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   BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03   

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BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03 (https://dejure.org/2005,4560)
BPatG, Entscheidung vom 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03 (https://dejure.org/2005,4560)
BPatG, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - 24 W (pat) 338/03 (https://dejure.org/2005,4560)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlende Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke; Anforderungen und Bemessungsgrundlagen zur Erlangung einer Verkehrsgeltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 337
  • GRUR-RR 2008, 376 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03
    Des weiteren könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (GRUR 1999, 723 ff "Chiemsee"; GRUR Int 2000, 73 ff "Chevy") für die Bejahung der Verkehrsdurchsetzung nicht mehr an bestimmten Bekanntheitsgraden festgehalten werden, insbesondere sei die Forderung nach einem Mindestdurchsetzungsgrad von 50% unzulässig.

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, daß die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung als erfüllt angesehen werden könnten, wenn ein zumindest erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Marke einem bestimmten Unternehmen zuordne, wobei nicht nur auf generelle und abstrakte Angaben, wie zB bestimmte Prozentsätze, abgestellt werden dürfe (vgl EuGH GRUR 1999, 723, 727 - Nr. 48, 52 - "Chiemsee"; aaO - Nr. 61, 62 - "Philips").

  • BGH, 12.07.1967 - Ib ZR 47/65

    Kennzeichenrechtliche Ansprüche von "Sinalco" und "Bluna" - Kennzeichnungskraft

    Auszug aus BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03
    Verkehrsbefragungen über einzelne herausgelöste Elemente, die dem Verkehr bislang niemals in Alleinstellung begegnet sind, führen hingegen - wie der Bundesgerichtshof mehrfach betont hat (vgl BGH GRUR 1968, 581, 584 "Blunazit" - mwNachw; vgl auch RG GRUR 1943, 128, 130 "Dextro") - zu unvermeidlichen Fehlerquellen.
  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89

    Avon

    Auszug aus BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03
    Wenngleich auf diesem Produktsegment sicherlich Frauen die größte Verbrauchergruppe bilden, kommen gleichwohl auch Männer als Endabnehmer in Betracht und können daher als beteiligte Verkehrskreise nicht gänzlich vernachlässigt werden (vgl BGH GRUR 1991, 863, 867 "Avon").
  • BGH, 23.10.1963 - Ib ZB 40/62

    Abbildung einer Warenverpackung

    Auszug aus BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03
    Wie der BGH zu dieser Frage in seinem früheren, zu § 4 Abs. 3 WZG ergangenem Beschluß "Streifenmuster" (vgl aaO) ausgeführt hat, kommt zu den grundsätzlich bestehenden Zweifeln, ob überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung eines solchen Bestandteils besteht, der dem Verkehr bislang nicht in Alleinstellung begegnet ist und der häufig auch nicht in Alleinstellung als Herkunftshinweis benutzt, sondern zur leichteren Abwehr von Eingriffen in die im Verkehr durchgesetzte Gesamtaufmachung eingesetzt werden soll (vgl BGHZ 41, 187, 193 "Palmolive"), hinzu, daß sich nach den Erfahrungen in ausstattungsrechtlichen Verfahren häufig nur die Verkehrsdurchsetzung der Gesamtaufmachung, so wie sie dem Verkehr tatsächlich vor Augen tritt, einigermaßen zuverlässig ermitteln läßt.
  • BGH, 03.07.2003 - I ZB 21/01

    "Westie-Kopf"; Bindungswirkung einer zurückverweisenden Entscheidung des

    Auszug aus BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03
    Eine solche Schlußfolgerung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Bestandteil die Gesamtkombination eindeutig beherrscht und die übrigen Bestandteile in einer Weise zurücktreten, daß durch sie der kennzeichnende Charakter der kombinierten Kennzeichnung nicht mehr beeinflußt wird (vgl BGH GRUR 2004, 331, 332 "Westie-Kopf"; Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rdn 467).
  • BGH, 13.05.1969 - I ZB 3/66

    Streifenmuster

    Auszug aus BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03
    Herkunftshinweis werden können, namentlich dann, wenn sie eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, so daß sie von einem Teil des Verkehrs ohne die übrigen Bestandteile wahrgenommen werden und daher unschwer aus der Kombination herausgelöst und in Alleinstellung als Herkunftshinweis benutzt werden können (vgl BGH GRUR 1970, 75, 77 "Streifenmuster").
  • EuGH, 29.04.2004 - C-371/02

    Björnekulla Fruktindustrier

    Auszug aus BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03
    Wie bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, muß sich die angemeldete Marke in den beteiligten Verkehrkreisen durchgesetzt haben, zu denen in erster Linie die Endabnehmer der betroffenen Waren zählen (vgl EuGH GRUR 2004, 682, 683 - Nr. 23 "Bostongurka").
  • BGH, 04.06.1986 - I ZB 5/85

    "OCM"; Voraussetzungen der Eintragung eines aus einer Buchstabenkombination

    Auszug aus BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03
    Unabhängig davon kann jedoch selbst ein nachgewiesener ausreichender Durchsetzungsgrad in den Fachkreisen nicht die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke iSd § 8 Abs. 3 MarkenG begründen, da hierfür eine Durchsetzung der Marke in allen beteiligten Verkehrskreisen erforderlich ist, in denen die Marke Verwendung finden und Auswirkungen zeitigen kann (vgl BGH GRUR 1986, 894, 895 "OCM"; GRUR 1990, 360, 361 "Apropos Film II").
  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 100/99

    Fabergé; Begriff der Bekanntheit einer Marke

    Auszug aus BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03
    Wer zu den Abnehmern gehört, bestimmt sich nach den angemeldeten Waren und deren üblichen bestimmungsgemäßen Verwendung, die nach dauerhaften charakteristischen Kriterien zu beurteilen ist, nicht nach Werbekonzeptionen, die jederzeit geändert werden können (vgl BGH GRUR 2002, 340, 341 "Fabergé").
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03
    Damit aber sei der für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung mindestens erforderliche Durchsetzungsgrad von 50% nicht erreicht (vgl BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHÖN").
  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • BGH, 29.04.2004 - I ZB 26/02

    Farbige Arzneimittelkapsel

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Die dagegen eingelegte Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatGE 49, 63 = GRUR 2005, 337).
  • BPatG, 17.05.2006 - 32 W (pat) 39/03

    Kinder (schwarz-rot)

    Unproblematisch ist bei den Zuordnungswerten, dass die Zuordnung zum Teil nicht über den Namen der Markeninhaberin ("Ferrero"), sondern mittelbar über die Benennung anderer Marken der Markeninhaberin erfolgte (vgl. hierzu BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; BPatG GRUR 2005, 337, 341 - VISAGE; Niedermann, GRUR 2006, 367 f.).
  • BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 522/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Rheinpark-Center Neuss" - Unterscheidungskraft -

    Als im Rechtssinne erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise in der Marke nicht mehr nur eine nicht unterscheidungskräftige Sach- oder sonstige Angabe, sondern einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen kennzeichnenden Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 Rdnr. 52 - Chiemsee; GRUR 2002, 804, 808 Rdnr. 65 - Philips; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2006, 760, 762 - LOTTO; BPatG GRUR 2005, 337, 341 f. - VISAGE ).
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