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   BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02   

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https://dejure.org/2004,23
BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02 (https://dejure.org/2004,23)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2004 - I ZR 26/02 (https://dejure.org/2004,23)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02 (https://dejure.org/2004,23)
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Volltextveröffentlichungen (21)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt die Zulässigkeit eines Fernseh-Werbeblockers

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verkauf von TV-Werbeblockern

  • heise.de (Pressebericht, 25.06.2004)

    Grundsatzurteil: TV-Werbeblocker sind zulässig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fernseh-Werbeblocker sind zulässig - BGH: Sie bedrohen die Geschäfte privater Fernsehsender nicht ernsthaft

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Fernseh-Werbeblocker wettbewerbsgemäß

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Automatischer Werbeblocker rechtmäßig

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    RTL nimmt von Verfassungsbeschwerden Abstand

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Fernseh-Werbeblocker sind zulässig- 25.06.2004

  • beck.de (Leitsatz)

    TV-Werbeblocker sind nicht wettbewerbswidrig

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    TV-Werbeblocker Fernsehfee zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fernseh-Werbeblocker wettbewerbsgemäß

  • 123recht.net (Pressebericht, 25.6.2004)

    Automatischer TV-Werbeblocker darf vertrieben werden // RTL scheitert mit Klage vor Bundesgerichtshof

Besprechungen u.ä.

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    UWG § 1; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    Zulässigkeit des Vertriebs von Werbeblockern ("Werbeblocker")

Sonstiges

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    RTL sieht von Verfassungsbeschwerde gegen Fernsehfee-Entscheidung ab

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3032
  • MDR 2005, 44 (Ls.)
  • GRUR 2004, 877
  • MMR 2004, 662
  • K&R 2004, 534
  • ZUM 2004, 751
  • afp 2004, 441
 
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Wird zitiert von ... (173)

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06

    bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung

    Da grundsätzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen zwar weitere Umstände hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 879 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker).
  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

    Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 f. [juris Rn. 21] = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker I; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal; Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 16 = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug).

    Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 22] - Werbeblocker I).

    Beide Parteien wenden sich mit ihrem Angebot an Nutzer redaktioneller Gratisangebote, die durch begleitende Werbung finanziert werden (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 22] - Werbeblocker I; Keller in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 2 Rn. 145; Peifer in GK UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 85; Alexander, GRUR 2016, 1089; Becker/Becker, GRUR-Prax 2015, 245, 246 f.; Engels, GRUR-Prax 2015, 338 f.; Gomille, GRUR 2017, 241, 246).

    Eine produktbezogene Behinderung durch unmittelbare Einwirkung auf das Produkt des Wettbewerbers kommt in Betracht, wenn dieses vernichtet, beiseite geschafft, verändert oder beschädigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 559 [juris Rn. 19] = WRP 1972, 198 - Teerspritzmaschinen; BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 26] - Werbeblocker I; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 4.48).

    Die Beeinträchtigung muss in diesen Fällen unmittelbar vom Wettbewerber ausgehen, dieser also direkt auf das Produkt einwirken (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 26] - Werbeblocker I).

    Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das beanstandete Produkt lediglich der Erleichterung von Abläufen dient, die der Nutzer - wie das Umschalten des Fernsehprogramms (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 26] - Werbeblocker I) - selbst auszuführen in der Lage wäre, oder ob der Nutzer selbst das herbeigeführte Ergebnis aufgrund der hierbei zu überwindenden komplexen technischen Schwierigkeiten nicht ohne weiteres erreichen könnte.

    Eine mittelbare Produkteinwirkung kann im Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen liegen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 27] - Werbeblocker I).

    Bei der Gewichtung der von der Klägerin beanstandeten Beeinträchtigung ihrer Geschäftstätigkeit ist zunächst zu beachten, dass sich auch Unternehmen des Medienbereichs den Herausforderungen des Marktes stellen müssen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 880 [juris Rn. 33] - Werbeblocker I).

    Zu diesen Herausforderungen zählt auch die Entwicklung von Maßnahmen, mit deren Hilfe Medienunternehmen den negativen Auswirkungen der Handlungen eines Wettbewerbers entgegenwirken können (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 880 [juris Rn. 33] - Werbeblocker I).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteile vom 23. April 1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichsliste II, vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 - Vanity-Nummer und vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, NJW 2004, 3032, 3033 - Werbeblocker).
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