.org/2002,12406)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. November 2002 - 6 W 143/02 (https://dejure.org/2002,12406)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 MarkenG, § 15 MarkenG, § 3 ZPO
    Streitwertfestsetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 3; MarkenG §§ 14 15
    Streitwert in Markensachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 728 (Ls.)
  • GRUR-RR 2003, 232
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 26.05.2015 - 11 U 18/14

    Urheberrechtlicher Schutz einer Bedienungsanleitung

    (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2003, 232).
  • OLG Frankfurt, 18.10.2004 - 6 W 161/04

    Streitwertbemessung in Fällen des Handels mit Markenplagiaten: Generalpräventive

    Grundlagen für die Schätzung bei Schutzrechtsverletzungen können nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. GRUR-RR 03, 232) zum einen der Wert des Schutzrechts und zum andern der sogenannte Angriffsfaktor, das heißt die Frage sein, in welcher Weise das Schutzrecht durch die beanstandete Verletzungshandlung beeinträchtigt wird.
  • LG München I, 13.06.2007 - 21 S 2042/06

    Angebot und Verbreitung von Kopierschutzumgehungsprogrammen bei ebay

    b) Die Frage, ob in vergleichbaren Fällen, bei denen das Interesse des Klägers an der ungestörten Benutzung eigener Rechte ("Wert des Schutzrechts" - vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2001, 71 - Streitwertfestsetzung bei Handel mit Markenplagiaten; GRUR-RR 2003, 232 - Streitwert in Markensachen) zur Erzielung von Umsätzen zu bewerten ist (wie sie im gewerblichen Rechtsschutz die Regel sind), die - je nachdem, was kürzer ist - 30-jährige Gültigkeit des Titels oder die Laufzeit des Schutzrechts (so OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451 Höhe der Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit - Sicherheitsleistung /Kaffeepads) oder § 9 ZPO entsprechend den Multiplikator mit angegebenen Jahresumsätzen heranzuziehen ist, ist, soweit feststellbar, nicht höchstrichterlich entschieden; hier wäre schon bei einer entsprechenden Anwendung von § 9 ZPO der festgesetzte Streitwert gerechtfertigt.c) Der Beklagte hat bei der Diskussion eines Streitwerts von 10.000,-- EUR insgesamt gemeint, dieses sei allenfalls das Interesse der Klägerin an der Unterbindung jeglicher Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen; angesichts der Vielzahl schon der angebotenen Programme zur Umgehung und dem nach der Lebenserfahrung anzunehmenden vielfachen Einsatz jedes Programms zur Herstellung derartiger illegaler Tonträger erscheint dieser Ansatz weltfremd.
  • OLG Dresden, 11.11.2003 - 14 W 899/03

    Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für ein wettbewerbsrechtliches

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Rechtsprechung
   BPatG, 22.01.2003 - 32 W (pat) 33/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13821
BPatG, 22.01.2003 - 32 W (pat) 33/02 (https://dejure.org/2003,13821)
BPatG, Entscheidung vom 22.01.2003 - 32 W (pat) 33/02 (https://dejure.org/2003,13821)
BPatG, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 32 W (pat) 33/02 (https://dejure.org/2003,13821)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 82 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 114 § 121
    Verfahrenskostenhilfe für Markenbeschwerdeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 728
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.06.1999 - I ZA 1/98

    Verfahrenskostenhilfe

    Auszug aus BPatG, 22.01.2003 - 32 W (pat) 33/02
    Im übrigen hält auch der Bundesgerichtshof die Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe im patentgerichtlichen Marken-Beschwerdeverfahren ebenso wie im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG , §§ 114 ZPO für anwendbar (GRUR 1999, 998 - Verfahrenskostenhilfe).
  • BGH, 14.08.2008 - I ZA 2/08

    ATOZ

    1. Der Senat hat vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 entschieden, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof Verfahrenskostenhilfe in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 MarkenG i.V. mit §§ 114 ff. ZPO gewährt werden kann (BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe; Beschl. v. 3.11.1999 - I ZA 1/99, BlPMZ 2000, 113; ebenso für das Beschwerdeverfahren BPatG, 32. Senat, GRUR 2003, 728; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 82 Rdn. 4; Engel, Festschrift Piper, 1996, 513, 517; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 2; v. Schultz/Donle, Markenrecht, 2. Aufl., § 82 Rdn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 82 MarkenG Rdn. 5; a.A. BPatG, 24. Senat, GRUR 2002, 735; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 82 Rdn. 3; Winkler, Festschrift v. Mühlendahl, 2005, 279, 294 f.).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZB 25/08

    Tegeler Floristik

    Die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts ist nicht einheitlich (Verfahrenskostenhilfe versagt: BPatG, 24. Senat, GRUR 2002, 735; Verfahrenskostenhilfe bewilligt: BPatG, 32. Senat, GRUR 2003, 728).
  • BPatG, 02.07.2008 - 32 W (pat) 10/07
    Vielmehr wird durch dieses seit langer Zeit in den deutschen Sprachschatz eingegangene Lehnwort - unübersetzt - eine gesellige Zusammenkunft von Leuten (mit oder ohne ein musikalisches oder sonstiges Unterhaltungsangebot) bezeichnet (vgl. Senatsbeschlüsse 32 W (pat) 33/02 - Ü 30-Party;.
  • BPatG, 20.02.2008 - 32 W (pat) 102/06
    Bezüglich der Dienstleistungen "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" ist die angegriffene Marke zurecht gelöscht worden, weil "Ladies-Night" insoweit sowohl im Zeitpunkt der Eintragung wie im jetzigen Zeitpunkt der (abschließenden) Entscheidung über den Löschungsantrag eine unmittelbar beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, die vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse von Konkurrenzunternehmen des Markeninhabers dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Monopolrechten unterliegt (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176; Senatsbeschlüsse 32 W (pat) 33/02 - Ü 30-Party und 32 W (pat) 21/05 - Brazilian Night).
  • BPatG, 09.04.2008 - 32 W (pat) 83/06
    Dass die Nutzer des Dienstleistungsangebots sich gegenständlich unbeschränkt austauschen können, mithin u. U. auch über Spielweisen im Fußballsport oder über Computerspiele, hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse 32 W (pat) 33/02 - Ü 30-Party;.
  • BPatG, 25.10.2006 - 32 W (pat) 194/03
    Dass die Nutzer des Dienstleistungsangebots sich gegenständlich unbeschränkt austauschen können, mithin u. U. auch über Gärten oder auf diese bezogene Träume, hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 14. Februar 2004, 32 W (pat) 33/02 - Ü 30 Party).
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