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   EuGH, 24.06.2004 - C-49/02   

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https://dejure.org/2004,284
EuGH, 24.06.2004 - C-49/02 (https://dejure.org/2004,284)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2004 - C-49/02 (https://dejure.org/2004,284)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - C-49/02 (https://dejure.org/2004,284)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    Heidelberger Bauchemie GmbH.

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Markenfähige Zeichen - Farben oder Farbzusammenstellungen - Voraussetzungen - Verpflichtung der zuständigen Behörde, die übrigen Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen - Umfang der Prüfung - (Richtlinie 89/104 des Rates, ...

  • EU-Kommission

    Heidelberger Bauchemie GmbH

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen einer Beschwerde gegen die Weigerung des Deutschen Patentamts hinsichtlich der Eintragung der Farben Blau und Gelb als Marke für bestimmte Waren für Bauzwecke - Markenfähigkeit abstrakt und konturlos beanspruchter Farben oder ...

  • Judicialis

    Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. ... April 1994 Art. 15 Abs. 1; ; Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 2; ; Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 3; ; MarkenG § 3 Abs. 1; ; MarkenG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts - Auslegung des Artikels 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) - Farben und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 858
  • EuZW 2004, 535
 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-49/02
    16 Hierzu hat der Gerichtshof in den Randnummern 24 bis 26 seines Urteils vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01 (Libertel, Slg. 2003, I-3793) darauf hingewiesen, dass der Rat der Europäischen Union und die Kommission in der Ratssitzung, in der die Richtlinie angenommen wurde, eine Gemeinsame Erklärung zu Protokoll gegeben haben, nach der sie der Auffassung sind, "dass Artikel 2 [der Richtlinie] nicht die Möglichkeit ausschließt, ... als Marke eine Farbzusammenstellung oder eine einzige Farbe einzutragen, ... vorausgesetzt, dass sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden" (ABl. HABM, 5/96, S. 607).

    Drittens müssen diese Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Libertel, Randnr. 23).

    23 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Farben gewöhnlich eine bloße Eigenschaft von Gegenständen (vgl. Urteil Libertel, Randnr. 27).

    46 bis 55, und Libertel, Randnrn.

    Bei dieser Prüfung sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu denen gegebenenfalls auch die Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens gehört, zu berücksichtigen (Urteile Libertel, Randnr. 76, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 37).

    Dabei ist auch dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (Urteil Libertel, Randnrn.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-49/02
    25 Außerdem ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen (Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-273/00, Sieckmann, Slg. 2002, I-11737, Randnrn.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-49/02
    Bei dieser Prüfung sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu denen gegebenenfalls auch die Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens gehört, zu berücksichtigen (Urteile Libertel, Randnr. 76, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 29.05.1997 - C-329/95

    VAG Sverige

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-49/02
    17 Eine solche Erklärung kann nicht zur Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wenn ihr Inhalt wie im vorliegenden Fall in der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und ihm somit keine rechtliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-329/95, VAG Sverige, Slg. 1997, I-2675, Randnr. 23).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-53/96

    Hermès

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-49/02
    20 Da die Gemeinschaft Partei des TRIPS-Übereinkommens ist, ist sie verpflichtet, ihr Markenrecht im Rahmen des Möglichen nach dem Wortlaut und dem Zweck dieses Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96, Hermès, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 28).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-49/02
    17 Eine solche Erklärung kann nicht zur Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wenn ihr Inhalt wie im vorliegenden Fall in der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und ihm somit keine rechtliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-329/95, VAG Sverige, Slg. 1997, I-2675, Randnr. 23).
  • EuG, 30.11.2017 - T-101/15

    Red Bull / EUIPO - Optimum Mark () und argent) - Unionsmarke -

    Mit zwei Entscheidungen vom 9. Oktober 2013 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die erste und die zweite angegriffene Marke (im Folgenden zusammen: angegriffene Marken) für nichtig, da deren grafische Darstellung "eine bloße abstrakte und konturlose Zusammenstellung zweier oder mehrerer Farben" im Sinne des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 34), darstelle, die nicht die nach Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 4 der Verordnung 2017/1001) erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit aufweise, da sie zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zulasse, die es dem Verbraucher nicht erlaubten, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit Gewissheit für weitere Käufe beziehen könne.

    Was drittens die Kombinationen zweier oder mehrerer Farben als solcher anbelangt, hat die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), einen allgemeinen Grundsatz zur Auslegung von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellt habe, wonach die Farbkombinationen, um den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen hinsichtlich Eindeutigkeit und Dauerhaftigkeit zu entsprechen, systematisch so angeordnet sein müssten, dass die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden seien.

    Als Erstes macht die Klägerin, unterstützt durch den streithelfenden Verband, geltend, dass die angegriffenen Marken den Anforderungen gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 entsprächen und dass die Beschwerdekammer das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), zu eng ausgelegt habe, was zu einer unverhältnismäßigen und diskriminierenden Behandlung allein der Farbmarken per se gegenüber anderen Markenformen geführt habe.

    Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass Farben oder Farbzusammenstellungen in Verbindung mit einer Ware oder einer Dienstleistung ein Zeichen sein können (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesem Erfordernis soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass Marktteilnehmer das Markenrecht missbrauchen, um sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 24).

    Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 26 bis 30).

    Demnach erfüllt ein Zeichen seine Rolle als eingetragene Unionsmarke nur dann, wenn es Gegenstand einer genauen, beständigen und dauerhaften Wahrnehmung sein kann, die die Herkunftsfunktion dieser Marke gewährleistet (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 31 und 32).

    Solche Darstellungen ließen nämlich zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die es dem Verbraucher nicht erlaubten, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit Gewissheit für weitere Käufe beziehen könnte, und es auch den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern nicht ermöglichten, den Umfang der geschützten Rechte des Markeninhabers zu kennen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 33 bis 35).

    Da sich die Beschreibung bis auf die Nennung zweier Farben auf die Angabe eines Verhältnisses zwischen diesen Farben beschränkt habe, ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die bloße Angabe dieses Verhältnisses die Anordnung der beiden Farben nach zahlreichen unterschiedlichen Kombinationen zulasse und die Farben demnach nicht, wie in Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 entsprechend seiner Auslegung durch das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), gefordert, in vorher festgelegter und beständiger Weise verbinde.

    Als Erstes macht die Klägerin, unterstützt durch den streithelfenden Verband, im Wesentlichen geltend, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), und die Art und Weise, wie sie es im vorliegenden Fall angewandt habe, fehlerhaft seien.

    Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), ausschließlich auf eine grafische Darstellung, die in einer bloßen willkürlichen und unbestimmten "Kombination" von Farben bestehe, anzuwenden sei, und nicht den Fall eines Nebeneinanderstellens von Farben, die keine bloße "Kombination" im Sinne dieses Urteils darstelle, erfasse.

    Das in Rn. 34 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), verwendete Wort "oder" müsse daher im Licht des Ausdrucks "in jeglichen denkbaren Formen" geprüft werden.

    Nach Ansicht des streithelfenden Verbands ist das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), auf zwei Arten grafischer Darstellungen anwendbar: zum einen auf Zeichen, die aus einer bloßen form- und konturlosen Zusammenstellung (als "bloße Kombination" auszulegen) zweier oder mehrerer Farben bestünden und zum anderen auf Zeichen, die aus zwei oder mehreren Farben bestünden, für die angegeben werde, dass sie "in jeglichen denkbaren Formen" wiedergegeben würden.

    Die Argumentation der Klägerin und des streithelfenden Verbands zur Tragweite des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), ist zurückzuweisen, da sie auf einer unzutreffenden Auslegung dieses Urteils beruht.

    Die oben in Rn. 47 angeführten Rn. 33 bis 35 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), müssen nämlich zusammen und im Licht der in den Rn. 24 und 26 bis 30 dieses Urteils dargelegten Grundsätze, die oben in den Rn. 41 und 44 angeführt werden, gelesen werden.

    Daraus ergibt sich, dass es zur genauen Bestimmung des Gegenstands des durch eine Unionsmarke, die aus einer Kombination von Farben als solchen besteht, gewährten Schutzes erforderlich ist, dass diese Farben gemäß einer spezifischen Anordnung oder einem spezifischen Schema dargestellt werden, durch die die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind, um zahlreiche unterschiedliche Kombinationen dieser Farben zu verhindern, die es, wie der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), ausgeführt hat, dem Verbraucher nicht erlauben würden, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten.

    Daher ist zu prüfen, ob die angegriffenen Marken zahlreiche unterschiedliche Kombinationen der in Rede stehenden beiden Farben im Sinne von Rn. 35 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), zulassen.

    Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht festgestellt hat, dass die Beschreibungen, die der grafischen Darstellung jeder der angegriffenen Marken beigefügt worden war, keine zusätzliche Klarstellung hinsichtlich der systematischen Anordnung, in der die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden werden und durch die mehrere unterschiedliche Kombinationen dieser Farben ausgeschlossen werden, wie dies gemäß dem Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), erforderlich ist, verschafften.

    Erstens sind die Argumente der Klägerin und des streithelfenden Verbands hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Zusammenstellung" in den verschiedenen Sprachfassungen der Rn. 34 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), als ins Leere gehend zurückzuweisen, da der Begriff "Nebeneinanderstellen" zwar nicht, wie die Klägerin und der streithelfende Verband vortragen, auf eine beliebige und willkürliche Kombination verweist, aber auch nicht zwangsläufig eine systematische Anordnung im Sinne von Rn. 33 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), darstellt.

    Daraus folgt, dass auch die von der Klägerin, unterstützt durch den streithelfenden Verband, vertretene Auslegung des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), wonach die Klarstellung im Hinblick auf das Verhältnis oder den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Farben ausreichend sei, um dem in dem genannten Urteil genannten Erfordernis einer systematischen Anordnung zu entsprechen, zurückzuweisen ist.

    Dies ist genau das Ergebnis, das mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), verhindert werden soll, da es mit den Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Zielen unvereinbar ist, die oben in den Rn. 41 und 44 aufgeführt wurden und die darin bestehen, die Funktion der Marke und die Möglichkeit für die Verbraucher zu gewährleisten, eine Marke wahrzunehmen, zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, was impliziert, dass diese visuell so in Erscheinung tritt, wie sie eingetragen wurde.

    In diesem Sinne trägt das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), zur Klarstellung der praktischen Konsequenzen bei, die im Hinblick auf die Eintragungsvoraussetzungen von Farbmarken per se aus dieser Regel zu ziehen sind.

    Viertens läuft im vorliegenden Fall die Anwendung des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), durch die Beschwerdekammer entgegen dem Vortrag der Klägerin und des streithelfenden Verbands nicht auf eine Leugnung der Existenz oder der Eintragungsfähigkeit dieser Art von Marken unter Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung Nr. 2868/95 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung hinaus, wonach Unionsmarken Zeichen aller Art sein können, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, zum einen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und zum anderen in dem Register der Unionsmarken in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

    Wie sich nämlich oben aus Rn. 69 ergibt, steht das Erfordernis einer systematischen Anordnung, wie sie im Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), beschrieben wurde, in keiner Weise im Widerspruch zu dieser Regel.

    Zweitens beruft sich die Klägerin auf die Praxis des EUIPO nach dem Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), aus der sich ergebe, dass dieses die Anmeldung von Unionsmarken, die aus einer Kombination von Farben als solchen bestünden und den angegriffenen Marken ähnlich seien, auf der Grundlage der Regel "Das, was Sie sehen, ist das, was Sie bekommen" akzeptiert habe, und dass diese Anmeldungen durch einige Entscheidungen der Beschwerdekammern bestätigt worden seien.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich die Rüge hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Ergebnisse, zu denen die Anwendung des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), angeblich führt, im Hinblick auf die Vereinbarkeit der grafischen Darstellung einer Farbmarke per se mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 mittelbar zum einen aus den Ausführungen der Klägerin, dass es nicht erforderlich sei, den angegriffenen Marken eine ausdrückliche Beschreibung der grafischen Darstellung beizufügen, und zum anderen aus dem bereits im Stadium der Klageschrift geltend gemachten Fehlen eines gesetzlichen Erfordernisses in diesem Sinne.

    Was zum anderen den Vorwurf anbelangt, die von der Beschwerdekammer vertretene Auslegung des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), führe im Hinblick auf die mit den für die grafische Darstellung von Farbmarken per se geltenden Voraussetzungen verfolgten Ziele zu einer zu strikten Anwendung dieser Voraussetzungen und zu unnötig hohen Anforderungen, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Anwendung der vom Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), aufgestellten Voraussetzungen in Anbetracht der von diesen Voraussetzungen verfolgten Ziele im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig war.

    Der neue Wortlaut von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, der eher auf eine Verstärkung der Rechtssicherheit abzielt, ist nämlich restriktiver als der frühere Wortlaut, da er die in den Urteilen vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C-273/00, EU:C:2002:748), und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), festgelegten Ziele ausdrücklich in den Wortlaut des Artikels aufnimmt und mithin voll mit dieser Rechtsprechung und mit deren Anwendung durch die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen in Einklang steht.

    Was die erste angegriffene Marke anbelangt, ergibt sich aus den Akten, dass der Prüfer in Telefongesprächen, die zwischen dem 11. August und dem 3. September 2004 stattgefunden haben, von dem Vertreter der Klägerin verlangt hat, die Anmeldung unter Berücksichtigung der im Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), beschriebenen Eintragungsvoraussetzungen klarzustellen und insbesondere Informationen zum Verhältnis zwischen den beiden in Rede stehenden Farben sowie zur Art und Weise, wie diese in Erscheinung treten sollten, zu ergänzen.

    Auch wenn erstens der Prüfer zweimal zwei Beschreibungen akzeptiert hat, die nicht den im Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), aufgestellten Anforderungen entsprachen, können diese Umstände nicht ausschließen, dass die angegriffenen Marken für nichtig erklärt werden, wenn ihre Eintragung unter Missachtung eines der in Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse erfolgt ist.

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Häufig schließen Verbraucher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung oder aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen (EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; Urteil vom 24. Juni 2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Rn. 39 - Heidelberger Bauchemie; EuGH, GRUR Int. 2005, 227 Rn. 78 - Farbe Orange; BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - I ZB 76/08, GRUR 2010, 637 Rn. 12 = WRP 2010, 888 - Farbe gelb; BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 10 - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 1012 Rn. 11 - Nivea-Blau).

    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Farbmarke für Dienstleistungen sind keine anderen Kriterien anzuwenden als im Fall von Farbmarken für Waren (EuGH, GRUR 2004, 858 Rn. 39 - Heidelberger Bauchemie; EuGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - C-45/11, GRUR Int. 2012, 333 Rn. 43 - Deutsche Bahn [Waagerechte Kombination der Farben Grau und Rot]).

    Für Dienstleistungen und darauf bezogene Farbmarken gilt nichts anderes (vgl. EuGH, GRUR Int. 2012, 333 Rn. 43 - Deutsche Bahn [Waagerechte Kombination der Farben Grau und Rot]; EuGH, GRUR 2004, 858 Rn. 39 - Heidelberger Bauchemie).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Häufig schließen Verbraucher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung oder aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen (EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; Urteil vom 24. Juni 2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Rn. 39 - Heidelberger Bauchemie; EuGH, GRUR Int. 2005, 227 Rn. 78 - Farbe Orange; BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - I ZB 76/08, GRUR 2010, 637 Rn. 12 = WRP 2010, 888 - Farbe gelb; BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 10 - Langenscheidt-Gelb).

    Zudem ist bei abstrakten Farbmarken auch im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Farben für andere Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; GRUR 2004, 858 Rn. 41 - Heidelberger Bauchemie).

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