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   BGH, 30.03.2005 - X ZR 191/03   

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https://dejure.org/2005,2075
BGH, 30.03.2005 - X ZR 191/03 (https://dejure.org/2005,2075)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2005 - X ZR 191/03 (https://dejure.org/2005,2075)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2005 - X ZR 191/03 (https://dejure.org/2005,2075)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft bei Geltendmachung von Rechten von Sortenschutzinhabern durch eine Gesellschaft; Anspruch eines Sortenschutzinhabers auf Information von einem Aufbereiter; Verpflichtung der vom Nachbau Gebrauch machenden deutschen ...

  • Judicialis

    GemSortV Art. 14 Abs. 3; ; SortG § 10a Abs. 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GemSortV Art. 14 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6
    "Aufbereiter"; Rechtsstellung des Saatgutaufbereiters

  • rechtsportal.de

    GemSortV Art. 14 Abs. 3 ; SortG § 10a Abs. 6
    "Aufbereiter"; Rechtsstellung des Saatgutaufbereiters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1181
  • GRUR 2005, 668
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.10.2004 - C-336/02

    Brangewitz - Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZR 191/03
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-336/02 (GRUR 2005, 236 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz) können diese Vorschrift und die ihrer Ausfüllung dienenden Bestimmungen des Art. 9 NachbauV nicht dahin ausgelegt werden, daß sie dem Sortenschutzinhaber das Recht geben, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Aufbereiter (auch dann) zu verlangen, wenn der Sortenschutzinhaber nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter ein Ernteerzeugnis, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

    Da der Berechtige Auskunft nach dieser Vorschrift aber nur dann verlangen kann, wenn er über Anhaltspunkte für einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfügt (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - C-305/00, Slg. 2003, I 3525 = GRUR Int. 2003, 736 Rdn. 72 - Schulin/Saatgut-Treuhand; Urt. v. 14.10.2004 - C-336/02, GRUR 2005, 236 Rdn. 54 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz), ist ein erstes Auskunftsverlangen nur dann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruht.

  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 41/90

    Nicola

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZR 191/03
    Das entspricht der Selbständigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultierenden Ansprüche (vgl. BGHZ 117, 264, 272 f., 275 ff. - Nicola) und stellt im übrigen den vom deutschen Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz sicher.

    Zwar begründet insoweit jede Verletzungshandlung dem Grunde nach die Verpflichtung des Verletzers, über alle anderen - vergangenen und künftigen - Handlungen Auskunft zu erteilen, die in gleicher Weise durch den sich aus der konkreten Verletzungshandlung und die angegriffene Ausführungsform ergebenden Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind (BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola; Sen.Urt. v. 4.5.2004 - X ZR 234/02, GRUR 2004, 755, 756 - Taxameter [für BGHZ 159, 66 vorgesehen]).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-305/00

    DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZR 191/03
    Da der Berechtige Auskunft nach dieser Vorschrift aber nur dann verlangen kann, wenn er über Anhaltspunkte für einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfügt (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - C-305/00, Slg. 2003, I 3525 = GRUR Int. 2003, 736 Rdn. 72 - Schulin/Saatgut-Treuhand; Urt. v. 14.10.2004 - C-336/02, GRUR 2005, 236 Rdn. 54 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz), ist ein erstes Auskunftsverlangen nur dann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruht.
  • BGH, 11.05.2004 - KZR 37/02

    Nachbauvergütung

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZR 191/03
    Zum anderen sind, soweit die Klägerin Rechte geltend macht, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, im folgenden GemSortV) geschützt sind, auch die Voraussetzungen erfüllt, die Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 GemSortV (ABl. L 173 v. 25.7.1995, S. 14, im folgenden NachbauV) für die Geltendmachung der Nachbauvergütung sowie der ihrer Ermittlung dienenden Auskunftsansprüche aufstellt (BGH, Urt. v. 11.5.2004 - KZR 37/02, GRUR 2004, 763 - Nachbauvergütung).
  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 234/02

    Taxameter

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZR 191/03
    Zwar begründet insoweit jede Verletzungshandlung dem Grunde nach die Verpflichtung des Verletzers, über alle anderen - vergangenen und künftigen - Handlungen Auskunft zu erteilen, die in gleicher Weise durch den sich aus der konkreten Verletzungshandlung und die angegriffene Ausführungsform ergebenden Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind (BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola; Sen.Urt. v. 4.5.2004 - X ZR 234/02, GRUR 2004, 755, 756 - Taxameter [für BGHZ 159, 66 vorgesehen]).
  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

    Auszug aus BGH, 30.03.2005 - X ZR 191/03
    Denn auch das deutsche Recht verpflichtet (nur) Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie die von ihnen beauftragten Aufbereiter zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus und setzt damit voraus, daß hinsichtlich einer bestimmten geschützten Sorte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß von der Berechtigung zum Nachbau Gebrauch gemacht wird (vgl. BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau).
  • LG Düsseldorf, 15.12.2011 - 4a O 188/10

    (Sortenschutz)

    b) Art. 14, Abs. 3, 6. Gedankenstrich der GemSortV ist nicht dahingehend auszulegen, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (vgl. EUGH GRUR 2005, 236 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz; BGH GRUR 2005, 668 - Aufbereiter; BGH GRUR 2006, 407, 409 - Auskunftsanspruch bei Nachbau III).

    Der Anspruch ist sortenbezogen (vgl. BGH GRUR 2005, 668 - Aufbereiter).

    Dabei ist auch ein erstes Auskunftsverlangen nur beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruht (vgl. BGH GRUR 2005, 668, 669 - Aufbereiter).

    Dies hat die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters nach Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV voraussetzt, dass der Berechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter richtet (vgl. BGH GRUR 2005, 668, 669 - Aufbereiter).

    Die Rechtsprechung verlangt vom Sortenschutzinhaber allein die Darlegung des Nachbaus einer aufbereiteten Sorte durch den Landwirt (vgl. BGH GRUR 2005, 668 - Aufbereiter), nicht jedoch zusätzlich die Übereinstimmung der dargelegten Nachbauhandlungen mit den Aufzeichnungen des auskunftspflichtigen Aufbereiters.

    Der Anspruch ist sortenbezogen (vgl. BGH GRUR 2005, 668 - Aufbereiter).

    Das entspricht der Selbstständigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultierenden Ansprüche und stellt im Übrigen den vom deutschen Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz sicher (BGH GRUR 2005, 668; OLG München, GRUR-RR 2003, 361, 363).

  • LG Düsseldorf, 05.11.2009 - 4a O 191/08

    (Sortenschutz)

    Art. 14, Abs. 3, 6. Gedankenstrich der GemSortV ist nicht dahingehend auszulegen, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (vgl. EUGH GRUR 2005, 236 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz; BGH GRUR 2005, 668 - Aufbereiter; BGH GRUR 2006, 407, 409 - Auskunftsanspruch bei Nachbau III).

    Der Anspruch ist sortenbezogen (BGH GRUR 2005, 668 - Aufbereiter).

    Dabei ist auch ein erstes Auskunftsverlangen nur beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruht (vgl. BGH GRUR 2005, 668, 669 - Aufbereiter).

    Dies hat die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters nach Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV voraussetzt, dass der Berechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter richtet (vgl. BGH GRUR 2005, 668, 669 - Aufbereiter).

    Die Rechtsprechung verlangt vom Sortenschutzinhaber allein die Darlegung des Nachbaus einer aufbereiteten Sorte durch den Landwirt (vgl. BGH GRUR 2005, 668 - Aufbereiter), nicht jedoch zusätzlich die Übereinstimmung der dargelegten Nachbauhandlungen mit den Aufzeichnungen des auskunftspflichtigen Aufbereiters.

    Auch wenn der europäische Normgeber möglicherweise davon ausging, dass die Auskunft in der Regel im Laufe des Wirtschaftsjahres angefordert werden würde (der Wortlaut der englischen und französischen Fassung stimmen insoweit überein), ist dies nicht als Ausschlussfrist zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2005, 668, 669 - Aufbereiter).

    Das entspricht der Selbstständigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultierenden Ansprüche und stellt im Übrigen den vom deutschen Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz sicher (BGH GRUR 2005, 668; OLG München, GRUR-RR 2003, 361, 363).

  • BGH, 12.04.2011 - II ZR 197/09

    Geschäftsmäßige Forderungseinziehung: Ermächtigung einer BGB-Gesellschaft zur

    b) Entgegen der von der Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379 - Geldmafiosi; Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165; Urteil vom 11. Mai 2004 - KZR 37/02, GRUR 2004, 763 - Nachbauvergütung; Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter) geäußerten Ansicht ist die Klägerin auch nicht gemäß Art. 1 § 7 RBerG zur erlaubnisfreien Forderungseinziehung befugt und damit im Sinne einer gewillkürten Prozessstandschaft wirksam ermächtigt.
  • OLG München, 10.05.2007 - 29 U 1638/06

    Kopienversand Subito

    An diesem einer uneingeschränkten Ausforschung der Verhaltensweise des Verletzers vorbeugenden Erfordernis ist ungeachtet der in der Literatur (vgl. Dreier, a. a. O., § 97 Rz. 81; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, vor §§ 14 - 19 Rz. 140; Jestaedt, GRUR 1993, 219 [222]; Tilman, GRUR 1990, 160 ff.; Krieger, GRUR 1989, 802 ff.) geübten Kritik und einer abweichenden Praxis des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs für das von diesem zu beurteilende Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht (vgl. BGH GRUR 2005, 668 [669] - Aufbereiter; GRUR 2004, 755 [756] - Taxameter; GRUR 1992, 612 [616] - Nicola) für das hier zu beurteilende Urheberrecht festzuhalten, da es unangemessen erscheint, einen Verletzer rückwirkend einer allgemeinen Auskunftspflicht über vorangegangene Verhaltensweisen zu unterwerfen (vgl. BGH, a. a. O., - Indorektal/Indohexal, S. 54).
  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 149/03

    Auskunftsanspruch bei Nachbau III

    Auch der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt, gegenüber dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er Erntegut einer geschützten Sorte, das er durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zu Vermehrungszwecken im Feldanbau zu verwenden beabsichtigt, besteht erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt (Fortführung des Senatsurteils vom 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I).

    Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2003, 587 - STV./.Jäger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen. Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mithin sortenbezogen.

    Es reicht auch bei national geschützten Sorten nicht aus, dass allgemein der Nachbau einer Sorte behauptet wird (Sen. Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03 - Aufbereiter I aaO, Entscheidungsgründe unter II 2).

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.

    Die Revisionsverfahren X ZR 158/03 und X ZR 191/03, bis zu deren "rechtskräftiger" Entscheidung das Berufungsgericht die Verhandlung (auch) ausgesetzt hat, betreffen nicht einmal Auskunftsansprüche gegen Landwirte wegen Nachbaus geschützter Sorten.

    Das Revisionsverfahren X ZR 191/03 betrifft Auskunfts- und Unterlassungsansprüche gegenüber einem Aufbereiter und damit gleichfalls nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Landwirt von dem Sortenschutzinhaber auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann.

  • BGH, 13.09.2005 - X ZR 170/04

    Auskunftsanspruch bei Nachbau II

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Informationspflicht des Aufbereiters (Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter).

    Denn der Auskunftsanspruch nach § 10a Abs. 6 SortG besteht nur gegenüber Landwirten, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, und ist damit gleichfalls sortenbezogen (Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter).

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 22/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.

    Die Revisionsverfahren X ZR 158/03 und X ZR 191/03, bis zu deren "rechtskräftiger" Entscheidung das Berufungsgericht die Verhandlung (auch) ausgesetzt hat, betreffen nicht einmal Auskunftsansprüche gegen Landwirte wegen Nachbaus geschützter Sorten.

    Das Revisionsverfahren X ZR 191/03 betrifft Auskunfts- und Unterlassungsansprüche gegenüber einem Aufbereiter und damit gleichfalls nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Landwirt von dem Sortenschutzinhaber auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann.

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 21/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.

    Die Revisionsverfahren X ZR 158/03 und X ZR 191/03, bis zu deren "rechtskräftiger" Entscheidung das Berufungsgericht die Verhandlung (auch) ausgesetzt hat, betreffen nicht einmal Auskunftsansprüche gegen Landwirte wegen Nachbaus geschützter Sorten.

    Das Revisionsverfahren X ZR 191/03 betrifft Auskunfts- und Unterlassungsansprüche gegenüber einem Aufbereiter und damit gleichfalls nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Landwirt von dem Sortenschutzinhaber auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann.

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 25/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.

    Die Revisionsverfahren X ZR 158/03 und X ZR 191/03, bis zu deren "rechtskräftiger" Entscheidung das Berufungsgericht die Verhandlung (auch) ausgesetzt hat, betreffen nicht einmal Auskunftsansprüche gegen Landwirte wegen Nachbaus geschützter Sorten.

    Das Revisionsverfahren X ZR 191/03 betrifft Auskunfts- und Unterlassungsansprüche gegenüber einem Aufbereiter und damit gleichfalls nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Landwirt von dem Sortenschutzinhaber auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann.

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 23/04

    "Aussetzung wegen Parallelverfahren"; Vorgreiflichkeit eines

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 185/03

    Aufbereiter II

  • OLG Zweibrücken, 02.10.2013 - 4 U 69/12

    Sortenschutz: Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs des

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 70/04

    Auskunftsanspruch bei Nachbau

  • OLG Naumburg, 26.06.2006 - 10 U 11/06

    Auskunftsanspruch nach dem Sortenschutzgesetz

  • OLG München, 17.11.2005 - 29 U 1927/05

    "MEMORY/EDUCA memory game"; Verwechslungsgefahr zweier Wortmarken

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2013 - 2 U 145/09

    Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über den Nachbau von Kartoffelsorten

  • LG Düsseldorf, 02.09.2014 - 4b O 130/13

    Wintergerste (Sortenschutz)

  • OLG München, 23.06.2005 - 6 U 3737/04

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • OLG Hamm, 17.12.2012 - 2 RBs 109/12

    Anforderungen an die gerichtlichen Feststellungen bei Verstoß gegen

  • OLG München, 28.06.2007 - 29 U 4624/06
  • OLG Koblenz, 21.09.2004 - 1 U 224/04

    Aussetzung des Verfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung des

  • LG Düsseldorf, 09.03.2006 - 4a O 63/05

    Winterweizensorten (Sortenschutz)

  • LG Düsseldorf, 04.08.2005 - 4a O 81/05

    Winterweizensorten II (Sortenschutz)

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