Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.01.2005 - 6 W 9/05   

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https://dejure.org/2005,4065
OLG Frankfurt, 24.01.2005 - 6 W 9/05 (https://dejure.org/2005,4065)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.01.2005 - 6 W 9/05 (https://dejure.org/2005,4065)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Januar 2005 - 6 W 9/05 (https://dejure.org/2005,4065)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 2400 RVG, § 104 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts

  • Judicialis

    RVG-VV § 2400

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 104; BRAGO § 118; RVG -VV Nr. 2400
    Kostenfestsetzung - Erstattungsfähigkeit einer Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts und von Abmahnkosten?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenfestsetzungsverfahren für Abmahnkosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einbeziehung der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts zu den im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Prozesskosten; Abmahnkosten als Kosten des Rechtsstreits deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 759
  • GRUR 2005, 360
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 18.12.2002 - 6 W 105/02

    Geschäftsgebühr für vorgerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2005 - 6 W 9/05
    Der Senat hatte auf der Grundlage des alten Rechts, vor dem Inkrafttreten des RVG, bereits entschieden, daß eine Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO in aller Regel nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Prozeßkosten zähle (Beschluß vom 18.12.2002 - 6 W 105/02 - JurBüro 2003, 201).
  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Für die anteilige, nicht anrechenbare Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts nimmt die überwiegende Ansicht losgelöst von der Frage der Abmahnkosten generell an, diese Gebühr könne nicht im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden, sondern müsse im Klageverfahren eingeklagt werden (OLG Köln RVG-Report 2005, 76; OLG Frankfurt NJW 2005, 759; Schons, NJW 2005, 3089, 3091; Eulerich, NJW 2005, 3097, 3099; vgl. auch Weglage/Pawliczek, NJW 2005, 3100; unter Geltung der BRAGO: OLG Bamberg JurBüro 1991, 704; OLG Karlsruhe MDR 2001, 293; OLG München MDR 2002, 237; OLG Frankfurt JurBüro 2003, 201; a.A. OLG Frankfurt AGS 2004, 276; AG Hamburg ZMR 2005, 79, 80).

    Teilweise wird die Möglichkeit einer Festsetzung der wettbewerbsrechtlichen Abmahnkosten im Kostenfestsetzungsverfahren allgemein (Harte/Henning/Brüning, UWG, § 12 Rdn. 87; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 91 Rdn. 286; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdn. 36) oder jedenfalls der Festsetzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG bejaht (M. Stöber, AGS 2005, 45, 47), während zum Teil die Möglichkeit der Kostenfestsetzung der Abmahnkosten nach wie vor verneint wird (OLG Frankfurt GRUR 2005, 360; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 11 Rdn. 3; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 UWG Rdn. 1.91; Gerold/Schmidt/Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV 2400 Rdn. 253; Stein/ Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 43; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rdn. 21 "Außergerichtliche Anwaltskosten").

  • AG Brandenburg, 07.09.2020 - 31 C 235/18

    Mängel aufgrund fehlerhafter Montage: Wie hoch ist die Minderung?

    3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV dieser Anlage für eine Abmahnung zählt somit nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO und kann dementsprechend auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden ( BGH , WuM 2007, Seiten 329 f.; BGH , NJW-RR 2006, Seiten 501 f. = MDR 2006, Seiten 776 f. = Rpfleger 2006, Seite 165; OLG Frankfurt/Main , NJW 2005, Seite 759 = JurBüro 2005, Seite 202; BayVerwGH , Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 4 C 06.1129; LAG Hamburg , AGS 2006, Seite 449) und regelmäßig auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden ( OLG Oldenburg , NdsRpfl 2006, Seite 132; BayVerwGH , Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 4 C 06.1129; LAG Hamburg , AGS 2006, Seite 449; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ).
  • AG Brandenburg, 26.02.2024 - 30 C 221/23

    Abwehr unberechtigter Forderung - Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren

    3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV dieser Anlage für eine Abmahnung zählt somit nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO und kann dementsprechend auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden (BGH, WuM 2007, Seiten 329 f.; BGH, NJW-RR 2006, Seiten 501 f. = MDR 2006, Seiten 776 f. = Rpfleger 2006, Seite 165; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, Seite 759 = JurBüro 2005, Seite 202; BayVerwGH, Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 4 C 06.1129; LAG Hamburg, AGS 2006, Seite 449) und regelmäßig auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (OLG Oldenburg, NdsRpfl 2006, Seite 132; BayVerwGH, Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 4 C 06.1129; LAG Hamburg, AGS 2006, Seite 449; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).
  • AG Brandenburg, 27.08.2010 - 34 C 28/08
    3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV dieser Anlage für eine Abmahnung zählt somit nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO und kann dementsprechend auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden ( BGH , WuM 2007, Seiten 329 f.; BGH , NJW-RR 2006, Seiten 501 f. = MDR 2006, Seiten 776 f. = Rpfleger 2006, Seite 165; OLG Frankfurt/Main , NJW 2005, Seite 759 = JurBüro 2005, Seite 202; BayVerwGH , Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 4 C 06.1129; LAG Hamburg , AGS 2006, Seite 449).
  • OLG München, 03.08.2016 - 34 SchH 9/15

    Geltendmachung der Geschäftsgebühr für das Aufforderungsschreiben zur

    Danach kann im Verfahren nach § 104 ZPO bei unmittelbarer Prozessbezogenheit der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit auch eine hierfür angefallene Geschäftsgebühr festgesetzt werden (bejahend: BGH NJW 2014, 3163/3164 - Vertretung vor der Vergabekammer; OLG Köln NJW-RR 2010, 431 - Vertretung im notwendigen Schlichtungsverfahren; verneinend: BGH NJW 2006, 2560 - anwaltliches Mahnschreiben; BGH Rpfleger 2006, 165/166 - Abmahnung; 2006, 164/165 - Kosten des Schiedsgutachtens; NJW 2008, 1323 - Anspruchsabwehr; NJW 2008, 2040 - Abwehr einer Abmahnung; OLG Frankfurt NJW 2005, 759 - Abmahnung; vgl. Zöller/Herget § 104 Rn. 21 "Außergerichtliche Anwaltskosten" und "Geschäftsgebühr").
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - 20 W 139/07

    Geschäftsgebühr für wettbewerbsrechtliche Abmahnung als erstattungsfähige

    Ob generell eine Geschäftsgebühr nicht zu den erstattungsfähigen Prozesskosten gezählt werden muss (so OLG Frankfurt GRUR 2005, 360; JurBüro 2003, 201), kann dahin stehen.
  • LAG Hamburg, 29.06.2006 - 5 Ta 11/06

    Vergütungsfestsetzungsverfahren

    Diese Erwägung spricht auch nach neuem Recht gegen eine Einbeziehung der Geschäftsgebühr in das Kostenfestsetzungsverfahren (OLG Frankfurt v. 24.01.2005 - 6 W 9/05 - GRUR 2005, 360).
  • OLG München, 07.08.2007 - 11 W 1999/07

    Zur Anrechenbarkeit einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Nach weit überwiegender Auffassung zählt die vorprozessuale Geschäftsgebühr nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann deshalb nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden (BGH JurBüro 2005, 261 = Rpfleger 2005, 279 = FamRZ 2005, 604; BGH WRP 2006, 237 = BB 2006, 127 m. w. N.; OLG Frankfurt NJW 2005, 759).
  • AG Hamburg-Harburg, 10.07.2006 - 644 C 281/05

    Mietwagenkostenerstattung nach Unfall

    a) Bei den hier geltend gemachten Gebühren handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um Nebenforderungen und nicht um Prozesskosten i.S. des § 91 Abs. 1 ZPO, so dass sie in einem eigenständigen Klagantrag gelten gemacht und durch das Urteil zugesprochen werden müssen (ebenso die herrschende Meinung; zum RVG: BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, BB 2006, 127 [bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung]; HansOLG Hamburg, MDR 2005, 898; OLG Köln RVG-Report 2005, 76; OLG Frankfurt, NJW 2005, 759; LG Hamburg, Beschl. v. 05.10.2004 - 312 O 759/04; AG Hamburg, RVG-Report 2005, 75; Schons, NJW 2005, 3089, 3091; Eulerich, NJW 2005, 3097, 3099; zur BRAGO ebenso: OLG Schleswig, JurBüro 1985, 1863; HansOLG Hamburg, MDR 1993, 388, OLG Rostock, MDR 1996, 1192; OLG Hamm, MDR 1997.205; OLG Karlsruhe, AnwBl 1997, 681; OLG Frankfurt, GRUR 1985, 328; OLG Frankfurt.
  • OLG Schleswig, 13.04.2005 - 9 W 68/05

    Festsetzung einer Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    Der Streit über die Frage, ob der nicht der Anrechnung unterliegende Teil der Geschäftsgebühr überhaupt grundsätzlich einer Titulierung im Kostenfestsetzungsverfahren zugänglich ist (bejahend z.B. Stöber, AGS 2005, 45 ff.; verneinend z.B. OLG Frankfurt, JurBüro 2005, 202, jeweils m.w.Nachw.), bedarf keiner Entscheidung.
  • LG Karlsruhe, 05.05.2006 - 6 O 508/05

    Berechnungsstreit für eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst:

  • LG Bochum, 21.06.2005 - 7 T 82/05

    Kostenfestsetzungsverfahren i.R.e. Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 W 3/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6351
OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 W 3/05 (https://dejure.org/2005,6351)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.01.2005 - 6 W 3/05 (https://dejure.org/2005,6351)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Januar 2005 - 6 W 3/05 (https://dejure.org/2005,6351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 140 Abs 3 MarkenG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 RVG, § 13 RVG
    Kennzeichenstreitsachen: Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts

  • Judicialis

    MarkenG § 140 III; ; RVG § 13

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 140 Abs. 3; RVG § 13; BRAGO § 11
    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Mitwirkung eines Patentanwalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwirkung einer einstweiligen Verfügung wegen Markenverletzung; Höhe des Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten; Aufhebung der Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten durch das Markengesetz (MarkenG)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 360 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 104
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04

    "Mitwirkender Patentanwalt"; Höhe der Prozessgebühr im Revisionsverfahren vor dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 W 3/05
    Nachdem früher die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten im Gesetz (§ 140 Abs. 5 MarkenG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) ausdrücklich auf die Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 BRAGO beschränkt war, hat der Gesetzgeber diese Beschränkung mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Regelung in § 140 Abs. 3 MarkenG aufgehoben und die Patentanwaltskosten in gleichem Umfang wie die entsprechenden Rechtsanwaltskosten für erstattungsfähig erklärt (vgl. allgemein hierzu BGH GRUR 04, 1062, 1063 - Mitwirkender Patentanwalt).
  • OLG Hamburg, 29.09.2006 - 8 W 164/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Damit sind die Mitwirkung des Patentanwalts an der Verteidigung des Beklagten glaubhaft gemacht und die geltend gemachte 1, 3-Verfahrensgebühr, gegen deren Höhe keine Bedenken bestehen (vgl. Entscheidung des Senates, Beschl. v. 22.03.2005 - 8 W 51/05; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 104; OLG Köln, OLGReport Köln 2006, 291), zu erstatten.
  • OLG Köln, 07.11.2005 - 17 W 221/05

    Vergütungsanspruch des mitwirkenden Patentanwalts

    Mit dem OLG Frankfurt (GRUR-RR 2005, 104) und dem OLG Hamburg - 8 W 51/05 -, Beschluss vom 22. März 2005, ist der Senat der Ansicht, dass dem mitwirkenden Patentrechtsanwalt ein Vergütungsanspruch in vorgenannter Höhe zusteht.
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Rechtsprechung
   OLG München, 19.02.2004 - 29 W 825/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4653
OLG München, 19.02.2004 - 29 W 825/04 (https://dejure.org/2004,4653)
OLG München, Entscheidung vom 19.02.2004 - 29 W 825/04 (https://dejure.org/2004,4653)
OLG München, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 29 W 825/04 (https://dejure.org/2004,4653)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Reisekosten auswärtiger Anwälte bei der Kostenfestsetzung; Notwendigkeit der Vertretung durch auswärtige Anwälte

  • Judicialis

    ZPO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
    Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts bei Wechsel des Gerichtsorts für Klageverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 907
  • GRUR 2005, 360 (Ls.)
  • GRUR-RR 2004, 160
  • Rpfleger 2004, 439
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus OLG München, 19.02.2004 - 29 W 825/04
    Das hat die Beklagte in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg auch - wie vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10. April 2003, Az: I ZB 36/02, GRUR 2003, 725) gefordert - getan.
  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 151-IV-15
    Hierauf hat das Landgericht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch abgestellt (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 29 W 825/04 - juris Rn. 15).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 06.12.2004 - 2 W 237/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,14037
OLG Braunschweig, 06.12.2004 - 2 W 237/04 (https://dejure.org/2004,14037)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.12.2004 - 2 W 237/04 (https://dejure.org/2004,14037)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06. Dezember 2004 - 2 W 237/04 (https://dejure.org/2004,14037)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 508
  • GRUR 2005, 360 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 103
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 03.05.2004 - 2 W 33/04
    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.12.2004 - 2 W 237/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 2.11.2000 2 U 90/00; vom 8.7.2002 2 W 153/02; vom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

  • OLG Stuttgart, 15.06.2004 - 2 W 32/04

    Ordnungsgeldverhängung wegen Verstoßes gegen ein wettbewerbsrechtliches

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.12.2004 - 2 W 237/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 2.11.2000 2 U 90/00; vom 8.7.2002 2 W 153/02; vom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

  • OLG Schleswig, 06.01.2003 - 2 W 220/02

    Hausrat: Zuständigkeit für Klage auf Leistung des Interesses

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.12.2004 - 2 W 237/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 2.11.2000 2 U 90/00; vom 8.7.2002 2 W 153/02; vom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

  • BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.12.2004 - 2 W 237/04
    Da eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß §§ 574 I 2, 542 II ZPO generell nicht zulässig ist (vgl. auch BGH NJW 2003, 1531; Zöller/ Gummer 24.Aufl. § 574 ZPO Rn. 9 zur Rechtslage vor der Einfügung des § 574 I 2 ZPO n.F.), kommt die von der Verfügungsklägerin begehrte Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1996 - 2 W 55/96
    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.12.2004 - 2 W 237/04
    Es besteht hier kein Anlass, die Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage zu überprüfen, denn auch wenn man der Gegenansicht (vgl. z.B. OLG Düsseldorf WRP 1997, 471ff = NJW-RR 1064) folgt, dass eine Abmahnung nur dann erforderlich sei, wenn für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass keine Gefahr des Beiseiteschaffens der Waren besteht, war hier eine Abmahnung erforderlich.
  • OLG Zweibrücken, 04.12.2006 - 7 W 40/06

    Einstweilige Verfügung: Ausschluss des Einwandes fehlender Veranlassung zur

    Hierbei handelt es sich um Sequestrationsansprüche, die zusammen mit wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen geltend gemacht werden, bei denen eine vorherige Abmahnung regelmäßig gefordert wird (vgl. etwa OLG Frankfurt, Magazindienst 2006, 60 f.; OLG Braunschweig GRUR-RR 2005, 103; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1064; LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 191).

    Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO nicht statthaft (BGH NJW 2003, 1531; OLG Braunschweig GRUR-RR 2005, 103, 104).

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