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   BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03   

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BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03 (https://dejure.org/2003,2334)
BPatG, Entscheidung vom 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03 (https://dejure.org/2003,2334)
BPatG, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - 25 W (pat) 110/03 (https://dejure.org/2003,2334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 336
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (33)

  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche - im Einzelfall zu untersuchende - Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen - wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Zeichen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur beanspruchten Ware oder Dienstleistung (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205 BerlinCard - mwH).

    Die Möglichkeit, dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy), steht aber einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).

    Auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat wiederholt unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Entscheidungen nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände darstellen, welche für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden können, ohne jedoch entscheidend zu sein (EuG MarkenR 2001, 418, 423, Tz 65 - Waschmitteltablette - mwN; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 201, 209 - Berlin Card - mwH).

    8) Der Senat sieht aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch wesentliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass "beauty24.de" in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse haben (vgl zum Begriff der beschreibenden Angabe ausführlich BPatG MarkenR 2002, 201, 207 Berlin Card - mwH).

  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo; EuG MarkenR 2003, 314, 315 Tz 22 - Best Buy; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES; BGH MarkenR 2002, 86, 87 - AC).

    Wie auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung "Best Buy" (MarkenR 2003, 314, 316) ausgeführt hat, genügt es für die Unterscheidungskraft nicht schon, dass ein Zeichen seinem semantischen Gehalt nach keine Informationen über die Art der Dienstleistungen enthält.

    Ebenso hat das EuG in der Entscheidung "Best Buy" (MarkenR 2003, 314) zu der in Form eines Anhängers in gelber (Hintergrund) und schwarzer (Buchstaben, Umriss, Kreis) Farbe ua für diverse Beratungs- und Wartungs-Dienstleistungen angemeldeten Wortfolge "BEST BUY" darauf abgestellt, dass die Form und Farbe des dargestellten Anhängers nur den verkaufsfördernden Charakter der nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteile in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise verstärke, da farbige Preisetiketten im Handel für Waren und Dienstleistungen jeder Art gemeinhin verwendet würden.

    Denn diese wirkt insbesondere in bezug auf Dienstleistungen aus dem Beauty-Bereich jedenfalls nicht derart dem Verständnis von "beauty.24.de" als bloße Sachangabe entgegen, dass sie im Rahmen der Gesamtbetrachtung dem beanspruchten Zeichen Unterscheidungskraft verleihen könnte (vgl auch zur Wechselwirkung EuG MarkenR 2003, 314 Tz 37 - Best Buy; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 133).

  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    Dies gilt auch dann, wenn man die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genannten "sonstigen" Merkmalsangaben in zutreffender Weise nicht zu einschränkend auslegt (vgl hierzu auch Ströbele, Absolute Eintragungshindernisse im Markenrecht, GRUR 2001, 658, 662; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 8 Rdn 66; BPatG MarkenR 2002, 299, 302 - OEKOLAND).

    a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung weiter Oberbegriffe wie "Gesundheits- und Schönheitspflege; Erstellen von Internetpräsenzen; Telekommunikation; Werbung; Online-Marketing" usw eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens bereits dann für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93 AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

    b) Hierbei kann sich das Eintragungshindernis nicht nur aus dem Bezug des Zeichens oder der Wortfolge zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen oder der Wortfolge eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 - Winnetou; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; EuG GRUR Int 2001, 556 - CINE ACTION BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    Denn auch die konkret gewählte farbige und grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens erschöpft sich in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Schreibweise (vgl auch BPatG GRUR 1996, 410 - Color COLLECTION) und Farbgestaltung von Schrift und Hintergrund, welche der bloßen Hervorhebung oder Ausschmückung, nicht aber der Kennzeichnung dient (vgl auch BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl § 8 Rdn 69).

    ua für Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen...; Bekleidungsstücke; Schuhwaren, Kopfbedeckungen" hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidung "New Man" (GRUR 1991, 136, 137) ausgeführt: "zutreffend hat das Bundespatentgericht angenommen, dass die für "Active Line" verwendete schriftbildliche Gestaltung nicht derart eigenwillig ist, dass eine Verfremdung ins Bildhafte angenommen werden könnte; es fehlt an einer die Unterscheidungskraft begründenden Originalität der graphischen "Gestaltung" (vgl auch zum Parallelverfahren der Anmeldung von "Active Line" als Wortmarke BGH GRUR 1998, 394; sowie zur Anmeldung als Wort-Bild-Zeichen die Anmerkung GRUR 1998 Seite 396).

  • BGH, 14.03.2002 - I ZB 16/99

    "B-2 alloy"; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    Die Möglichkeit, dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy), steht aber einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).

    Das angemeldete Zeichen stellt deshalb eine in der Struktur und Semantik sprachüblich gebildete und den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Baby-dry; BGH MarkenR 2001, 465 469 - Bit/Bud; BGH GRUR 2002, 884 - B-2 alloy) - insbesondere auch auf dem Beauty-Sektor - entsprechende, allgemeine Sachangabe in Form einer Internetadresse dar.

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    1) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo - zur GMV).

    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo; EuG MarkenR 2003, 314, 315 Tz 22 - Best Buy; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES; BGH MarkenR 2002, 86, 87 - AC).

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo; EuG MarkenR 2003, 314, 315 Tz 22 - Best Buy; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES; BGH MarkenR 2002, 86, 87 - AC).

    a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung weiter Oberbegriffe wie "Gesundheits- und Schönheitspflege; Erstellen von Internetpräsenzen; Telekommunikation; Werbung; Online-Marketing" usw eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens bereits dann für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93 AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    Denn "beauty24.de" erweist sich weder im Hinblick auf die belegte Verwendung der Zahl "24" noch in bezug auf den sehr beliebten englischsprachigen Sachbegriff "beauty" als ein begrifflich unbestimmter und interpretationsbedürftiger Gesamtbegriff (vgl hierzu auch zB BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 74; zu Werbeslogans BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 157 mwH).

    Die Möglichkeit, dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy), steht aber einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    Denn "beauty24.de" erweist sich weder im Hinblick auf die belegte Verwendung der Zahl "24" noch in bezug auf den sehr beliebten englischsprachigen Sachbegriff "beauty" als ein begrifflich unbestimmter und interpretationsbedürftiger Gesamtbegriff (vgl hierzu auch zB BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 74; zu Werbeslogans BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 157 mwH).

    Die Möglichkeit, dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy), steht aber einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).

  • BGH, 19.06.1997 - I ZB 7/95

    "Active Line"; Eintragungsfähigkeit einer Marke; Entscheidung durch eine Beamtin

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    ua für Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen...; Bekleidungsstücke; Schuhwaren, Kopfbedeckungen" hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidung "New Man" (GRUR 1991, 136, 137) ausgeführt: "zutreffend hat das Bundespatentgericht angenommen, dass die für "Active Line" verwendete schriftbildliche Gestaltung nicht derart eigenwillig ist, dass eine Verfremdung ins Bildhafte angenommen werden könnte; es fehlt an einer die Unterscheidungskraft begründenden Originalität der graphischen "Gestaltung" (vgl auch zum Parallelverfahren der Anmeldung von "Active Line" als Wortmarke BGH GRUR 1998, 394; sowie zur Anmeldung als Wort-Bild-Zeichen die Anmerkung GRUR 1998 Seite 396).
  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

  • BGH, 19.06.1997 - I ZB 9/95

    "Active Line"; Eintragungsfähigkeit einer Marke; Entscheidung durch eine Beamtin

  • EuG, 19.09.2001 - T-129/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette rectangulaire avec incrustation)

  • EuG, 20.03.2002 - T-356/00

    DaimlerChrysler / OHMI (CARCARD)

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01

    Ausschluss der bildlichen Wiedergabe eines farbig ausgestalteten Pastenstrangs

  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

  • BGH, 19.06.1997 - I ZB 21/95

    Individual - GG - Rechtliches Gehör

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01

    Schutzgegenstand einer bei der Anmeldung beigefügten farbigen Wiedergabe einer

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

  • OLG München, 20.09.2001 - 29 U 5906/00

    Recht auf Nutzung der Internet-Domain "www.champagner.de"

  • BPatG, 20.10.1999 - 29 W (pat) 293/98

    Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie des Rates vom 21.

  • EuG, 09.10.2002 - T-360/00

    Dart Industries / OHMI (UltraPlus)

  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

  • EuG, 31.01.2001 - T-135/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Action)

  • BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99

    LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

  • OLG Köln, 04.07.2008 - 6 U 209/07

    "1 A Pharma ./. 1 Pharma"

    Im Einzelfall mögen aus Zahlen und Buchstaben kombinierte Zeichen nicht ganz unoriginell sein (BGH, GRUR 1995, 808 [810] - P3-plastoclin [für Reinigungsmittel]) und konkrete Unterscheidungskraft aufweisen, wenn ihnen für die fraglichen Waren kein beschreibender Begriffsinhalt zuzuordnen ist (BGH, GRUR 2002, 884 [885] = WRP 2002, 1069 - B-2 alloy [für Metalllegierungen]), sie können aber auch als Sachangabe zu verstehen sein (vgl. BPatG, GRUR 2004, 336 [338] - beauty24.de [für Schönheits-Dienstleistungen]).

    Diese ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche wird nicht etwa durch die von den Klägerinnen geltend gemachte "Einmaligkeit" ihrer Wortmarken ausgeglichen, die sich aus dem angeblich von Bezeichnungsgewohnheiten der Branche abweichenden Markenbildungsprinzip ergeben soll; dass ähnlich gebildete Kennzeichnungen für Gesundheitsprodukte bisher nur in geringem Umfang zur Eintragungsreife gelangt sein mögen (vgl. allerdings zur branchenübergreifenden Üblichkeit solcher Bezeichnungen Anlagen B 2-4; B 7; zur - früheren - Üblichkeit von Buchstaben-Zahlen-Verbindungen gerade im pharmazeutischen Warensektor vgl. BGH, GRUR 1956, 219 [222] - W-5), schließt nicht aus, sondern legt eher nahe, dass der Abstand zu kennzeichnungsschwachen Sachangaben hier besonders gering ist (vgl. zur markenrechtlichen Irrelevanz der Einmaligkeit einer Internetadresse BPatG, GRUR 2004, 336 [338] - beauty24.de; zur fehlenden Indizwirkung des Registerstandes im umgekehrten Fall vgl. Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 361 m.w.N.).

  • BPatG, 29.01.2021 - 28 W (pat) 555/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "LUDWIGSBURG24.COM LUDWIGSBURGER NACHRICHTEN

    Gerade im Zuge der verstärkten Nutzung des Internets und in Verbindung mit einer Top-Level-Domain hat sich die Zahl "24" zu einem Kürzel entwickelt, welches auf die rund um die Uhr bestehende Verfügbarkeit der jeweils beworbenen Waren oder Dienstleistungen im Internet hinweist (vgl. BPatG, Beschluss vom 23. Oktober 2003, 25 W (pat) 110/03 - beauty24.de; Beschluss vom 14. Januar 2004, 29 W (pat) 251/03 - Druck Discount 24.de; Beschluss vom 14. Oktober 2015, 24 W (pat) 516/14 - Faschingshop 24.de; Beschluss vom 28. Februar 2012, 24 W (pat) 522/10 - Station 24; 28 W (pat) 523/11 - fensterbau24; 29 W (pat) 550/12 - GoldHouSe24).

    Auch wenn das Rechteck und der in Orange gehaltene Zeichenteil "24.COM" sofort ins Auge fallen mögen, begründet dieser Umstand keine Unterscheidungskraft der glatt beschreibenden Wort-Zahl-Komponenten als auch der Grafikelemente selbst (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 23. Oktober 2003, 25 W (pat) 110/03 - beauty24.de; BPatG, Beschluss vom 14. Januar 2004, 29 W (pat) 251/03 - Druck Discount 24.de).

  • BPatG, 30.03.2004 - 24 W (pat) 167/03
    So wird in Internet-Adressen nicht selten ein Gattungs- oder sonstiger Sachbegriff als Second-Level-Domain gewählt, der auf den Inhalt einer Web-Seite hinweist und als Suchhilfe sowie zur Beschreibung von Teilnetzen oder zur Eingrenzung von Themenkreisen fungiert, wobei derartige Domain-Namen oft Internet-Seiten adressieren, die weitere Informationen zu einem bestimmten Thema und Links zu verschiedenen Anbietern enthalten, den Urheber der Seite aber nicht erkennen lassen (vgl BPatG BlPMZ 2000, 294, 296 "http://cyberlaw.de"; BPatGE 43, 263, 265 "eCollect.de"; GRUR 2004, 336, 338 "beauty24.de").

    Hiervon ist auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung zu dem Domain-Namen "Mitwohnzentrale.de" (GRUR 2001, 1061, 1062 f) ausgegangen, in der er ausgeführt hat, daß an generischen Begriffen als Domain-Namen ein reges Interesse bestehe und wegen des Suchverhaltens der Internetnutzer der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als Internet-Adressen zu einer gewissen Kanalisierung der Kundenströme führen könne, die Registrierung derartiger Gattungsbezeichnungen im Gegensatz zum Markenrecht (mangels einer Rechtsgrundlage) aber nicht aus dem Gesichtspunkt des Freihaltungsinteresses verhindert werden könne (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2004, 336, 338 "beauty24.de").

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