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   OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 203/04   

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https://dejure.org/2005,4833
OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 203/04 (https://dejure.org/2005,4833)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 U 203/04 (https://dejure.org/2005,4833)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. März 2005 - 6 U 203/04 (https://dejure.org/2005,4833)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    UWG § 12 Abs. 2, ZPO § 927 Abs. 1, MarkenG § 14 Abs. 2

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein noch nicht rechtskräftig entschiedenes Löschungsverfahren über eine Marke kann nicht Grundlage für die Aufhebung einer auf Grund dieser Marke erlassenen einstweiligen Verfügung sein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung des Vertriebs bestimmter elektrischer Rasierapparate mit drei Scherköpfen durch einstweilige Verfügung; Erfordernis "veränderter Umstände" für die Begründetheit eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung; Dringlichkeit zur vorläufigen Sicherung von ...

  • Judicialis

    UWG § 12 Abs. 2; ; ZPO § 927 Abs. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebungsklage im Verletzungsverfahren wegen Entwicklung des markenregisterrechtlichen Löschungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 1070
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 203/04
    Überdies ist anzumerken, dass der Bundesgerichtshof in einer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfügungsverfahrens ergangenen Entscheidung erneut zur Aufgabenverteilung zwischen Eintragungsinstanzen und Verletzungsgerichten Stellung genommen und ausdrücklich festgestellt hat, dass "nur den ersten die Zuständigkeit zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zugewiesen" ist (BGH GRUR 2003, 1040, 1042 - "Kinder").
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2001 - 20 U 114/01

    Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG gilt nicht für Unterlassungsansprüche

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 203/04
    Die von der ihr herangezogene Entscheidung "TopTicket" des OLG Düsseldorf (GRUR-RR 2002, 212) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • LG Köln, 05.11.2002 - 33 O 325/02

    Dringlichkeitsvermutung bei Erlangung positiver Kenntnis unmittelbar nach

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 203/04
    Die Berufung der Aufhebungsklägerin gegen das am 05.10.2004 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 325/02 - wird zurückgewiesen.
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 203/04
    Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.06.2002 - Rs. C-299/99 - (EuGH GRUR 2002, 804 ff) hat sich das Berufungsurteil auseinander gesetzt, und der Bundesgerichtshof hat sich auf die Vorentscheidungen der Eintragungsinstanzen hin bislang gerade noch nicht zu der Frage geäußert, ob den klägerischen Marken das Schutzhindernis der lediglich technisch bedingten Form entgegensteht; Beschwerdeentscheidungen gegen die Beschlüsse des BPatG, soweit in vier von fünf Verfahren überhaupt schon ergangen, stehen aus.
  • OLG Köln, 04.04.2003 - 6 U 192/02

    Vertrieb elektrischer Drei-Scherkopf-Rasierapparate ; Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 203/04
    Im Widerspruchs- und nachfolgenden Berufungsverfahren ist die Beschlussverfügung durch Urteil der Kammer vom 05.11.2002 sowie Senatsurteil vom 09.05.2003 - 6 U 192/02 - bestätigt worden, wobei der Unterlassungsanspruch in der Berufungsentscheidung auf Ansprüche der Aufhebungsbeklagte aus zu ihren Gunsten eingetragenen deutschen und internationalen Marken gestützt worden ist.
  • OLG Köln, 28.05.2004 - 16 W 8/04

    Beschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 203/04
    Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung kommt, soweit im Streitfall von Bedeutung, nach ganz überwiegender Meinung dann in Betracht, wenn die Klage im Hauptsacheverfahren nur durch vorläufig vollstreckbares Urteil abgewiesen worden ist, mit dem Erfolg eines eingelegten Rechtsmittels aber nicht ernsthaft zu rechnen ist, oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Verfügungsentscheidung wesentlich verändert haben, was auch bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall sein kann (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O. § 927 Rn. 4, 5; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 56 Rn. 32 ff; Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 Rn. 3.56; OLG Hamburg OLGR 2004, 316 - sämtlich m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 17.06.2008 - 4a O 195/04

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen

    Das von der Antragstellerin zitierte Urteil des OLG Köln (GRUR 2005, 1070) gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass.

    Das OLG Köln lehnt den vom OLG Düsseldorf in der Entscheidung "TopTicket" (GRUR-RR 2002, 212) vertretenen Ansatz, die Erfolgsaussicht eines anhängigen Löschungsantrags trotz der Bindungswirkung der Markeneintragung in die Prüfung der Dringlichkeit einer Rechtsverfolgung einzubeziehen, mit der Begründung ab, dass "dieser Ansatz der gebotenen Trennung zwischen Aspekten der Dringlichkeit und demgegenüber den Verfügungsanspruch berührenden Fragen nicht Rechnung" trage (OLG Köln GRUR 2005, 1070 (1071)).

  • OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14

    Schutzfähigkeit der Marke "Capri Sonne"

    Allerdings darf angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Hauptsacheverfahren im Verfügungsverfahren nicht jede noch nicht rechtskräftige Löschung der Marke des Antragstellers im Laufe des Verfügungsverfahrens mit offenkundiger Schutzunfähigkeit gleichgesetzt werden; sie zwingt allerdings zu sehr sorgfältiger Prüfung und Abwägung (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Vor §§ 14-19 d Rn. 209 m.w.N.; vgl. auch Senat GRUR 2005, 1070, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 29.06.2012 - 6 U 19/12

    Für die Dringlichkeit bei der Untersagung einer Kennzeichenverletzung im

    Den Verfügungsgrund der Dringlichkeit gemäß §§ 935, 940 ZPO hat die Antragstellerin - wie es mangels einer dem § 12 Abs. 2 UWG entsprechenden Vorschrift im Kennzeichenrecht erforderlich sein dürfte (vgl. Senat, GRUR 2005, 1070; WRP 2010, 1413; wie hier Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 54 Rn. 20c-e; anders Ströbele / Hacker , MarkenG, 10. Aufl., § 14 Rn. 426; Ingerl / Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14-19d, Rn. 194 f., jeweils m.w.N.) - glaubhaft gemacht.
  • OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 70/07

    "Drei-Scherkopf-Rasierer" - Bindungswirkung der Markeneintragung für das

    Die Sach- und Rechtslage hat sich gegenüber derjenigen, über welche die auch nunmehr befassten Spruchkörper im Rahmen des beigezogenen Verfügungsverfahrens der Antragstellerinnen gegen eine frühere Vertreiberin von "S."-Drei-Scherkopf-Rasierern - 33 O 325/02 LG Köln (6 U 192/02 und 6 U 203/04 OLG Köln) - zu entscheiden hatten, verändert.
  • OLG Köln, 23.09.2011 - 6 U 86/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Schaltung sog. Adword-Anzeigen bei der

    Auch ohne analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG auf markenrechtliche Unterlassungsansprüche (dagegen u.a. OLG München, GRUR 2007, 174; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 54 Rn. 19 ff.; Köhler / Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 3.14; dafür KG, MarkenR 2008, 219; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 14 Rn. 1081 ff.; offen lassend Senat, GRUR-RR 2003, 187; GRUR 2005, 1070; WRP 2010, 1413) sind die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO zu bejahen.
  • OLG Köln, 15.07.2010 - 6 W 93/10

    Markenrechtlicher Schutz der Bezeichnung "Festivalplaner" für ein Print- und

    Ob die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG auf Unterlassungsansprüche aus dem MarkenG analog angewendet werden kann, ist umstritten (bejahend z.B. Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 14 Rn. 1081 ff. m.w.N.; verneinend z.B. Teplitzky, a.a.O., Kap. 54 Rn. 19 ff.; Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 3.14 m.w.N.; die Frage offen lassend Senat, GRUR 2005, 1070).
  • LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 99/11

    Die einstweilige Verfügung zur Untersagung des Anbietens und Vertreibens von

    Eine neue rechtliche Beurteilung (durch den Schuldner) genügt indes ebenso wenig wie der "Instanzenfortschritt" in einem Parallelverfahren (OLGR Bremen 2006, 26) oder einem (markenrechtlichen) Löschungsverfahren (OLG Köln, GRUR 2005, 1070 - Instanzenfortschritt).
  • OLG Köln, 23.09.2011 - 6 U 87/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Schaltung sog. Adword-Anzeigen bei der

    Auch ohne analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG auf markenrechtliche Unterlassungsansprüche (dagegen u.a. OLG München, GRUR 2007, 174; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 54 Rn. 19 ff.; Köhler / Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 3.14; dafür KG, MarkenR 2008, 219; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 14 Rn. 1081 ff.; offen lassend Senat, GRUR-RR 2003, 187; GRUR 2005, 1070; WRP 2010, 1413) sind die glaubhaft gemachten Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO gegeben.
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