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   BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03   

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https://dejure.org/2006,370
BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03 (https://dejure.org/2006,370)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - I ZR 126/03 (https://dejure.org/2006,370)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - I ZR 126/03 (https://dejure.org/2006,370)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • webshoprecht.de

    Zur wettbewerbswidrigen Verwendung von Kundendaten als Geschäftsgeheimnisse durch ausgeschiedene Mitarbeiter (Kundendatenprogramm)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen durch einen ausgeschiedenen Mitarbeiter; Voraussetzungen für die Einstufung einer Liste mit Kundendaten als Geschäftsgeheimnis; Unbefugtes Beschaffen eines Geschäftsgeheimnisses; Einordnung der Verwendung von privat gespeicherten ...

  • kanzlei.biz

    Zur Bewertung von Kundendaten als Geschäftsgeheimnis

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Verwertung von Kundendaten stellt eine unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen dar

  • datenschutz.eu
  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 17 Abs. 1; ; UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Liste mit Kundendaten als Geschäftsgeheimnis ? Unbefugte Beschaffung durch ausgeschiedenen Mitarbeiter ? Ansprüche des ehemaligen Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 17 Abs. 1, 2 Nr. 2 § 3 § 4 Nr. 11
    "Kundendatenprogramm"; Unbefugte Beschaffung von Geschäftsgeheimnissen durch ausgeschiedene Mitarbeiter; Verwertung von befugtermaßen in privaten Unterlagen befindlichen Kundendaten

  • rechtsportal.de

    UWG § 17 Abs. 1, 2 Nr. 2 § 3 § 4 Nr. 11
    "Kundendatenprogramm"; Unbefugte Beschaffung von Geschäftsgeheimnissen durch ausgeschiedene Mitarbeiter; Verwertung von befugtermaßen in privaten Unterlagen befindlichen Kundendaten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kundendatenprogramm

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kundenliste kann Geschäftsgeheimnis sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Kundendatenprogramm -, Verwertung von Kundenlisten, Kunden, Kundendaten, Kundenliste, Gedächtnisrechtsprechung, Betriebsgeheimnis, Begriff, Schadensersatzanspruch, Beseitungsanspruch, Herausgabeanspruch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Unbefugtes Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen bei Kundendaten

  • vertriebsrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Verwertung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrags

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Daten-Diebstahl verletzt Geschäftsgeheimnis

  • chefarztrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kundenlisten sind Geschäftsgeheimnisse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Liste mit Kundendaten kann ein Geschäftsgeheimnis darstellen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Verwendung von Kundendaten

  • beck.de (Leitsatz)

    Kundendatenprogramm

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unbefugtes Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen bei Kundendaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3424
  • NJW-RR 2007, 108 (Ls.)
  • GRUR 2006, 1044
  • NStZ 2007, 568
  • MMR 2006, 815
  • BB 2006, 2535 (Ls.)
  • DB 2006, 2459
  • K&R 2006, 2535
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20

    Unterlassungsanspruch, Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zum Zwecke des

    Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch bedeutet dies, dass er nur besteht, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten des Verfügungsbeklagten zu der Zeit, zu der es erfolgt ist, solche Ansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 8; BGH 11.03.2010 - I ZR 27/08, juris Rn. 16 jeweils für das In-Kraft-Treten des UWG).

    Eine unzulässige Verwertung der Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Arbeitnehmers gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden (BGH 19.12.2002 a.a.O. Rn. 26; BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 13).

    Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 14).

    Es entspricht vielmehr dem Grundsatz des Leistungswettbewerbs, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter zu seinem früheren Geschäftsherren in Wettbewerb tritt (BGH 14.01.1999 a.a.O. Rn. 26; BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 13).

    bb)Zunächst handelte es sich bei der Liste ASt 9 und den privaten Aufzeichnungen des Verfügungsbeklagten um ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. 17 Abs. 1 UWG a.F. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 19).

    Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 19).

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

    Bei diesem Tatbestand handelt es sich, soweit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr betroffen ist, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Rn. 17 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 Rn. 22 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter; Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10, GRUR 2012, 1048 Rn. 22 = WRP 2012, 1230 - MOVICOL-Zulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 17 Rn. 52; Harte-Bavendamm in Harte/Henning aaO § 17 Rn. 43).

    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 19 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter, jeweils mwN).

    aa) Allerdings darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGH, GRUR 2002, 91, 92 [juris Rn. 47] - Spritzgießwerkzeuge; GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm).

    Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich dies nur auf Informationen bezieht, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 [juris Rn. 26] = WRP 1999, 912 - Weinberater; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

    Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 [juris Rn. 26] = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

    Ein ausscheidender Mitarbeiter ist nicht berechtigt, sein erlangtes Wissen durch die Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Knowhow für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 30] - Präzisionsmessgeräte; GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

    Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06

    Versicherungsuntervertreter

    Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4. 2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm).

    Herausgabe oder Vernichtung der Kundendaten kann mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 1044 Tz. 17 - Kundendatenprogramm, m. w. N.).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Einstufung von geschäftlichen Informationen als geheimhaltungsbedürftig -

    Es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 19 - Kundendatenprogramm).

    An die Manifestation des Geheimhaltungswillens dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 19 - Kundendatenprogramm; BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94, juris Rn. 13).

    Von einem Geheimhaltungsinteresse ist regelmäßig auszugehen, da es auf der Hand liegt, dass derartige Listen nicht in die Hände von Mitbewerbern geraten dürfen (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 19 - Kundendatenprogramm).

    Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 13 - Kundendatenprogramm).

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06

    Verwertung von Kundendaten nach Ende des Vertreterverhältnisses?

    Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm).

    Herausgabe oder Vernichtung der Kundendaten kann mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 1044 Tz. 17 - Kundendatenprogramm, m.w.N.).

  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 56/07

    Betriebsbeobachtung

    Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen; Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kundendaten nicht offenkundig sind, also nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen geschöpft werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm, m.w.N.).
  • OLG Köln, 05.02.2010 - 6 U 136/09

    Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Bei der zuerst in elektronischer Form vorliegenden und später in die Liste Anlage ASt 1 übernommenen Zusammenfassung von Kundenadressen aus Serienbriefen handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin, also um eine mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH, GRUR 2006, 1044 [Rn. 19] = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 [Rn. 13] = WRP 2009, 613 - Versicherungsvertreter).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16

    Herausgabe- und Unterlassungsansprüche des Arbeitgebers

    Da Geschäftsgeheimnisse veräußert werden können (vgl. BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 19 mwN), gehören - anders als die Beklagte meint - auch die Kunden- und Lieferantenlisten der H.-Mühle zum Geschäftsgeheimnis der Klägerin.

    Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 19 mwN).

    Ein "sonst unbefugtes" Verhalten liegt jedoch vor, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer - wie die Beklagte - auf schriftliche Unterlagen, die auch elektronisch gespeichert sein können, zurückgreift, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis enthalten, das er während der Beschäftigungszeit (auch) in befugter Art und Weise erhalten hat (BGH 27.04.2006 - I ZR 119/00 - Rn. 26; BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03 - Rn. 14 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2021 - 15 U 6/20

    Wettbewerbsrecht: CAD-Konstruktionszeichnung als Geschäftsgeheimnis

    Rechtsnachfolger eines Geschäftsgeheimnisses wird mithin der Erwerber eines solchen, wobei der Erwerb isoliert oder mit dem Erwerb des dazugehörigen Unternehmens erfolgen kann (BGH GRUR 2006, 1044 - Kundendatenprogramm; Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus GeschGehG § 2 Rn. 77; Kalbfus/Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus GeschGehG Einl. B Rn. 94).
  • BGH, 04.09.2013 - 5 StR 152/13

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (unzureichende Beweiswürdigung;

    Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Wirtschaftsstrafkammer davon aus, dass unter den Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 17 Abs. 2 UWG) nur solche betriebsbezogene Tatsachen fallen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94, BGHSt 41, 140, 142 zu § 17 UWG aF, und vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, NJW 2006, 3424).
  • LG Heidelberg, 30.09.2013 - 5 O 104/13

    Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft: Wettbewerbsverbot für einen Arzt nach

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2018 - 5 Sa 267/17

    Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers - Weiterleitung betrieblicher Dateien

  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05

    Schweißmodulgenerator

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2021 - 15 U 37/20

    Ansprüche aus einer Vereinbarung zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und

  • LG Karlsruhe, 05.08.2011 - 14 O 42/10

    Wettbewerbswidrige Verletzung von Betriebsgeheimnissen

  • OLG Brandenburg, 10.07.2017 - 6 Kart 1/17

    Einstweiliges Anordnungsverfahren gegen die Regulierungsbehörde: Anspruch eines

  • ArbG Düsseldorf, 09.06.2008 - 3 (8) Ca 336/06

    Keine Schadensersatzpflicht wegen Abwerbeaktionen gegen einen Konkurrenten bei

  • LG Frankfurt/Main, 16.10.2014 - 3 O 27/14

    Fehlende Belehrung über die Datennutzung im sozialen Netzwerk Facebook

  • VG Braunschweig, 17.10.2007 - 5 A 188/06
  • ArbG Düsseldorf, 23.01.2020 - 12 Ga 5/20
  • KG, 06.04.2020 - 10 U 96/17
  • OLG Stuttgart, 07.08.2015 - 2 U 3/15

    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Erstreckung eines Wettbewerbsverbots auf

  • VG Mainz, 13.07.2017 - 1 K 125/16

    Informationsfreiheitsrecht, Informationsrecht, Transparenzrecht

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.02.2015 - 3 SaGa 1850/14 3 SaGa 1927/14

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Bestimmtheit - Unterlassungsanspruch -

  • LAG Hessen, 27.05.2020 - 18 Sa 1109/19
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.08.2019 - 3 Sa 349/18

    Schadensersatz Wettbewerbsverbot

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 20 U 18/10

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verbotsantrages

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.02.2015 - 3 SaGa 1850/14
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2018 - 13 B 802/17

    Schutz von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen bei einer Offenlegung

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 15 U 124/14

    E-Loading-Automat IV

  • LAG Hamm, 18.10.2013 - 10 SaGa 28/13

    Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages

  • OLG München, 25.10.2012 - 23 U 2047/12

    Rechtliches Gehör im Rechtsstreit zwischen einem gekündigten

  • OLG Hamm, 14.01.2022 - 26 U 142/21
  • OLG Brandenburg, 22.04.2010 - 6 U 18/10

    Bestimmtheit des Klageantrags auf Löschung von gestohlenen Geschäftsgeheimnissen

  • ArbG Mannheim, 20.05.2021 - 14 Ca 135/20
  • VG Bremen, 07.02.2022 - 4 K 777/20

    Zugang zu Vertrag der Daseinsvorsorge, Urteil vom 07.02.2022 - Daseinsvorsorge;

  • LG Wuppertal, 18.03.2021 - 13 O 4/19
  • LG Augsburg, 09.02.2009 - 3 HKO 2349/08

    Unterlassungsanspruch wegen Verwendung von Kundendaten, durch den ausgeschiedenen

  • LG Konstanz, 04.08.2015 - 9 O 22/15
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