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   BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02   

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BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02 (https://dejure.org/2003,3289)
BPatG, Entscheidung vom 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02 (https://dejure.org/2003,3289)
BPatG, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - 25 W (pat) 52/02 (https://dejure.org/2003,3289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 954
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (15)

  • BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96

    Verwechslungsgefahr bei Markenserie mit kennzeichnungskräftigen Stammbestandteil

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    1) Zugunsten der Widersprechenden wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3, § 26 Abs. 1 MarkenG im Rahmen der Integrationsfrage nach den Grundsätzen der erweiterten Minimallösung eine Benutzung der Widerspruchsmarke für Hämorrhoiden- und Venenmittel (Arzneimittel der Hauptgruppen 47 bzw 83 der Roten Liste) unterstellt, wobei die Inhaberin der älteren Marke unabhängig von deren tatsächlicher Benutzung nicht auf bestimmte Darreichungsformen oder Wirkstoffe oder auf eine Rezeptpflicht, die nach der Eintragung im Warenverzeichnis nicht besteht, beschränkt ist (vgl hierzu BPatGE 41, 267, 270 - Taxanil/Taxilan; BPatG GRUR 2001, 513, 515 - CEFABRAUSE / CEFASEL; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 26 Rdn 203; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 25 Rdnr 25).

    Er erstreckt sich vielmehr - je nach Ähnlichkeit der Marken und Kennzeichnungskraft der älteren Marke - gegebenenfalls über einen weiten Warenähnlichkeitsbereich, der ohne weiteres verschiedene Arzneimittel unterschiedlicher Indikationen erfasst (vgl zur Warenähnlichkeit unterschiedlicher Arzneimittel BPatGE 44, 1 - Korodin; GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / CEFASEL; BGH GRUR 2000, 603 - Ketof/ETOP; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 14 Rdnr 489 mwN), und kann im Falle des § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sogar über den Ähnlichkeitsbereich der Waren bzw Dienstleistungen hinausgehen.

    Der Senat kann andererseits aber auch keinen nur geringen Ähnlichkeitsgrad feststellen, sondern geht angesichts der Umstände von einem mittleren Grad der Warenähnlichkeit aus (vgl BPatGE 44, 1 - Korodin; GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / CEFASEL; BGH GRUR 2000, 603 - Ketof/ETOP).

  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97

    Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    Er erstreckt sich vielmehr - je nach Ähnlichkeit der Marken und Kennzeichnungskraft der älteren Marke - gegebenenfalls über einen weiten Warenähnlichkeitsbereich, der ohne weiteres verschiedene Arzneimittel unterschiedlicher Indikationen erfasst (vgl zur Warenähnlichkeit unterschiedlicher Arzneimittel BPatGE 44, 1 - Korodin; GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / CEFASEL; BGH GRUR 2000, 603 - Ketof/ETOP; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 14 Rdnr 489 mwN), und kann im Falle des § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sogar über den Ähnlichkeitsbereich der Waren bzw Dienstleistungen hinausgehen.

    Der Senat kann andererseits aber auch keinen nur geringen Ähnlichkeitsgrad feststellen, sondern geht angesichts der Umstände von einem mittleren Grad der Warenähnlichkeit aus (vgl BPatGE 44, 1 - Korodin; GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / CEFASEL; BGH GRUR 2000, 603 - Ketof/ETOP).

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 18/99

    "Ichtyhol"; Warenbegriff für eine Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für weite Oberbegriffe des Verzeichnisses ausgehend von der konkret benutzten Ware bzw Dienstleistung die Bildung von Untergruppen gefordert wird, für welche sodann eine rechtserhaltende Benutzung festgestellt werden kann (so BGH MarkenR 2001, 371, 376 - ISCO - für das Löschungsverfahren wegen Verfalls; vgl auch BGH WRP 2001, 1447, 1449 - Ichthyol - zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; vgl hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 26 Rdn 217 mwN; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 25 Rdnr 25).

    Auch ist der Markeninhaber nach dem geltenden Arzneimittelrecht nicht gehindert, seine Marke als Zweitmarke für eine weite Produktpalette von Präparaten mit unterschiedlichsten Indikationen zu verwenden, wie dies regelmäßig zB bei sog. Dachmarken der Fall ist (vgl hierzu BGH WRP 2001, 1447, 1449 - Ichthyol).

  • BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99
    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    Er erstreckt sich vielmehr - je nach Ähnlichkeit der Marken und Kennzeichnungskraft der älteren Marke - gegebenenfalls über einen weiten Warenähnlichkeitsbereich, der ohne weiteres verschiedene Arzneimittel unterschiedlicher Indikationen erfasst (vgl zur Warenähnlichkeit unterschiedlicher Arzneimittel BPatGE 44, 1 - Korodin; GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / CEFASEL; BGH GRUR 2000, 603 - Ketof/ETOP; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 14 Rdnr 489 mwN), und kann im Falle des § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sogar über den Ähnlichkeitsbereich der Waren bzw Dienstleistungen hinausgehen.

    Der Senat kann andererseits aber auch keinen nur geringen Ähnlichkeitsgrad feststellen, sondern geht angesichts der Umstände von einem mittleren Grad der Warenähnlichkeit aus (vgl BPatGE 44, 1 - Korodin; GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / CEFASEL; BGH GRUR 2000, 603 - Ketof/ETOP).

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl BGH GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud; BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV / OKV) abweichen und den Erfahrungssatz, dass der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildelementen in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung beimisst, nicht nur auf die klangliche Verwechslungsgefahr, sondern auch auf die Prüfung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr anwenden wollte, ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl BGH GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud; BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV / OKV) abweichen und den Erfahrungssatz, dass der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildelementen in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung beimisst, nicht nur auf die klangliche Verwechslungsgefahr, sondern auch auf die Prüfung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr anwenden wollte, ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
  • EuG, 23.10.2002 - T-104/01

    Oberhauser / OHMI - Petit Liberto (Fifties)

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    Nach Auffassung des Senats ist insoweit durchaus zu berücksichtigen, dass die bildliche Wahrnehmung und die Erinnerung des Verbrauchers kognitive Prozesse sind (anders als zB maschinelles Scannen), die die gleichzeitige Aufnahme des klanglichen Charakters wie auch des Schriftbildes ebenso wenig ausschließen (vgl hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9, Rdnr 172; Rdnr 434) wie eine bildliche Orientierung an einzelnen prägenden Elementen eines Kombinationszeichens, was im Einzelfall zu untersuchen ist (vgl auch EuG GRUR Int 2003, 243, 245 - Matratzen Concord; EuG GRUR Int 2003, 237, 242 - ILS/ELS; BPatGE 22, 93, 95 - MARC/MARS; eingehend auch EuG GRUR Int 2003, 247, 249 - miss fifties).
  • EuG, 23.10.2002 - T-388/00

    Institut für Lernsysteme / OHMI - Educational Services (ELS)

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    Nach Auffassung des Senats ist insoweit durchaus zu berücksichtigen, dass die bildliche Wahrnehmung und die Erinnerung des Verbrauchers kognitive Prozesse sind (anders als zB maschinelles Scannen), die die gleichzeitige Aufnahme des klanglichen Charakters wie auch des Schriftbildes ebenso wenig ausschließen (vgl hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9, Rdnr 172; Rdnr 434) wie eine bildliche Orientierung an einzelnen prägenden Elementen eines Kombinationszeichens, was im Einzelfall zu untersuchen ist (vgl auch EuG GRUR Int 2003, 243, 245 - Matratzen Concord; EuG GRUR Int 2003, 237, 242 - ILS/ELS; BPatGE 22, 93, 95 - MARC/MARS; eingehend auch EuG GRUR Int 2003, 247, 249 - miss fifties).
  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    Nach Auffassung des Senats ist insoweit durchaus zu berücksichtigen, dass die bildliche Wahrnehmung und die Erinnerung des Verbrauchers kognitive Prozesse sind (anders als zB maschinelles Scannen), die die gleichzeitige Aufnahme des klanglichen Charakters wie auch des Schriftbildes ebenso wenig ausschließen (vgl hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9, Rdnr 172; Rdnr 434) wie eine bildliche Orientierung an einzelnen prägenden Elementen eines Kombinationszeichens, was im Einzelfall zu untersuchen ist (vgl auch EuG GRUR Int 2003, 243, 245 - Matratzen Concord; EuG GRUR Int 2003, 237, 242 - ILS/ELS; BPatGE 22, 93, 95 - MARC/MARS; eingehend auch EuG GRUR Int 2003, 247, 249 - miss fifties).
  • BPatG, 18.01.1995 - 26 W (pat) 198/93
    Auszug aus BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 52/02
    Um die Interessen der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen, findet die sogenannte "erweiterte Minimallösung" Anwendung (vgl BPatG Mitt 1979, 223 - Mastu; BPatG GRUR 1995, 488, 489 - APISOL/Aspisol; vgl hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 26 Rdnr 212 mwN).
  • BGH, 03.07.2003 - I ZB 30/00

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten betreffend die

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 21/99

    Kauf auf Probe; Feststellung eines Rechtsverhältnisses bei zukünftiger

  • OLG Köln, 19.01.2001 - 6 U 119/00

    Verwechslungsfähigkeit von Arzneimittelmarken - rechtserhaltende Nutzung

  • BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97

    IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Dagegen ist der Senat in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung (zu Art. 43 Abs. 2 und 3 GMV EuG, Urt. v. 14.7.2005 - T-126/03, Slg. 2005, II-2861 = GRUR Int. 2005, 914 Tz. 45 - ALADIN; Urt. v. 13.2.2007 - T-256/04, Slg. 2007, II-449 = GRUR Int. 2007, 593 Tz. 24 - RESPICORT; zu § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 MarkenG BPatG GRUR 2004, 954, 955) und im Schrifttum (Fezer aaO § 26 Rdn. 56; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 139; HK-MarkenR/Bous aaO § 26 MarkenG Rdn. 56; v. Schultz/Stuckel aaO § 26 Rdn. 58; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 871; Engels, GRUR 2007, 363, 369; Beyerlein, WRP 2008, 306, 308) auch unter Geltung des Markengesetzes für das Klageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG davon ausgegangen, dass es nicht gerechtfertigt ist, einen Oberbegriff uneingeschränkt nur deshalb im Warenverzeichnis zu belassen, weil die tatsächlich benutzte Ware unter diesen (weiten) Oberbegriff fällt (vgl. BGH GRUR 2002, 59, 62 - ISCO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2013 - 13 A 1113/11

    Verwendung einer "Dachmarke" in der Bezeichnung eines Arzneimittels als

    Die diesbezügliche Voraussetzung, die (Dach-)Marke für mehrere Arzneimittel zu verwenden, vgl. BPatG, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 25 W (pat) 52/02 -, GRUR 2004, 954 = juris, Rn. 23; Pannenbecker/Blind, PharmR 2011, 272 (275 f.), kann erfüllt werden aufgrund der Nutzbarkeit einer (Dach-)Marke für mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel.
  • BPatG, 09.02.2015 - 27 W (pat) 73/14

    AppOtheke - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "AppOtheke" -

    Daher wird der Unterschied in der Schreibweise generell als irrelevant angesehen (vgl. z.B. BPatG GRUR 2008, 77, 79 - QUELLGOLD/Goldquell; BPatG MarkenR 2006, 77, 78 - BIG LEXX/Lexx; BPatG GRUR 2005, 777 - NATALLA/Nutella; BPatG GRUR 2004, 950, 954 - ACELAT/Acesal; BPatG GRUR 2004, 954, 955 - CYNARETTEN/Circanetten; BPatGE 44, 33, 38 - ORBENIN; BPatGE 43, 162, 166 - STIHL; BPatG GRUR 2000, 897, 899/900 - CC 1000/Cec; BPatGE 39, 29, 33 - K; BPatGE 39, 55, 58 - M; BPatG Mitt.
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