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   BGH, 03.07.2003 - I ZB 21/01   

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https://dejure.org/2003,1085
BGH, 03.07.2003 - I ZB 21/01 (https://dejure.org/2003,1085)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2003 - I ZB 21/01 (https://dejure.org/2003,1085)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - I ZB 21/01 (https://dejure.org/2003,1085)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirkungen einer Bindungswirkung des Patentamtes aus einer Entscheidung des Bundespatentgerichtes für die Selbstbindung des Bundespatentgerichtes als Rechtsbeschwerdegericht; Voraussetzung für eine eingeschränkte Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Unterscheidungskraft ...

  • Judicialis

    MarkenG § 70 Abs. 4; ; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 70 Abs. 4 § 8 Abs. 2 Nr. 1
    "Westie-Kopf"; Bindungswirkung einer zurückverweisenden Entscheidung des Bundespatentgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof; Unterscheidungskraft der bildlichen Darstellung eines Hundekopfs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Bindung des Patentamts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 477
  • GRUR 2004, 331
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (6)

  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - I ZB 21/01
    Eine aus der zurückverweisenden Entscheidung des Bundespatentgerichts folgende Bindung des Patentamts an die rechtliche Beurteilung (§ 70 Abs. 4 MarkenG), aus der für das Bundespatentgericht bei erneuter Befassung mit der Sache eine Selbstbindung folgen kann (vgl. GmS-OGB BGHZ 60, 392, 396), wirkt nicht gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht.

    Die innerprozessuale Selbstbindung beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen des Verfahrens und gilt auch nicht ausnahmslos (GmS-OGB BGHZ 60, 392, 396).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - I ZB 21/01
    Hierzu gehören, wie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat, einmal der Marktanteil, den die mit der Marke versehenen Waren erreichen, nämlich die mit der Markenware erzielten Umsätze, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke sowie der Umfang der Werbeaufwendungen für die Marke und die hierdurch beim angesprochenen Verkehr erreichte Marktpräsenz (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - verb. Rs. C-108, 109/97, GRUR 1999, 723 Tz. 51 = WRP 1999, 629 - Chiemsee).
  • BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96

    Etiketten

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - I ZB 21/01
    Bei Bildmarken, die sich in der Abbildung der Ware selbst erschöpfen, für die Schutz in Anspruch genommen wird, geht der Bundesgerichtshof regelmäßig vom Fehlen der Unterscheidungskraft aus (BGH, Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 = WRP 1999, 526 - Etiketten).
  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - I ZB 21/01
    Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st. Rspr.; vgl. zu einer Bildmarke: BGH, Beschl. v. 26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239, 240 = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang, m.w.N.).
  • BGH, 27.01.2000 - I ZB 47/97

    EWING; Löschung einer eingetragenen Marke im Fall des Fehlens eines

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - I ZB 21/01
    Darin liegt keine Beschränkung des Prüfungsumfangs für den Senat, weil es sich insoweit nicht - was Voraussetzung für eine eingeschränkte Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren wäre - um einen abgrenzbaren Teil der angefochtenen Entscheidung handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.2000 - I ZB 47/97, GRUR 2000, 895 = WRP 2000, 1301 - EWING, m.w.N.).
  • BPatG, 10.04.2001 - 24 W (pat) 120/99

    Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b, c und e der Ersten Markenrichtlinie

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - I ZB 21/01
    Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf eine Vorlage des 24. Senats des Bundespatentgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung zugelassen (BlPMZ 2001, 288), in dem es um eine Warenverpackungsform und das Maß der Aufmerksamkeit des Publikums beim Erkennen herkunftshinweisender Charakteristika der Form geht, weil diese Frage auch - wie im vorliegenden Fall - für Bildzeichen Bedeutung gewinnen könne.
  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Die Gesichtspunkte, die aufzeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung als Herkunftshinweis zu kennzeichnen, müssen umfassend geprüft werden; dabei können neben dem - in erster Linie durch Verbraucherbefragung zu ermittelnden - Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, unter anderem auch der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 51 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 60 - Philips/Remington; EuGH GRUR 2005, 763 Tz. 31 - Nestlé/Mars; BGH, Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 21/01, GRUR 2004, 331, 332 = WRP 2004, 351 - Westie-Kopf).
  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

    Weist das in Rede stehende Zeichen dagegen nicht nur die Darstellung von Merkmalen, die für die Ware typisch oder lediglich von dekorativer Art sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht, so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden (BGH, Beschl. v. 26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang; Beschl. v. 16.11.2000 - I ZB 36/98, GRUR 2001, 734, 735 = WRP 2001, 690 - Jeanshosentasche; Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 21/01, GRUR 2004, 331, 332 = WRP 2004, 351 - Westie-Kopf; Beschl. v. 29.4.2004 - I ZB 26/02, GRUR 2004, 683, 684 = WRP 2004, 1040 - Farbige Arzneimittelkapsel).
  • OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 140/16

    Verkehrsdurchsetzung; Verwechselungsgefahr; Markenmäßiger Gebrauch; Weißer Westie

    Der Kopf eines weißen Westie mit Knopfaugen, Knopfnase und einer offenen Schnauze mit einer hautfarbenen Zunge ist im Jahre 2004 als Bildmarke aufgrund Verkehrsdurchsetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2003 - I ZB 21/01- Westie-Kopf) für die Ware "Hundefutter" wie folgt als Marke eingetragen worden:.

    Angesprochen werden mit der Klagemarke Hundehalter kleinerer und mittlerer Hunde (vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2003 - I ZB 21/01, GRUR 2004, 331 - Westie-Kopf).

    Eben in diesem hat der angesprochene Verkehr ausweislich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2003 (GRUR 2004, 331 - Westie-Kopf) mehrheitlich eine Nutzung zur Kennzeichnung von Waren erkannt, so dass die Marke als verkehrsdurchgesetzt eingetragen werden konnte, obwohl der Bundesgerichtshof ausdrücklich hervorgehoben hat, dass die Darstellung rein beschreibend ist.

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