Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.07.2005

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 16 U 23/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3468
OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 16 U 23/05 (https://dejure.org/2005,3468)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.07.2005 - 16 U 23/05 (https://dejure.org/2005,3468)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 16 U 23/05 (https://dejure.org/2005,3468)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Zivilprozessrecht: Zweiter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Dringlichkeit bei teilweiser Rücknahme des Antrags; wortgleicher Antrag bei einem anderen Gericht

  • Judicialis

    ZPO § 935; ; ZPO § 940

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 935 § 940
    Zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen im Internet; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bei einer einstweiligen Verfügung; Verlust der Dringlichkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Zurücknahme des Antrages

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Beschränkung der Eilbedürftigkeit bei einstweiliger Verfügung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beschränkung der Eilbedürftigkeit bei einstweiliger Verfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3222
  • GRUR 2005, 972
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 22.03.2001 - 6 W 67/01

    Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 16 U 23/05
    Nach wohl allgemeiner Ansicht (Stein-Jonas ZPO vor § 916 Rz. 11, OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 44, OLG Karlsruhe GRUR 1993, 135, Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen 1995, Rnr. 94, Tiplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl., 2004, Kap. 54 Rnr. 27) ist ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist.
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2020 - Kart 13/20
    Soweit Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich insoweit der beschränkten materiellen Rechtskraft fähig sind, als eine Antragswiederholung bei unveränderten Verhältnissen, d.h. bei unverändertem Sachvortrag und unveränderten Mitteln der Glaubhaftmachung, in der Regel unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2004, III ZR 200/04, Rn. 10 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.01.2014, 6 U 228/13 - Schneller kann keiner , Rn. 3 bei juris; Urteil vom 15.08.2013, 6 U 122/13 , Rn. 3 bei juris; Urteil vom 14.07.2005, 16 U 23/05 , Rn. 38 bei juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage 2020, vor § 916 Rn. 13 m.w.N.), liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in

    Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen braucht auch die Frage, ob die in dieselbe Richtung gehende Entscheidung des OLG Frankfurt (GRUR 2005, 972) nur solche Fallgestaltungen betrifft, in denen der Verfügungsantrags bereits (teilweise) zurückgewiesen worden ist, keiner näheren Vertiefung.
  • OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20

    Marktverhaltensregel; DIN EN 50419; Spürbarkeit; Bestimmtheit des Klageantrags;

    Macht der Kläger das Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht anhängig als das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, stellt dies jedenfalls dann kein rechtsmissbräuchliches "forum shopping" dar, wenn er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dessen abschlägiger Bescheidung nicht zurücknimmt, um an einen anderen, ihm vermeintlich "günstigeren" Gerichtsstand auszuweichen und dort einen inhaltsgleichen (Hauptsache-)Antrag zu stellen, sondern stattdessen gegen die ihm ungünstige erstinstanzliche Entscheidung Berufung einlegt und auf diese Weise letztlich eine ihm günstige Entscheidung des Berufungsgerichts erstreitet (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972).

    Sämtlichen von der Beklagten insoweit zitierten Entscheidungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972) ist gemein, dass der jeweilige Antragsteller bzw. Verfügungskläger in dem prozessual nicht schutzwürdigen Bestreben, eine vom ursprünglich angerufenen Gericht vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung zu vereiteln und auf diese Weise eine gerichtliche Eilentscheidung ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs des Prozessgegners erlangen zu wollen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614, Rn. 23 mwN., zit nach juris), seinen Antrag zurückgenommen und an einem anderen Gericht erneut inhaltsgleich gestellt hat, nachdem das ursprünglich angerufene Gericht Termin anberaumt bzw. Zweifel an den Erfolgsaussichten des Antrags geäußert hatte.

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2008 - 2 U 35/08

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im Verfahren der Patentverletzung

    Ändern sich aber die für die Beurteilung des Verfügungsbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, lebt eine vor der Änderung möglicherweise bereits entfallene Dringlichkeit wieder auf; selbst ein zweites Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist möglich, wenn ein erstes Gesuch erfolglos war (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972 - Forum-Shopping; Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Auflage, § 12 Rz. 3.19; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Auflage, Rdn. 173; Berneke, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rdn. 94; jeweils m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 27.08.2018 - 3 O 307/18

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Das Gleiche gilt, wenn er einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag ohne triftigen Grund (z.B. Unzuständigkeit) in der Regel auf richterlichen Hinweis wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Terminsbestimmung hin, zurücknimmt und einen neuen, auf keinem anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt, sog. "Forum shopping" bzw. "forum hopping" (OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, Urteil vom 14.07.2005, GRUR 2005, 972 - Forum-Shopping; OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris - Rn. 5; OLG Hamburg GRUR 2007, 614, 615 [OLG Hamburg 06.12.2006 - 5 U 67/06] - forum shopping; OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.12.2010, WRP 2011, 364 [OLG Köln 10.12.2010 - 6 U 112/10] ; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 3.16a; Teplitzky WRP 2016, 917; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 54 Rn. 24d; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 935 Rn. 5; Fischer in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 940 Rn. 25; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 940 Rn. 25c; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 323, 375 a.E.; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 119; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 198 f., a.A. für den Fall, dass das Erstgericht noch nicht entschieden hat und der Antragsgegner noch nicht angehört worden ist: OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785 [OLG Düsseldorf 13.04.2006 - VI-U (Kart) 23/05] ; OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2005, 6 U 228/04, zitiert nach juris Rn. 17; Schmidhuber/Haberer WRP 2013, 436).

    Das OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, hat in der genannten Entscheidung (GRUR 2005, 972 [BGH 12.07.2005 - X ZR 56/04] ) ausgeführt, dass ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig ist, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist und ferner dargelegt, dass der Antragsteller nur einen Anspruch darauf hat, dass sein Begehren von einem Gericht überprüft wird.

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2019 - 20 U 87/18

    Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Beantragung einer Unterlassungsverfügung

    Der Senat schließt sich den Stimmen in Rechtsprechung und Literatur an, die das sonstige Rechtsschutzbedürfnis verneinen, wenn ein Antragsteller einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag ohne triftigen Grund (z.B. Unzuständigkeit), in der Regel auf richterlichen Hinweis fehlender Erfolgsaussicht oder Terminbestimmung hin, zurücknimmt und einen neuen, auf keinen anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2005, 972 (das zwar vom Fehlen der Dringlichkeit spricht, im Ergebnis aber das Rechtsschutzbedürfnis meint) ; OLG Hamburg GRUR 2007, 614 (615); OLG München WRP 2011, 364 (365); Teplitzky WRP 2016, 917; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 54 Rdnr. 24d; Schlingloff in: MüKo-UWG, Rdnr. 49, 399; Drescher in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 916 Rdnr. 16 a.E.; Köhler in: Köh-ler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl., UWG § 12 Rdnr. 3.16a; a.A. für den Fall, dass das Erstgericht noch nicht entschieden hat und der Antragsgegner noch nicht an-gehört worden ist, Büscher in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 87; Beyerlein WRP 2005, 1463 (1466 f.); Schmidhuber/Haberer WRP 2013, 436).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2013 - 11 W 29/13

    Rücknahme eines e. V.-Antrags nach erstinstanzlichem Hinweis auf zweifelhafte

    Es ist deshalb in der Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, dass der Antragsteller die ihm eingeräumte besondere Chance eines den Antragsgegner belastenden Eilverfahrens vor einem von ihm selbst ausgewählten Gericht nur einmal nutzen darf, weil die Zubilligung eines nochmaligen und wiederum mit den gleichen Vergünstigungen zum Nachteil des Gegners ausgestatteten Vorgehens eine unnötige Verschlechterung der Chancen des Antraggegners darstellen würde, für die eine Rechtfertigung nicht besteht (vgl. Teplitzky, WRP, 2013, 839; ders. GRUR 2008, 34, 38; Zöller/Volkommer, ZPO, 29. Auflage, § 935 Rn. 5 und § 937 Rn. 2 b; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 12 Rn. 3.16 a; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 12 Rn. 117; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage 2003, Rn. 84; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972; GRUR-RR-2002, 44; OLG Hamburg, GRUR 2007, 614; OLG München WRP 2011, 364).
  • LG Bielefeld, 10.08.2012 - 15 O 109/12

    Unterlassungsanspruch wegen ähnlicher Gestaltung des Briefbogens einer

    Die Kammer legt insoweit die verbreitete Auffassung (vgl. etwa OLG Frankfurt GRUR 2005, 972; OLG Hamburg GRUR 2007, 614 ff.;OLG München, Beschluss vom 27.12.2010, BeckRS 2011, 03783; siehe auch Köhler /Bornkamm, 30. Aufl., § 12 UWG RN 3.16a) zugrunde, wonach ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig ist, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderungen eingetreten sind; so liegt es hier.
  • LG Frankfurt/Main, 09.11.2017 - 3 O 188/17

    Für einen zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem

    Das Gleiche gilt, wenn er einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag ohne triftigen Grund (z.B. Unzuständigkeit) in der Regel auf richterlichen Hinweis wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Terminsbestimmung hin, zurücknimmt und einen neuen, auf keinem anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt, sog. "Forum shopping" bzw. "forum hopping" (OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, Urteil vom 14.07.2005, GRUR 2005, 972 - Forum-Shopping; OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris - Rn. 5; OLG Hamburg GRUR 2007, 614, 615 [OLG Hamburg 06.12.2006 - 5 U 67/06] - forum shopping; OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.12.2010, WRP 2011, 364 [OLG Köln 10.12.2010 - 6 U 112/10]; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 3.16a; Teplitzky WRP 2016, 917; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 54 Rn. 24d; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 935 Rn. 5; Fischer in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 940 Rn. 25; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 940 Rn. 25c; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 323, 375 a.E.; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 119; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 198 f., a.A. für den Fall, dass das Erstgericht noch nicht entschieden hat und der Antragsgegner noch nicht angehört worden ist: OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785 [OLG Düsseldorf 13.04.2006 - VI-U (Kart) 23/05]; OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2005, 6 U 228/04, zitiert nach juris Rn. 17; Schmidhuber/Haberer WRP 2013, 436).

    Das OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, hat in der genannten Entscheidung (GRUR 2005, 972 [BGH 12.07.2005 - X ZR 56/04]) ausgeführt, dass ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig ist, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist und ferner dargelegt, dass der Antragsteller nur einen Anspruch darauf hat, dass sein Begehren von einem Gericht überprüft wird.

  • OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Pay-TV-Werbung für

    Das Rechtsschutzinteresse an einer Eilentscheidung, als dessen besondere Ausprägung die Dringlichkeit anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Az. 6 W 67/01 Tz. 7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972; OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 ff., OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 266), kann indes, wie allgemein anerkannt (vgl. OLG München Az. 29 W 798/05, Tz. 16, zitiert nach juris; weitere Nachweise bei Harte-Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 321; ebenso Teplitzky in: FS für Loschelder, S. 391, 394 ff.), nicht nur durch Zeitablauf, sondern auch durch zeitunabhängige Momente, etwa sonstige Verhaltensweisen des Antragstellers, auch während des gerichtlichen Verfahrens, entfallen.
  • LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Medizinisches Instrument zur

  • LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 4a O 288/08

    Frittieröl-Reinigungsgerät

  • LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 4a O 288/07

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einem

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 2 U 113/07
  • OLG Karlsruhe, 24.11.2010 - 19 W 50/10

    Hinreichende Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren bei schwieriger und umstrittener

  • LG Düsseldorf, 20.08.2019 - 4a O 48/19

    Fahrradanhänger mit Körperaufnahme

  • LG Düsseldorf, 04.09.2012 - 4a O 50/12

    Verletzung eines Patents betreffend eine

  • ArbG Berlin, 12.10.2007 - 24 Ga 16462/07

    Einstweilige Verfügung im Arbeitskampf gegen Notdienstanordnung - Verlust des

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 2 U 48/08

    Aufzugssysteme IV

  • LG Düsseldorf, 29.09.2016 - 4b O 69/16

    Medienleitungsverbinder

  • LG Frankfurt/Main, 07.08.2007 - 10 O 34/07

    Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche im einstweiligen

  • VG Kassel, 24.06.2019 - 1 L 1608/19

    Wiederholter Antrag ist rechtsmissbräuchlich

  • LG Düsseldorf, 14.05.2013 - 4b O 1/13

    Fußbodenlaminat

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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2005 - X ZR 56/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4519
BGH, 12.07.2005 - X ZR 56/04 (https://dejure.org/2005,4519)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2005 - X ZR 56/04 (https://dejure.org/2005,4519)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - X ZR 56/04 (https://dejure.org/2005,4519)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 972
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 28/09

    Nichtigkeitsstreitwert

    Dem ist durch eine Ermäßigung des Streitwerts um den Anteil Rechnung zu tragen, in dem das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - X ZR 56/04, GRUR 2005, 972 - Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren).
  • LG Frankfurt/Main, 27.08.2018 - 3 O 307/18

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Das OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, hat in der genannten Entscheidung (GRUR 2005, 972 [BGH 12.07.2005 - X ZR 56/04] ) ausgeführt, dass ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig ist, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist und ferner dargelegt, dass der Antragsteller nur einen Anspruch darauf hat, dass sein Begehren von einem Gericht überprüft wird.
  • BGH, 15.06.2021 - X ZR 11/19

    Festsetzung des Streitwerts unter Berücksichtigung des im Verletzungsrechtsstreit

    Wird nach teilweiser Vernichtung des Streitpatents im ersten Rechtszug nur von einer Seite Berufung eingelegt oder die zunächst von beiden Seiten eingelegte Berufung von einer Seite zurückgenommen, führt dies im Grundsatz dazu, dass nur das durch die verbleibenden Berufungsanträge umschriebene Klageziel in den Berufungsstreitwert einfließt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - X ZR 56/04).
  • BGH, 15.06.2021 - X ZR 12/19

    Festsetzung des Streitwerts unter Berücksichtigung des im Verletzungsrechtsstreit

    Wird nach teilweiser Vernichtung des Streitpatents im ersten Rechtszug nur von einer Seite Berufung eingelegt oder die zunächst von beiden Seiten eingelegte Berufung von einer Seite zurückgenommen, führt dies im Grundsatz dazu, dass nur das durch die verbleibenden Berufungsanträge umschriebene Klageziel in den Berufungsstreitwert einfließt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - X ZR 56/04).
  • BGH, 16.12.2010 - Xa ZR 32/08

    Streitwertfestlegung und Kostentragungspflicht der Parteien eines Patentstreits

    Für die Berufungsinstanz war die Hälfte des erstinstanzlichen Wertes anzusetzen, weil nur die Klägerin das Urteil des Patentgerichts angefochten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - X ZR 56/04, GRUR 2005, 972 - Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren).
  • BPatG, 24.10.2013 - 35 W (pat) 402/10

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kosten - "Elektrischer Gurtwickler" - zur

    Dem ist durch eine Ermäßigung des Gegenstandswerts um den Anteil Rechnung zu tragen, in dem die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung angefochten ist (vgl. BGH GRUR 2005, 972 zum Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren), also in dem von der Gebrauchsmusterabteilung I mit 1/3 bewerteten Umfang.
  • LG Frankfurt/Main, 09.11.2017 - 3 O 188/17

    Für einen zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem

    Das OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, hat in der genannten Entscheidung (GRUR 2005, 972 [BGH 12.07.2005 - X ZR 56/04]) ausgeführt, dass ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig ist, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist und ferner dargelegt, dass der Antragsteller nur einen Anspruch darauf hat, dass sein Begehren von einem Gericht überprüft wird.
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