Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.04.2004

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   EuGH, 06.01.2004 - C-2/01 P und C-3/01 P   

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https://dejure.org/2004,825
EuGH, 06.01.2004 - C-2/01 P und C-3/01 P (https://dejure.org/2004,825)
EuGH, Entscheidung vom 06.01.2004 - C-2/01 P und C-3/01 P (https://dejure.org/2004,825)
EuGH, Entscheidung vom 06. Januar 2004 - C-2/01 P und C-3/01 P (https://dejure.org/2004,825)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Paralleleinfuhren - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Begriff 'Vereinbarung zwischen Unternehmen - Beweis für das Vorliegen einer Vereinbarung - Arzneimittelmarkt

  • Europäischer Gerichtshof

    BAI / Bayer und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bundesverband der Arzneimittel-Importeure eV und Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bayer AG.

    1. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung - (Artikel 225 EG, Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58)

  • EU-Kommission

    Bundesverband der Arzneimittel-Importeure eV und Kommission der Europäischen Gemeinschaften geg

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die Nichtigerklärung der Entscheidung 96/478/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Art. 81 Abs. 1 EGV); Ausfuhrverbot von Bayer hinsichtlich des Arzneimittels Adalat als spürbare Einschränkung des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nachweis einer (konkludenten) Kartellvereinbarung zur Unterbindung von Paralleleinfuhren in Vertriebsnetzen - Adalat

  • Judicialis

    EGV Art. 81 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 81 Abs. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorliegen einer gegen den EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung über ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE VEREINBARUNG ZWISCHEN BAYER UND IHREN SPANISCHEN UND FRANZÖSISCHEN GROSSHÄNDLERN ZUR UNTERBINDUNG DER PARALLELEINFUHREN DES ARZNEIMTTELS ADALAT IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    BAI / Bayer und Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    BAI / Bayer und Kommission

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.1.2004)

    Millionen-Bußgeld gegen Bayer gekippt // Keine unzulässige Liefer-Vereinbarung über Herzmittel Adalat

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Das europäische Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-41/96, mit dem das Gericht die Entscheidung 96/478/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/34.279/F3 - ADALAT) für nichtig erklärt hat - Begriff der Absprache zwischen Unternehmen - Beweis für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 710 (Ls.)
  • GRUR Int. 2004, 170
  • GRUR Int. 2004, 508
  • EuZW 2004, 309
  • DVBl 2004, 841 (Ls.)
  • BB 2004, 286
  • BB 2004, 292
  • DB 2004, 245
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.01.2004 - C-2/01
    23 Zum Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87 (Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45) führte das Gericht Folgendes aus:.

    Er verweist hierzu auf die Urteile Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission und Ford/Kommission, in denen der Gerichtshof eine wettbewerbswidrige Absprache angenommen habe, obwohl es nicht zu entsprechenden Kontrollen gekommen sei.

    84 Was die Rügen einer Verkennung der Urteile Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission und Ford/Kommission betrifft, weil der Gerichtshof in diesen Urteilen nicht geprüft habe, ob ein System nachträglicher Kontrollen und von Sanktionen bestanden habe, bevor er zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verbotene Vereinbarung vorliege, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Vorliegens eines solchen Systems nicht in allen Fällen Voraussetzung für die Annahme ist, dass eine gegen diese Bestimmung verstoßende Vereinbarung zustande gekommen ist.

    91 Unter Bezugnahme u. a. auf die Urteile Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission und Ford/Kommission führt der BAI aus, eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages müsse schon allein aufgrund der Tatsache angenommen werden, dass sich die Großhändler weiterhin bei einem Hersteller eindeckten, der seinen Willen, Parallelausfuhren zu verhindern, geäußert habe, denn auf diese Weise hätten sie sich faktisch mit dessen Geschäftspolitik einverstanden erklärt.

    104 Was das von den Rechtsmittelführern herangezogene Urteil Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission angeht, so steht fest, dass sich in jener Rechtssache der Hersteller um die Mitarbeit der Großhändler bemüht hatte, um die Paralleleinfuhren auszuschalten oder einzuschränken, wobei deren Mitarbeit nach den in dieser Rechtssache gegebenen Umständen für die Erreichung dieses Zieles unerlässlich war.

    113 Hierzu macht die Kommission insbesondere geltend, der Gerichtshof habe im Urteil Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission dem wirklichen Willen oder etwaigen "Mentalreservationen" der Unternehmen keine Bedeutung beigemessen, da es für das Zustandekommen einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nur auf den erklärten Willen der beteiligten Unternehmen ankomme.

    125 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wirft die Kommission, unterstützt durch die EAEPC, dem Gericht vor, Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unrichtig angewandt zu haben, indem es entgegen dem Urteil Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission den Beweis für den Willen der Großhändler, sich den von Bayer getroffenen Maßnahmen zu fügen, gefordert habe, obwohl sich diese in den Rahmen der fortlaufenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Händlern und dem Hersteller eingefügt hätten.

    130 Die EAEPC schließt sich diesem Standpunkt an und führt aus, dass ein tatsächliches Verhalten - das widerspruchslose Befolgen der Vereinbarung durch die Großhändler - nach dem Urteil Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission nicht erforderlich sei.

    Demnach können sich die Rechtsmittelführer zur Stützung ihres Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Zustimmung der Großhändler zu den vom Hersteller auferlegten Maßnahmen verlangt, nicht mit Erfolg auf das Urteil Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission berufen.

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.01.2004 - C-2/01
    25 Zu den Urteilen vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151) und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford-Werke und Ford of Europe/Kommission, Slg. 1985, 2725) stellte das Gericht fest:.

    "170 Im Urteil AEG/Kommission, in dem der Wille des Herstellers und der Vertriebshändler nicht offensichtlich war und in dem sich die Klägerin ausdrücklich auf den einseitigen Charakter ihres Verhaltens berief, vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems eine Praxis, bei der der Hersteller in der Absicht, ein hohes Preisniveau aufrechtzuerhalten oder bestimmte moderne Vertriebsarten auszuschließen, Händlern, die den qualitativen Anforderungen der Vertriebsbindung genügen, die Zulassung verweigert, "keine einseitige Handlung des Unternehmens dar[stellt], die sich, wie AEG meint, dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag entzieht.

    Die Kommission verweist hierzu auf die Urteile AEG/Kommission und Ford/Kommission, in denen der Gerichtshof nicht geprüft habe, ob der Hersteller von seinen Händlern ein bestimmtes Verhalten gefordert oder sogar versucht habe, deren Zustimmung zu den von ihm getroffenen Maßnahmen zu erlangen.

    105 Die Rechtsmittelführer haben sich außerdem auf die Urteile AEG/Kommission und Ford/Kommission berufen und vorgetragen, der Gerichtshof habe in diesen Urteilen aus scheinbar einseitigen Maßnahmen eines Herstellers gegenüber seinen Vertriebshändlern auf das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages geschlossen, ohne insoweit die Frage aufzuwerfen, ob eine entsprechende Forderung dieses Herstellers vorlag.

    Folglich können sich die Rechtsmittelführer nicht auf die Urteile AEG/Kommission und Ford/Kommission berufen, um ihre These vom Vorliegen einer nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verbotenen Vereinbarung zu stützen.

    Da die Übertragbarkeit der Urteile AEG/Kommission und Ford/Kommission auf den vorliegenden Fall ausgeschlossen wurde, können auch diese Streithelfer sie nicht zur Stützung ihrer Argumentation heranziehen.

    Die Kommission trägt ferner vor, das Gericht habe ihr rechtsfehlerhaft das Recht verwehrt, sich auf die Urteile AEG/Kommission, Ford/Kommission und BMW Belgium u. a./Kommission zu berufen, um das Verhalten der Großhändler nach der Einführung der neuen Politik von Bayer auf dem Gebiet der Arzneimittellieferungen als faktische Zustimmung zu dieser Politik auszulegen.

    143 Was die Urteile AEG/Kommission, Ford/Kommission und Bayerische Motorenwerke betrifft, so können die Rechtsmittelführer sich auch nicht mit dem Argument auf deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall berufen, die Geschäftsbeziehungen im Arzneimittelgroßhandel könnten einem selektiven Vertriebssystem wie dem in diesen Rechtssachen in Rede stehenden gleichgestellt werden.

    144 Wie aber in Randnummer 106 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ging es in den Urteilen AEG/Kommission und Ford/Kommission nicht um die Erforderlichkeit eines Nachweises des Zustandekommens einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages.

  • EuGH, 08.02.1990 - 279/87

    Tipp-Ex / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.01.2004 - C-2/01
    24 Zum gleichfalls von der Kommission herangezogenen Urteil vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87 (Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261), mit dem der Gerichtshof deren Entscheidung zur Ahndung einer Vereinbarung zur Verhinderung von Ausfuhren bestätigt hatte, obwohl es im Gegensatz zu der Rechtssache Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission keine schriftliche Festlegung des Ausfuhrverbots gab, führte das Gericht aus:.

    166 Folglich bestand in der Rechtssache, die zum Urteil Tipp-Ex/Kommission führte, im Gegensatz zum vorliegenden Fall kein Zweifel daran, dass die Politik der Verhinderung von Parallelexporten vom Hersteller unter Mitwirkung der Vertriebshändler durchgeführt worden war.

    Schließlich weist die Kommission im vorliegenden Fall selbst darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Tipp-Ex/Kommission zur Prüfung des Vorliegens einer Vereinbarung die Reaktion der Vertriebshändler auf das gegen die Parallelexporte gerichtete Verhalten des Herstellers analysiert und aus der Reaktion des Vertriebshändlers geschlossen habe, dass es zwischen ihm und Tipp-Ex eine Vereinbarung über die Verhinderung der Parallelexporte geben müsse.

  • EuGH, 12.07.1979 - 32/78

    BMW Belgium / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.01.2004 - C-2/01
    26 Zum Urteil vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78 (BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435) führte das Gericht aus:.

    "169 Im Urteil BMW Belgium u. a./Kommission prüfte der Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zwischen BMW Belgium und ihren belgischen Vertragshändlern vorlag, die Handlungen, aus denen sich das Vorliegen einer Vereinbarung ergeben konnte - konkret waren dies Rundschreiben an die belgischen Vertragshändler -, "sowohl unter Berücksichtigung ihres Inhalts als auch des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie zu sehen sind, und des Verhaltens der Parteien" und kam zu dem Ergebnis, dass sich die fraglichen Rundschreiben "als Äußerung des Willens darstellen, jegliche Ausfuhr neuer BMW-Fahrzeuge aus Belgien zu unterbinden" (Randnr. 28).

  • EuGH, 24.10.1995 - C-70/93

    Bayerische Motorenwerke / ALD

    Auszug aus EuGH, 06.01.2004 - C-2/01
    72 und 73, und [vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93,] Bayerische Motorenwerke [Slg. 1995, I-3439], Randnrn.

    132 Zum Vorbringen einer angeblichen Verkennung der Rechtsprechung vertreten sowohl Bayer als auch die EFPIA die Meinung, die Kommission versuche, eine Identität der Sachverhalte der Rechtssachen AEG/Kommission, Ford/Kommission und C-70/93 (Urteil vom 24. Oktober 1995, Bayerische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3429) mit dem des vorliegenden Falles vorzutäuschen.

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

    Auszug aus EuGH, 06.01.2004 - C-2/01
    betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Der Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V. (BAI) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben mit zwei Rechtsmittelschriften, die am 5. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die Entscheidung 96/478/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/34.279/F3 - Adalat) (ABl. L 201, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.01.2004 - C-2/01
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG nur zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht daraus abgeleitet hat (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 21).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuGH, 06.01.2004 - C-2/01
    Damit habe es den vom Gerichtshof im Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P (Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 96) aufgestellten Grundsatz missachtet, dass es Sache des betroffenen Unternehmens sei, das Fehlen einer Willensübereinstimmung zwischen ihm und seinen Vertriebshändlern zu beweisen, wenn die von der Kommission vorgetragenen Tatsachen ausreichten, um prima facie das Vorliegen einer Vereinbarung darzutun.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuGH, 06.01.2004 - C-2/01
    Die EAEPC verweist zudem auf das Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99 (Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297), dem zu entnehmen sei, dass eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auch dann vorliege, wenn eine der Vertragsparteien gegen ihren Willen zu deren Abschluss gezwungen werde.
  • EuGH, 22.10.1986 - 75/84

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.01.2004 - C-2/01
    Diese Vorgehensweise wurde in den übrigen vom Gerichtshof entschiedenen Fällen selektiver Vertriebsbindung bestätigt (vgl. die Urteile Ford/Kommission, Randnr. 21, [vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84, Metro/Kommission, "Metro II", Slg. 1986, 3021], Randnrn.
  • EuGH, 17.09.1985 - 25/84

    Ford / Kommission

  • EuGH, 12.07.1979 - 82/78
  • EuGH, 12.07.1979 - 36/78
  • EuGH, 17.09.1985 - 26/84
  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    82 Denn die Kommission hat den Nachweis der von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen dadurch zu erbringen, dass sie in ihren Entscheidungen, die in Anwendung der Wettbewerbsvorschriften ergehen, eindeutige und übereinstimmende Umstände darlegt, mit denen die diesen Zuwiderhandlungen zugrunde liegenden Tatsachen überzeugend bewiesen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20, und vom 6. Januar 2004 in den Rechtssachen C-2/01 P und C-3/01 P, BAI und Kommission/Bayer, Slg. 2004, I-23, Randnr. 62).
  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 81 Abs. 1 EG nicht nur auf "horizontale" Vereinbarungen zwischen Unternehmen Anwendung findet, die auf ein und demselben relevanten Waren- oder Dienstleistungsmarkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, sondern auch auf "vertikale" Vereinbarungen, mit denen das Verhalten zwischen Unternehmen koordiniert wird, die auf verschiedenen Stufen der Produktions- und/oder Vertriebskette und somit auf verschiedenen Waren- oder Dienstleistungsmärkten tätig sind (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofs Consten und Grundig/Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, 493 und 494, vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Kommission/Volkswagen, oben in Randnr. 118 angeführt, und Beschluss des Gerichtshofs vom 28. September 2006, Unilever Bestfoods/Kommission, C-552/03 P, Slg. 2006, I-9091, sowie Urteil des Gerichts vom 18. September 2001, M6 u. a./Kommission, T-112/99, Slg. 2001, II-2459, Randnrn.

    Außerdem ergibt sich aus der in der Rechtsprechung vorgenommen Unterscheidung zwischen dem Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG und dem Vorliegen einer bloß einseitigen Maßnahme eines Unternehmens, die bezweckt, anderen Unternehmen ein bestimmtes Verhalten aufzuzwingen, dass die Wettbewerbsbeschränkung aus der hinreichend belegten Äußerung eines übereinstimmenden Willens der beteiligten Unternehmen in Bezug auf ein bestimmtes Verhalten hervorgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile BAI und Kommission/Bayer, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

    64 und 69, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Januar 2004 in den Rechtssachen C-2/01 P und C-3/01 P, BAI und Kommission/Bayer, Slg. 2004, I-23).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG -

    29 Die Kommission trägt vor, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Aufnahme eines Händlers in ein selektives Vertriebssystem darauf gründe, dass er die Vertriebspolitik des Herstellers ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiere (Urteile AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford/Kommission, Randnr. 21, und vom 6. Januar 2004 in den Rechtssachen C-2/01 P und C-3/01 P, BAI und Kommission/Bayer, Slg. 2004, I-23, Randnr. 144).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-211/22

    Super Bock Bebidas

    Eine Vereinbarung kann somit nicht darauf beruhen, dass eine ausschließlich einseitige Politik einer der Parteien eines Vertriebsvertrags zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, EU:C:2004:2, Rn. 101 und 102).

    Diese Übereinstimmung des Willens der Parteien kann sich sowohl aus den Klauseln des in Rede stehenden Vertriebsvertrags ergeben, wenn dieser eine ausdrückliche Aufforderung enthält, Mindestpreise für den Weiterverkauf einzuhalten oder den Lieferanten zumindest autorisiert, solche Preise festzusetzen, als auch aus dem Verhalten der Parteien und insbesondere der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Vertriebshändler zu der Aufforderung, sich an Mindestpreise für den Weiterverkauf zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, EU:C:2004:2, Rn. 100 und 102, sowie vom 13. Juli 2006, Kommission/Volkswagen, C-74/04 P, EU:C:2006:460, Rn. 39, 40 und 46).

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Vielmehr geht dieser davon aus, dass eine Vereinbarung im Sinne von Art. 101 AEUV auch über den stillschweigenden Beitritt zu einem existenten Kartell hinaus konkludent geschlossen werden kann (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-23 Rn. 97, 102 - Adalat; Slg. 2006, I-6585 Rn. 37 - Kommission/Volkswagen; s. ferner Hengst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., Art. 101 AEUV Rn. 84 f.; Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 18 ff.; jeweils mwN).
  • EuG, 27.09.2023 - T-172/21

    Online-Videospiele: Das Gericht bestätigt einen Verstoß gegen das

    Deuxièmement, la requérante fait valoir que les arrêts du 6 janvier 2004, BAI et Commission/Bayer (C-2/01 P et C-3/01 P, EU:C:2004:2), et du 26 octobre 2000, Bayer/Commission (T-41/96, EU:T:2000:242), viendraient au soutien de sa position selon laquelle la Commission ne pouvait constater l'existence d'un concours de volontés entre elle et chacun des éditeurs.

    Il importe de relever à cet égard que, ainsi que le relève la requérante, il ressort de l'arrêt du 6 janvier 2004, BAI et Commission/Bayer (C-2/01 P et C-3/01 P, EU:C:2004:2, points 101, 102 et 122), que l'exigence d'établir un concours de volontés implique de démontrer qu'il existe une volonté déclarée du contractant de se rallier à la volonté de son cocontractant de poursuivre un objectif anticoncurrentiel, tel que celui d'empêcher les importations parallèles.

    En outre, contrairement à ce que soutient la requérante dans la réplique, il ressort de l'arrêt du 6 janvier 2004, BAI et Commission/Bayer, (C-2/01 P et C-3/01 P, EU:C:2004:2, points 101, 102 et 122), que l'exigence que soit établie la manifestation d'un concours de volontés des parties contractantes de poursuivre la réalisation commune d'un but anticoncurrentiel peut être transposable à toute relation verticale entre partenaires commerciaux et, ainsi, que la portée de cet arrêt ne se limite pas aux seules relations entre distributeurs et fournisseurs.

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

    Wie vom Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, hat die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Randnr. 62).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

    39 Die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erstreckt sich daher insbesondere darauf, ob sich aus den Prozessakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweismittel verfälscht wurden, wie sie rechtlich zu qualifizieren sind und ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden (Urteile vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Randnrn.
  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG hat die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Randnr. 62; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 688).
  • BGH, 12.07.2013 - KVR 11/12

    Wettbewerbsbeschränkung durch sog. Rabattstaffel: Gehörsverletzung bei fehlendem

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-74/14

    Eturas u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. AEUV - Tatbestandsmerkmale einer

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuGH, 10.02.2011 - C-260/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 500 000 Euro, die gegen das

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-8/08

    T-Mobile Netherlands u.a. - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Aufeinander

  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

  • EuG, 12.12.2012 - T-332/09

    Das Gericht bestätigt eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, die gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12

    MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-95/04

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2006 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - GENERALANWÄLTIN KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS OSMAN

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-403/04

    Sumitomo Metal Industries / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-201/19

    Servier u.a./ Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen

  • EuG, 10.10.2014 - T-68/09

    Soliver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07

    Berning & Söhne / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für

  • EuGH, 08.06.2023 - C-747/21

    Severstal / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat

  • EuG, 16.09.2013 - T-31/13

    Bouillez / Rat

  • EuG, 27.06.2012 - T-439/07

    Coats Holdings / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-2/01

    BAI / Bayer und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Artikel 81

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-405/04

    Sumitomo Metal Industries Ltd - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster

  • EuGH, 25.01.2007 - C-405/04

    Sumitomo Metal Industries Ltd - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

  • VG Ansbach, 13.10.2005 - AN 4 K 05.01765

    Zulässigkeit der Entgegennahme und Vermittlung von Sportwetten

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Rechtsprechung
   BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2173
BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02 (https://dejure.org/2004,2173)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2004 - X ZR 272/02 (https://dejure.org/2004,2173)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2004 - X ZR 272/02 (https://dejure.org/2004,2173)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme einer deutschen Priorität von einer eingetragenen Inhaberin eines europäischen Patents; Vertrieb von Kombinations-Temperiergeräten für Druckmaschinen; Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Nichtzulassung der Revision; Zulässigkeit der ...

  • Judicialis

    ZPO § 148; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 544; ; PatG §§ 81 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 148 § 543 Abs. 2 § 544; PatG §§ 81 ff.
    "Druckmaschinen-Temperierungssystem"; Aussetzung des Patentverletzungsrechtsstreits bis zur Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Aussetzung des Verfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 158, 372
  • GRUR 2004, 710
  • JR 2005, 146
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.10.1981 - X ZR 2/81

    Verbauvorrichtung

    Auszug aus BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02
    Im Patentverletzungsrechtsstreit ist eine Aussetzung nach § 148 ZPO wegen eines anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens auch noch während des Revisionsrechtszugs zulässig (BGH, Beschl. v. 08.10.1957 - I ZR 164/56, GRUR 1958, 75 - Tonfilmwand), weil auch im Revisionsrechtszug jede Änderung der Patentlage zu berücksichtigen ist (BGHZ 81, 397 - Verbauvorrichtung) und im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung des Klagepatents auch eine bisher erfolgreiche Verletzungsklage ohne weiteres abweisungsreif ist (BGH, Beschl. v. 28.03.1963 - Ia ZR 19/63, GRUR 1963, 494 - Rückstrahlerdreieck).

    Dabei galt nach der Rechtsprechung des Senats zu § 554 b Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, daß die Aussetzung eines Patentverletzungsprozesses im Revisionsverfahren wegen der Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren die Entscheidung über die Annahme der Revision oder deren Ablehnung offen läßt (BGHZ 81, 397 - Verbauvorrichtung).

    Die Aussetzung des Patentverletzungsrechtsstreits nach § 148 ZPO durch den Senat war also vor dessen Entscheidung über die Annahme der Revision zulässig (BGHZ 81, 397, 399 - Verbauvorrichtung).

    Es liegt vielmehr im Sinn der Zulassungsrevision, daß der Senat auch die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO in einem Patentverletzungsrechtsstreit aussetzen kann, obwohl es sich bei dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde - anders als es beim bisherigen sog. Annahmeverfahren der Fall war (BGHZ 81, 397, 399 - Verbauvorrichtung) - um ein eigenständiges Verfahren handelt, an das sich nur im Falle der Zulassung als weiteres Verfahren das Revisionsverfahren anschließt.

  • BGH, 08.10.1957 - I ZR 164/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02
    Im Patentverletzungsrechtsstreit ist eine Aussetzung nach § 148 ZPO wegen eines anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens auch noch während des Revisionsrechtszugs zulässig (BGH, Beschl. v. 08.10.1957 - I ZR 164/56, GRUR 1958, 75 - Tonfilmwand), weil auch im Revisionsrechtszug jede Änderung der Patentlage zu berücksichtigen ist (BGHZ 81, 397 - Verbauvorrichtung) und im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung des Klagepatents auch eine bisher erfolgreiche Verletzungsklage ohne weiteres abweisungsreif ist (BGH, Beschl. v. 28.03.1963 - Ia ZR 19/63, GRUR 1963, 494 - Rückstrahlerdreieck).

    b) Die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung, die bei der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 07.05.1992 - V ZR 192/91, MDR 1992, 1083 m.w.N.), bildet im Streitfall keinen Grund, die beantragte Maßnahme abzulehnen, obwohl die Beklagte die Nichtigkeitsklage erst nach Abschluß der Tatsacheninstanzen eingeleitet hat (vgl. zu Fällen dieser Art BGH, Beschl. v. 08.10.1957 - I ZR 164/56, GRUR 1958, 75 - Tonfilmwand).

  • BGH, 12.11.2002 - X ZR 176/01

    Ausschluss eines Richters aufgrund Vorbefassung

    Auszug aus BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02
    Der Patentverletzungsrechtsstreit ist durch die Bindung des Richters an das erteilte Patent gekennzeichnet (Sen.Beschl. v. 12.11.2002 - X ZR 176/01, GRUR 2003, 550 - Richterablehnung).
  • BPatG, 21.07.2004 - 4 Ni 17/03
    Auszug aus BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02
    Die Entscheidung über die Beschwerde der Beklagen gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das am 14. November 2002 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die unter dem Az. 4 Ni 17/03 beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage ausgesetzt.
  • BGH, 28.03.1963 - Ia ZR 19/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02
    Im Patentverletzungsrechtsstreit ist eine Aussetzung nach § 148 ZPO wegen eines anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens auch noch während des Revisionsrechtszugs zulässig (BGH, Beschl. v. 08.10.1957 - I ZR 164/56, GRUR 1958, 75 - Tonfilmwand), weil auch im Revisionsrechtszug jede Änderung der Patentlage zu berücksichtigen ist (BGHZ 81, 397 - Verbauvorrichtung) und im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung des Klagepatents auch eine bisher erfolgreiche Verletzungsklage ohne weiteres abweisungsreif ist (BGH, Beschl. v. 28.03.1963 - Ia ZR 19/63, GRUR 1963, 494 - Rückstrahlerdreieck).
  • BGH, 07.05.1992 - V ZR 192/91

    Aussetzung in der Revisionsinstanz bei Einleitung eines Enteignungsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02
    b) Die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung, die bei der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 07.05.1992 - V ZR 192/91, MDR 1992, 1083 m.w.N.), bildet im Streitfall keinen Grund, die beantragte Maßnahme abzulehnen, obwohl die Beklagte die Nichtigkeitsklage erst nach Abschluß der Tatsacheninstanzen eingeleitet hat (vgl. zu Fällen dieser Art BGH, Beschl. v. 08.10.1957 - I ZR 164/56, GRUR 1958, 75 - Tonfilmwand).
  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 236/10

    Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage

    Eine Aussetzung nach § 148 ZPO (analog) ist auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. April 2004, X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 f.).

    Eine Aussetzung nach § 148 ZPO (analog) ist auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 f.).

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

    Eine "vorauseilende" Berücksichtigung der Erweiterung im Verletzungsverfahren würde dem Grundsatz der Bindung des Verletzungsrichters an das erteilte Patent (BGHZ 158, 372, 375 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I) widersprechen.
  • BGH, 10.01.2017 - X ZR 17/13

    Vakuumtransportsystem - Restitutionsverfahren: Zulassung der Revision gegen ein

    Der Zulassungsgrund muss - gegebenenfalls innerhalb der Frist zur Wiedereinsetzung in die insoweit versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 6. April 2004, X ZR 272/02, BGHZ 158, 372 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I).

    So ist, wenn Patentnichtigkeitsverfahren und Patentverletzungsrechtsstreit parallel geführt werden, in letzterem auf eine zulässig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zuzulassen, wenn das Klagepatent ganz oder teilweise für nichtig erklärt worden ist und diese Entscheidung Auswirkung auf diejenige im Verletzungsrechtsstreit hat (BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 376 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I).

    Im Beschluss des Senats vom 6. April 2004 (X ZR 272/02, BGHZ 158, 372 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I) ist aufgrund der Besonderheiten der gesetzlichen Aufspaltung des Patentstreits im deutschen Verfahrensrecht auf Patentverletzungs- und Patentnichtigkeitsstreit und im Hinblick auf die zur Wahrung einer effektiven Verteidigung des Verletzungsbeklagten mit dem (Gegen-)Angriff gegen das Klagepatent (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13, BGHZ 202, 288 Rn. 7 - Kurznachrichten) gebotene Verschränkung beider Verfahren die Zulassung der Revision bei nachträglicher Nichtigerklärung des Klagepatents für statthaft erachtet worden.

    In den Beschlussgründen ist lediglich ausgeführt, dass in Fällen, in denen Patentnichtigkeitsverfahren und Patentverletzungsrechtsstreit parallel geführt werden, in letzterem auf zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zuzulassen ist , wenn das den Prozessen zu Grunde liegende Patent ganz oder teilweise für nichtig erklärt worden ist und diese Entscheidung Auswirkung auf diejenige im Verletzungsrechtstreit haben kann (BGHZ 158, 372, 376 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I).

  • BGH, 29.06.2010 - X ZR 193/03

    Crimpwerkzeug III

    Die im Nichtigkeitsverfahren erfolgte, von der früheren Auslegung des Oberlandesgerichts abweichende Bewertung des Patentanspruchs durch den Xa Zivilsenat führt nicht ohne weiteres zur Zulassung der Revision (vgl. hierzu BGHZ 160, 214 Tz. 1 - Produktionsrückstandsentsorgung; BGHZ 158, 372 - Druckmaschinen-Temperierungssystem).

    Das steht nicht zuletzt in Einklang sowohl mit dem Umstand, dass im Patentverletzungsrechtsstreit die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren ausgesetzt werden kann (BGHZ 158, 372 - Druckmaschinen-Temperierungssystem), als auch mit der gerichtlichen Organisation in Patentsachen, weil hiernach das Nichtigkeits- und das Verletzungsverfahren letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof zu führen sind.

  • BGH, 17.07.2018 - KZR 35/17

    Aussetzen des Verfahrens über die Revision gegen das Urteil bis zum Abschluss des

    Eine solche Aussetzung ist auch noch während des Revisionsrechtszugs zulässig (BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 - Druckmaschinen-Temperierungssystem I; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - X ZR 68/10, GRUR 2012, 93 Rn. 3 - Klimaschrank).
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozeßökonomie, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teilweise identischem Streitstoff bewahrt (Sen.Beschl. v. 6.4.2004 - X ZR 272/02, GRUR 2004, 710 - Druckmaschinen-Temperierungssystem, für BGHZ 158, 372 vorgesehen; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; Beschl. v. 17.12.1997 - XII ARZ 32/97, FamRZ 1998, 1023).
  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 76/17

    Möglichkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Zustellung einer in einem

    Dies gilt auch im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (für das Patentverletzungsverfahren: BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 [juris Rn. 30 bis 34] - Druckmaschinen-Temperierungssystem; Urteil vom 10. Januar 2017 - X ZR 17/13, GRUR 2017, 428 Rn. 23 f. - Vakuumtransportsystem).
  • OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16

    Verurteilung des Verletzers eines standardessentiellen Patents im

    Bei der Entscheidung über die Aussetzung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens (BGHZ 158, 372, 376 - Druckmaschinentemperiersystem; BGH, GRUR 2012, 93 f- Klimaschrank; Beschl. v. 17.07.2012 - X ZR 77/11 Rn. 2).
  • BGH, 12.09.2016 - X ZR 14/15

    Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus

    Ist ein Patentnichtigkeitsverfahren anhängig, kann im Patentverletzungsverfahren das Verfahren der Beschwerde gegen eine Nichtzulassung der Revision bis zur Entscheidung in dem Patentnichtigkeitsverfahren ausgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372 - Druckmaschinen-Temperierungssystem).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 47/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Denn diesbezüglich ist der Grundsatz der Tatbestandswirkung eines in Kraft stehenden Patents zu beachten: Das Verletzungsgericht kann die vermeintlich mangelnde Schutzfähigkeit eines Patents in einem Verletzungsverfahren nur im Rahmen einer Aussetzungsentscheidung berücksichtigen und hat nicht die Kompetenz, eigenverantwortlich über die Schutzfähigkeit zu befinden (BGH GRUR 2003, 550 - Richterausschluss; BGH GRUR 2004, 710, 711 - Druckmaschinen-Temperierungssystem).
  • BGH, 28.09.2011 - X ZR 68/10

    Klimaschrank

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

  • BGH, 23.04.2009 - Xa ZR 14/07

    Lemon Symphony

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 65/15

    Abschluss von Rahmenverträgen über die Stationsnutzung zwischen

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 64/15
  • BGH, 28.09.2010 - X ZR 112/07

    Voraussetzungen für einen wirksam erklärten Verzicht auf einen Klageanspruch

  • BGH, 10.01.2006 - X ZR 109/05

    Aussetzung eines Rechtsstreits aufgrund einer übergeleiteten Forderung des

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 72/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

  • LG Mannheim, 10.11.2017 - 7 O 28/16

    Funkstation - Patentverletzung: Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 UH 1/12

    Geltendmachung der Nichtigkeit eines Patents im Restitutionsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2022 - 2 U 8/18

    Ansprüche wegen vermeintlicher Patentverletzung; Rechtskräftige Vernichtung eines

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 69/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 66/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 68/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 77/11

    Verdichtungsvorrichtung

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 21/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 22/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2015 - 15 U 75/14

    Bestimmung des Schutzbereichs einer national oder gemeinschaftsrechtlich

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 25/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 23/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 70/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

  • BGH, 27.07.2004 - X ZR 161/03

    Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 33/11

    Erfolgsaussichten einer Nichtigkeitsklage bei behaupteten offenkundigen

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 71/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

  • BGH, 28.09.2016 - KZR 67/15

    Europarechtliche Anforderungen an die Bemessung des Entgelts für die

  • OLG Hamm, 17.08.2004 - 4 U 77/04

    Untersagung der Verwendung der Marke "SafetyCert" wegen Verwechslungsgefahr und

  • LG Düsseldorf, 15.12.2011 - 4a O 220/10

    Steckhülse für Leiterplatten

  • LG Düsseldorf, 16.02.2017 - 4c O 17/16

    Alarmgesichertes Zaunfeld

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