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   BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03   

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https://dejure.org/2005,14767
BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03 (https://dejure.org/2005,14767)
BPatG, Entscheidung vom 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03 (https://dejure.org/2005,14767)
BPatG, Entscheidung vom 08. März 2005 - 24 W (pat) 102/03 (https://dejure.org/2005,14767)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenfähigkeit eines konturenunbestimmten flächigen Hologramms; Zwingendes Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke für ihre Eintragungsfähigkeit; Ausgleich von Offenbarungsverlusten aufgrund mangelnder Darstellungsfähigkeit einer Marke im Register durch ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hologramm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 594
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03

    Zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau

    Auch hier kommt es nach dessen Inhalt und Bedeutung darauf an, im Eintragungsverfahren bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung in das Register zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl BGH GRUR 2002, 427, 428 - Farbmarke gelb/grün; GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).
  • BPatG, 14.11.2011 - 29 W (pat) 173/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "violett-purpurfarben gefüllte, rechteckähnliche

    Die grafische Darstellbarkeit dient dabei im Wesentlichen drei Zwecken: erstens soll im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde gelegt werden, zweitens soll die Eintragung im Register dadurch erst ermöglicht werden und drittens soll durch eine Veröffentlichung der Marke die Allgemeinheit über ihren Schutzumfang unterrichtet werden (BGH GRUR 2001, 1154 f. - Farbmarke violettfarben; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 93 m. w. N.).
  • BPatG, 28.03.2007 - 29 W (pat) 184/04

    Variabler Strichcode

    Die grafische Darstellbarkeit dient dabei im Wesentlichen drei Zwecken: erstens soll im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde gelegt werden, zweitens soll die Eintragung im Register dadurch erst ermöglicht werden und drittens soll durch eine Veröffentlichung der Marken die Allgemeinheit über ihren Schutzumfang unterrichtet werden (BGH GRUR 2001, 1154 f. - Farbmarke violettfarben; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm; Ströbele/Hacker, MarkenG 8. Aufl., § 3 Rn. 12 ff.).
  • BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13

    (Markenbeschwerdeverfahren - "grün/orange

    Ihr Zweck besteht darin, (1.) im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, (2.) die Eintragung als solche in das Register zu ermöglichen und (3.) die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken zu veröffentlichen (vgl. EuGH GRUR 2003, 145, 148 - Sieckmann; GRUR 2004, 858, 859 - Heidelberger Bauchemie; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).
  • BPatG, 14.03.2013 - 29 W (pat) 29/12

    Markenbeschwerdeverfahren - dreidimensionale Marke (Kappe eines Schreibgeräts) -

    Die grafische Darstellbarkeit dient dabei im Wesentlichen drei Zwecken: erstens soll im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde gelegt werden, zweitens soll die Eintragung im Register dadurch erst ermöglicht werden und drittens soll durch eine Veröffentlichung der Marken die Allgemeinheit über ihren Schutzumfang unterrichtet werden (BGH GRUR 2001, 1154 f. - Farbmarke violettfarben; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).
  • BPatG, 13.06.2018 - 28 W (pat) 584/17
    Das Kriterium der graphischen Darstellbarkeit geht über das der Wiedergabe nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinaus, da es nicht nur den Gegenstand des Prüfungsverfahrens festlegen, sondern auch die Eintragung der Marke in das Register ermöglichen und über das Register eine zuverlässige Unterrichtung der Allgemeinheit sicherstellen soll (vgl. EuGH GRUR 2004, 858, Rdnr. 26 ff. - Heidelberger Bauchemie GmbH; BPatG GRUR 2005, 594, 596 - Hologramm).
  • BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 233/04

    Anforderungen an Eintragung einer Farbmarke

    Diese Grundsätze gelten auch für das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit nach § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. BGH GRUR 2002, 427, 428 - Farbmarke gelb/ grün; GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).
  • BPatG, 29.07.2014 - 27 W (pat) 520/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bucheinband mit umlaufendem Streifen nebst feiner

    Insbesondere ist selbst bei einer wesentlichen Veränderung der Blickentfernung oder -richtung überhaupt keine variable Bildwirkung zu erkennen oder in anderer Weise in der Anmeldung geltend gemacht (s. auch § 8 Abs. 1 MarkenG, BPatG GRUR 2005, 594 - Hologramm), die über eine - erwartungsgemäß - zunehmend ungenauere Wahrnehmung der einzelnen Linien hinausgeht.
  • BPatG, 29.07.2014 - 27 W (pat) 520/04
    Insbesondere ist selbst bei einer wesentlichen Veränderung der Blickentfernung oder -richtung überhaupt keine variable Bildwirkung zu erkennen oder in anderer Weise in der Anmeldung geltend gemacht (s. auch § 8 Abs. 1 MarkenG, BPatG GRUR 2005, 594 - Hologramm), die über eine - erwartungsgemäß - zunehmend ungenauere Wahrnehmung der einzelnen Linien hinausgeht.
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