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   OLG Düsseldorf, 21.10.2003 - I-20 U 170/02   

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https://dejure.org/2003,2438
OLG Düsseldorf, 21.10.2003 - I-20 U 170/02 (https://dejure.org/2003,2438)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2003 - I-20 U 170/02 (https://dejure.org/2003,2438)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - I-20 U 170/02 (https://dejure.org/2003,2438)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme einer Schöpfung oder Mitschöpfung einer bestimmten Kopfskulptur; Anspruch auf Erwähnung der Miturheberschaft unter bestimmten Bedingungen; Persönliche geistige Schöpfung als Voraussetzung eines urheberrechtsfähigen Werkes; Feststellung eines maßgeblichen ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Beuys-Kopf / Beuys Kopf

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1, 23, 24 UrhG

  • Judicialis

    UrhG § 2 Abs. 2; ; UrhG § 8; ; UrhG § 8 Abs. 1; ; UrhG § 23 Satz 1; ; UrhG § 24 Abs. 1; ; ZPO § 533

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzung der Miturheberschaft bei Erschaffung einer Tonskulptur bei fehlender Verständigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Beuys-Schülerin unterliegt erneut in Urheberrechtsstreit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beuys-Schülerin unterliegt auch vor dem Oberlandesgericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 607 (Ls.)
  • GRUR 2005, 1
  • GRUR-RR 2005, 1
  • ZUM 2004, 71
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.2002 - I ZR 98/00

    "Stadtbahnfahrzeug"; Umfang des Unterlassungsanspruchs; Berechtigtes Interesse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2003 - 20 U 170/02
    Die hilfsweise Geltendmachung einer Alleinurheberschaft an der Kopfgestaltung - die Eingriffe von Beuys hätten keinesfalls mehr als eine so genannte unfreie Bearbeitung ihres, der Klägerin, Werkes, bedeutet -, berührt die Zulässigkeit der Berufung nicht, auch wenn es sich dabei um die Einführung eines weiteren Klagegrunds handeln sollte und nicht nur um die Anführung eines weitergehenden rechtlichen Gesichtpunkts (vgl. aber BGH GRUR 2002, 799 - Stadtbahnfahrzeug).
  • BGH, 14.11.2002 - I ZR 199/00

    Staatsbibliothek

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2003 - 20 U 170/02
    Erforderlich ist, dass jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbringt (BGHZ 123, 208 = GRUR 1994, 39 - Buchhaltungsprogramm; GRUR 2003, 231 - Staatsbibliothek).
  • BGH, 14.07.1993 - I ZR 47/91

    Schutzfähigkeit einer Buchhaltungssoftware

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2003 - 20 U 170/02
    Erforderlich ist, dass jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbringt (BGHZ 123, 208 = GRUR 1994, 39 - Buchhaltungsprogramm; GRUR 2003, 231 - Staatsbibliothek).
  • OLG Koblenz, 25.04.2006 - 4 U 1587/05

    Fehlende Angabe zur Aufsichtsbehörde im Impressum

    Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rndr. 48; GRUR 2005, 1, 2 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 3, BT-Drucks. 15/1487 S. 17).

    Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdn. 58, 63; GRUR 2005, 1, 4 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 3, BT-Drucks. 15/1487 S. 17).

    Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 53; GRUR 2005, 1, 4).

    Da die Eignung zur Wettbewerbsbeeinträchtigung neben der Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung ein weiteres Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsverstoßes darstellt, hat der Verletzte die Tatsachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 50; GRUR 2005, 1, 5 f.).

    cc) In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein können (Köhler a.a.O. § 3 UWG, Rdnr. 53; GRUR 2005, 1, 4).

  • OLG Naumburg, 11.11.2005 - 10 U 26/05

    Zum rechtsmißbräuchlichen Verhalten i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG und zur Annahme der

    "Nicht nur unerheblich" ist dementsprechend eine Beeinträchtigung, wenn sie nicht so geringfügig ist, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Marktteilnehmer ihr keine Bedeutung beimisst (vgl. Köhler, Die Bagatellklausel in § 3 UWG, GRUR 2005, 1/4).

    Vielmehr kann auch eine nur einmal oder nur kurzfristig vorgenommene Handlung als "nicht nur unerheblich" bewertet werden (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1, 5).

    Die Schwere des Eingriffs und der Unrechtsgehalt der Handlung sind für die Beurteilung der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung von Belang (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1, 5).

    Dass es sich hier möglicherweise um einen Einzelfall bzw. Ausreißer gehandelt haben mag, kann für das Bestehen eines Abwehranspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG bereits deshalb keine Rolle spielen, weil bei einer unlauteren Handlung die Wiederholungsgefahr grundsätzlich - ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen Einzelfall handelt oder nicht - vermutet wird und diese nur allein durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1, 6).

    Auch in den sog. "Ausreißerfällen" bzw. in den Fällen, in den der Anspruchsberechtigte nur einen Fall der Zuwiderhandlung vorbringen kann, ist daher grundsätzlich die Erheblichkeit im Sinne des § 3 UWG zu bejahen, sofern der betroffene Marktteilnehmer nicht nur unerheblich in seinen geschützten Interessen beeinträchtigt ist (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1, 6).

    Die Erheblichkeit ist in diesen gesetzlichen Regelbeispielen für unlautere Handlungen tatbestandsimmanent, so dass es einer gesonderten Erheblichkeitsprüfung in der Regel nicht mehr bedarf (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1/5).

  • OLG Koblenz, 25.04.2006 - 4 U 1219/05

    Unlauterer Wettbewerb: Erheblichkeit der fehlenden Angabe des Grundpreises

    Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rndr. 48; GRUR 2005, 1, 2 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 3, BT-Drucks. 15/1487 S. 17).

    Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdn. 58, 63; GRUR 2005, 1, 4 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 3, BT-Drucks. 15/1487 S. 17).

    Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 53; GRUR 2005, 1, 4).

    In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein können (Köhler a.a.O. § 3 UWG, Rdnr. 53; GRUR 2005, 1, 4).

    Gegen die Berücksichtigung der Nachahmungsgefahr spricht, dass damit mögliche Auswirkungen auf das Marktgeschehen einbezogen werden sollen, was weder der Funktion noch dem Zweck des UWG gerecht würde (Köhler, GRUR 2005, 1, 5).

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