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   BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02   

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https://dejure.org/2005,909
BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02 (https://dejure.org/2005,909)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2005 - I ZR 34/02 (https://dejure.org/2005,909)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - I ZR 34/02 (https://dejure.org/2005,909)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verwendung einer fremden Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Ware ; Rechtmäßigkeit der Verwendung des Aufdrucks "Filtertüten passend für VORWERK KOBOLD 130"; Anspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung auf Untersagung ...

  • Judicialis

    MarkenG § 23 Nr. 3

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benutzung einer fremden Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Ware: Verstoß gegen die guten Sitten?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 23 Nr. 3
    "Staubsaugerfiltertüten"; Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines mit der notwendigen Benutzung einer fremden Marke verbundenen Produkts

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 23 Nr. 3
    "Staubsaugerfiltertüten"; Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines mit der notwendigen Benutzung einer fremden Marke verbundenen Produkts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staubsaugerfiltertüten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr durch notwendige Benutzung einer fremden Marke

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Nutzung fremde Marken beachten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Markennbenutzung zu Beschreibungszwecken

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Markenverletzung durch Erwähnung eines Fremdprodukts

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Markennbenutzung zu Beschreibungszwecken

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 884
  • GRUR 2005, 423
  • DB 2005, 773
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei auch maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Rn. 26 - Gerolsteiner Brunnen; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 426 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    a) Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BGHZ 119, 237, 242 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten).
  • OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Benutzung von den Begriff "Post"

    Weiter macht der BGH in der Entscheidung "Staubsaugerfiltertüten" (WRP 2005, 496, 499) Ausführungen zu der Frage von durch Verkehrsbefragung ermittelten irreführender Herkunftsvorstellungen, die im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung gem. § 23 MarkenG zu berücksichtigen sein können.

    ..." (BGH WRP 2005, 496, 499 - Staubsaugerfiltertüten).

    Bei einer Befragung des Verkehrs muss eindeutig Klarheit darüber gewonnen werden, worauf bestimmte Herkunftsvorstellungen des befragten Verkehrskreises beruhen, insbesondere auch, ob die Vorstellungen von den gegebenen Marktverhältnissen wie beispielsweise einer Monopolstellung des Markeninhabers beeinflusst sind (BGH WRP 2005, 496, 499 - Staubsaugerfiltertüten; vgl. auch BGH GRUR 2005, 349, 353 - Klemmbausteine III).

    Der Geltungsbereich des Art. 6 I lit. b MarkenRL kann vielmehr auch dann eröffnet sein, wenn das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht, Art. 6 I MarkenRL (BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Das Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urt. vom 16.11.2004, C-245/02 - Budweiser, Tz. 82; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Identität oder Verwechslungsgefahr allein genügen hierfür naturgemäß nicht, da diese Umstände gerade Anwendungsvoraussetzung für § 23 Nr. 2 MarkenG sind (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 60).

    Im Übrigen sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Zwar gehört zu den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel auch die Verpflichtung, eine Irreführung zu vermeiden, die durch eine in der Verwendung des angegriffenen Zeichens liegenden Verwechslungsgefahr entstehen kann (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Allerdings reicht eine solche Verwechslungsgefahr als solche, wie ausgeführt, noch nicht für die Annahme aus, dass die Benutzung der (verwechslungsfähigen) Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel widerspricht oder gegen die guten Sitten verstößt (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten m.w.N.).

    Eine derartige auf mangelnden Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen beruhende Gewöhnung des Verkehrs reicht freilich nicht für eine rechtlich relevante, die Unlauterkeit i.S. des § 23 MarkenG begründende Fehlvorstellung über die Herkunft der Ware oder die geschäftlichen Verbindungen der Unternehmen (BGH WRP 2005, 496, 499 - Staubsaugerfiltertüten m.w.N.).

    Deshalb ist für eine Anwendung der Vorschriften des UWG oder des § 823 BGB neben den Vorschriften des Markengesetzes kein Raum (BGB WRP 2005, 496, 500 - Staubsaugerfiltertüten).

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