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   EuGH, 12.02.2004 - C-218/01   

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https://dejure.org/2004,185
EuGH, 12.02.2004 - C-218/01 (https://dejure.org/2004,185)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2004 - C-218/01 (https://dejure.org/2004,185)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - C-218/01 (https://dejure.org/2004,185)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e - Eintragungshindernisse - Dreidimensionale Marke, die aus der Verpackung der Ware besteht - Unterscheidungskraft

  • markenmagazin:recht

    Art. 3 RL 89/104/EWG
    Henkel

  • Europäischer Gerichtshof

    Henkel

  • EU-Kommission PDF

    Henkel KGaA.

    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Dreidimensionale Marken, bestehend aus der Verpackung von Waren, die aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt sind - Gleichsetzung der Verpackung ...

  • EU-Kommission

    Henkel KGaA

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Beschwerdeverfahren wegen der Zurückweisung einer farbigen dreidimensionalen Marke für "flüssige Wollwaschmittel" wegen fehlender Unterscheidungskraft ; Voraussetzungen für die markenrechtliche Gleichsetzung der Verpackung der Ware mit der Form der ...

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 2; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rat... es vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 3; ; MarkenG § 3; ; MarkenG § 8 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Henkel

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Henkel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e - Eintragungshindernisse - Dreidimensionale Marke, die aus der Verpackung der Ware besteht - Unterscheidungskraft

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts - Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Dreidimensionale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 428
  • GRUR Int. 2004, 268
  • GRUR Int. 2004, 413
  • EuZW 2004, 182
 
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Wird zitiert von ... (2459)

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    a) Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG sowie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelten Schutzhindernisse beziehen sich auf die Form der Ware selbst (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-218/01, GRUR 2004, 428 Rn. 37 = WRP 2004, 475 - Henkel [Waschmittelflasche]).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann bei dreidimensionalen Marken, die die Verpackung von Waren zeigen, die aus mit der Art der Ware zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, die Verpackung als Form der Ware in diesem Sinne gelten (EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 37 - Henkel [Waschmittelflasche]).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb bei Waren, die - etwa aufgrund ihrer körnigen, pudrigen oder flüssigen Konsistenz - ihrer Art nach keine eigene Form besitzen und erst durch die gewählte Verpackung eine vermarktungsfähige Form erhalten, die Verpackung der Form der Ware gleichgestellt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 33 - Henkel [Waschmittelflasche]).

    Dagegen hat er bei Waren, deren Form sich - wie bei regelmäßig verpackt vertriebenen Nägeln - notwendig aus den Merkmalen der Waren selbst ergibt und die zu ihrer Vermarktung keiner besonderen Form bedürfen, keinen hinreichend engen Zusammenhang zwischen der Verpackung und der Ware gesehen, um die Verpackung der Form der Ware gleichzusetzen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 32 - Henkel [Waschmittelflasche]).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Wie das Bundespatentgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01, Slg. 2004, I-1725 = GRUR 2004, 428 Tz. 62 = WRP 2004, 475 - Henkel; Urt. v. 15.2.2008 - C-243/07 P, MarkenR 2008, 163 Tz. 39 - Terranus, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 = WRP 1997, 755 - Autofelge; vgl. ferner BPatG GRUR 2007, 333, 335 - Papaya; Schwippert, GRUR 2007, 337) zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt.
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Für die Feststellung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist darauf abzustellen, ob es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen ermöglicht, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01; Slg. = GRUR 2004, 428 Tz. 53 - Henkel).