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   BGH, 14.09.2004 - X ZR 149/01   

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https://dejure.org/2004,1310
BGH, 14.09.2004 - X ZR 149/01 (https://dejure.org/2004,1310)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2004 - X ZR 149/01 (https://dejure.org/2004,1310)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2004 - X ZR 149/01 (https://dejure.org/2004,1310)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung eines Patents wegen mangelnder Patentfähigkeit; Zulässigkeit der nachträglichen Einbeziehung eines Gegenstandes in ein Patent im Rahmen eines Patentnichtigkeitsverfahrens; Zulässigkeit der Verteidigung eines beschränkten Inhalts des Patents; ...

  • Judicialis

    PatG (1981) §§ 81 ff.; ; PatG (1981) §§ 110 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1981) §§ 81 ff. § § 110 ff.
    "Elektronisches Modul"; Nachträgliche Einbeziehung eines zunächst nicht geschützten Gegenstandes im Patentnichtigkeitsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 145
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.11.1996 - X ZR 103/94

    Streitpatent bezüglich einer Steuervorrichtung zum Entleeren des Mischbehälters

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - X ZR 149/01
    In den Fassungen, in denen sie diese Patentansprüche nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 verteidigen will, kann sie dies allerdings nicht tun, da sie hierdurch den Nichtigkeitsgrund der Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents (Art. 11 § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. d EPÜ) schaffen würde (vgl. u.a. Sen. Urt. v. 12.11.1996 - X ZR 103/94, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994-1998, 378, 383 - Deckengliedertor; Busse/Schwendy, PatG 6. Aufl. 2003, Rdn. 25 zu § 22 PatG mit umfassenden Nachw. in Fußn. 9; Schulte, PatG 6. Aufl. 2001 Rdn. 123 zu § 81 PatG).
  • BGH, 30.05.1956 - I ZR 43/55

    Selbstbeschränkung des Patentinhabers im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - X ZR 149/01
    Die Rechtsprechung hat es zugelassen, daß der einer Nichtigkeitsklage ausgesetzte Patentinhaber nur einen beschränkten Inhalt des Patents verteidigt und auf diese Weise eine Beschränkung des Prozeßstoffs herbeiführt, ohne daß er den vom Gesetz dafür an sich vorgegebenen Weg des Beschränkungsverfahrens (§ 64 PatG) beschreiten muß (BGHZ 21, 8, 11 f. - Spritzgußmaschine I; seither st. Rspr.; vgl. Benkard/Rogge, PatG 9. Aufl. § 22 Rdn. 33; Busse, PatG 6. Aufl. § 83 Rdn. 36; Schulte, PatG 6. Aufl. § 81 Rdn. 118, 143).
  • BGH, 04.05.1995 - X ZR 29/93

    "Zahnkranzfräser"; Maßgeblicher Stand der Technik

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - X ZR 149/01
    An ihre abweichende Verteidigung in erster Instanz ist sie im Berufungsverfahren nicht gebunden (Sen.Urt. v. 17.2.2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583 - Tintenstandsdetektor, für die Berufung des Patentinhabers; v. 4.5.1995 - X ZR 29/93, GRUR 1996, 757, 758 - Zahnkranzfräser; st. Rspr.).
  • BGH, 23.02.1988 - X ZR 93/85

    ... bei Unbegründetheit einer Nichtigkeitsklage

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - X ZR 149/01
    Das Patentnichtigkeitsverfahren dient der Nichtigerklärung eines Patents, soweit bei ihm ein gesetzlich vorgesehener und vom Nichtigkeitskläger geltend gemachter Nichtigkeitsgrund vorliegt, und eröffnet in diesem Umfang dem Patentinhaber die in der Sache veranlaßten Verteidigungsmöglichkeiten, es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents; diese Funktion ist vielmehr einzig dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen (vgl. BGHZ 103, 262, 266 - Düngerstreuer).
  • BGH, 17.02.2004 - X ZR 48/00

    Tintenstandsdetektor

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - X ZR 149/01
    An ihre abweichende Verteidigung in erster Instanz ist sie im Berufungsverfahren nicht gebunden (Sen.Urt. v. 17.2.2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583 - Tintenstandsdetektor, für die Berufung des Patentinhabers; v. 4.5.1995 - X ZR 29/93, GRUR 1996, 757, 758 - Zahnkranzfräser; st. Rspr.).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2023 - 15 U 85/22
    Deshalb darf ein Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (BGH, GRUR 2005, 145, 146 - Elektronisches Modul; GRUR 2019, 389 Rn. 33 - Schaltungsanordnung III; GRUR 2021, 579 Rn. 103 - Nachrichtenübermittlungsdienst).

    Ein Gegenstand, der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt ist, kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachträglich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden (BGH, GRUR 2005, 145, 146 - Elektronisches Modul).

  • BGH, 22.05.2007 - X ZR 56/03

    injizierbarer Mikroschaum

    Dies war schon deshalb geboten, weil durch das Weglassen dieser Worte im vorliegenden Fall die Gefahr begründet würde, dass in den Schutz des Patents nicht nur hergestellte (im Sinn eines konfektionierten Produkts) und nach Bedarf herzustellende Mikroschäume einbezogen würden, sondern auch Mikroschäume, die der einen wie der anderen Voraussetzung nicht entsprächen; dies könnte zu einer Erweiterung des Schutzbereich des Streitpatents führen, die auch im Patentnichtigkeitsverfahren ausgeschlossen ist (st. Rspr. des Senats, zuletzt Sen.Urt. v. 14.9.2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145 - elektronisches Modul).
  • BGH, 09.01.2024 - X ZR 74/21

    Happy Bit

    Ein Patentanspruch darf im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - X ZR 56/17, GRUR 2019, 389 Rn. 33 - Schaltungsanordnung III und Urteil vom 14. September 2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - Elektronisches Modul).

    Deshalb darf ein Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - X ZR 56/17, GRUR 2019, 389 Rn. 33 - Schaltungsanordnung III; Urteil vom 14. September 2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - Elektronisches Modul).

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