Weitere Entscheidung unten: BPatG, 24.01.2005

Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2005 - I ZR 135/02 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4466
BGH, 09.06.2005 - I ZR 135/02 (2) (https://dejure.org/2005,4466)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2005 - I ZR 135/02 (2) (https://dejure.org/2005,4466)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - I ZR 135/02 (2) (https://dejure.org/2005,4466)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil bei Begründung innerhalb der Einspruchsfrist

  • info-it-recht.de

    Telefonische Rechtsberatung (hier: Beratungsdienst 0190-Nummer)

  • Judicialis

    RVG § 13 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 340 Abs. 3 S. 1, 2; RVG § 13 Abs. 2
    Rechtsfolgen der Überschreitung der Einspruchsbegründungsfrist; Unterschreitung der Mindestgebührensätze des RVG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    0190-Nummer: Zeitabhängige Vergütung für Rechtsberatung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 780 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 215
  • GRUR 2006, 169
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 89/02

    Steuerberater-Hotline

    Auszug aus BGH, 09.06.2005 - I ZR 135/02
    Für die Parallelbestimmung des § 13 Satz 2 StBGebV hat der Senat dies in dem Urteil "Steuerberater-Hotline" bereits entschieden (BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 89/02, GRUR 2005, 436, 437 f. = WRP 2005, 602).
  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 71/91
    Auszug aus BGH, 09.06.2005 - I ZR 135/02
    Wird der Einspruch innerhalb dieser Frist nicht begründet, wird er nicht unzulässig (BGH, Urt. v. 7.4.1992 - XI ZR 71/91, NJW-RR 1992, 957 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13431
BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04 (https://dejure.org/2005,13431)
BPatG, Entscheidung vom 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04 (https://dejure.org/2005,13431)
BPatG, Entscheidung vom 24. Januar 2005 - 11 W (pat) 345/04 (https://dejure.org/2005,13431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 169
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.07.1993 - X ZB 23/92

    Beitritt zum Einspruchsverfahren - Heizkörperkonsole

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Da mit der Erhebung des Einspruchs jeder Einsprechende Beteiligter am Einspruchsverfahren wird (vgl §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 62 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 4 PatG), muß er Beteiligtenfähigkeit besitzen, die der Parteifähigkeit entspricht und nach § 50 Abs. 1 ZPO die Rechtsfähigkeit voraussetzt (vgl BGH GRUR 1990, 348, 349 - Gefäßimplantat; BGH GRUR 1993, 892, 893 - Heizkörperkonsole).

    Denn die Person des Rechtsbehelfsführers muß innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zweifelsfrei erkennbar sein (vgl BGH aaO - Transportfahrzeug; BGH GRUR 1990, 348, 349 - Gefäßimplantat; BGH GRUR 1993, 892, 893 - Heizkörperkonsole).

  • BPatG, 28.04.2003 - 19 W (pat) 317/02
    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Dieser Rechtsprechung des BGH folgt insbesondere der 19. Senat entsprechend auch bezüglich der Zahlung der Einspruchsgebühren (BPatGE 46, 260 ff - Mehrzahl von Einsprechenden).

    Da innerhalb der Einspruchsfrist nicht feststellbar war, welchem der Einsprechenden die eine gezahlte Einspruchsgebühr zuzuordnen ist, gelten beide Einsprüche als nicht erhoben (vgl BGH aaO - Einsteckschloß; BGH aaO - Transportfahrzeug; BPatGE 46, 260, 264 = Mitt 2004, 70, 71).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Nach neuerer Rechtsprechung besitzt auch die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) grundsätzlich Rechts- und Parteifähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH NJW 2001, 1056 ff = BGHZ 146, 341 ff; BGH NJW 2002, 1207 f; BGH NJW 2003, 1043 f; BVerfG NJW 2002, 3533; BPatG GRUR 2004, 1030 ff = Mitt 2004, 522 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 50 Rdn 18; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Auflage 2004, § 50 Rdn 6; Thomas/Putzo, ZPO 26. Auflage 2004, § 50 Rdn 4).

    Als Beispiel einer Rechtsgemeinschaft erwähnt der BGH die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GRUR 1984, 36, 38 - Transportfahrzeug), die damals noch nicht als rechts- und parteifähig galt, so daß die Gesellschafter jeder als Partei und Streitgenosse klagen und verklagt werden mußten (vgl BGH NJW 2001, 1056, 1058; BGH NJW 2003, 1043 f).

  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Nach neuerer Rechtsprechung besitzt auch die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) grundsätzlich Rechts- und Parteifähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH NJW 2001, 1056 ff = BGHZ 146, 341 ff; BGH NJW 2002, 1207 f; BGH NJW 2003, 1043 f; BVerfG NJW 2002, 3533; BPatG GRUR 2004, 1030 ff = Mitt 2004, 522 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 50 Rdn 18; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Auflage 2004, § 50 Rdn 6; Thomas/Putzo, ZPO 26. Auflage 2004, § 50 Rdn 4).

    Als Beispiel einer Rechtsgemeinschaft erwähnt der BGH die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GRUR 1984, 36, 38 - Transportfahrzeug), die damals noch nicht als rechts- und parteifähig galt, so daß die Gesellschafter jeder als Partei und Streitgenosse klagen und verklagt werden mußten (vgl BGH NJW 2001, 1056, 1058; BGH NJW 2003, 1043 f).

  • BGH, 21.12.1989 - X ZB 7/89

    Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch eine von einem Vertreter ohne

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Da mit der Erhebung des Einspruchs jeder Einsprechende Beteiligter am Einspruchsverfahren wird (vgl §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 62 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 4 PatG), muß er Beteiligtenfähigkeit besitzen, die der Parteifähigkeit entspricht und nach § 50 Abs. 1 ZPO die Rechtsfähigkeit voraussetzt (vgl BGH GRUR 1990, 348, 349 - Gefäßimplantat; BGH GRUR 1993, 892, 893 - Heizkörperkonsole).

    Denn die Person des Rechtsbehelfsführers muß innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zweifelsfrei erkennbar sein (vgl BGH aaO - Transportfahrzeug; BGH GRUR 1990, 348, 349 - Gefäßimplantat; BGH GRUR 1993, 892, 893 - Heizkörperkonsole).

  • BPatG, 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02
    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands gemäß § 59 ZPO ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn mehrere Einsprechende als Verletzte mit ihren Einsprüchen den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG iVm § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG geltend machen (vgl zB Beschluß des Senats vom 14. Juli 2003 BPatGE 47, 141, 142 = BlPMZ 2004, 59 - Aktivkohlefilter).
  • BGH, 07.10.1986 - X ZR 87/84

    "Bodenbearbeitungsmaschine"; Gebührenpflicht Patentnichtigkeitskläger bei

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Der BGH hat zwar in seinem im Jahr 1986 ergangenen Urteil "Bodenbearbeitungsmaschine" (GRUR 1987, 348) für die Nichtigkeitsklage aus § 27 GKG [a.F.] einen "allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts" abgeleitet und darauf hingewiesen, "gelegentlich" überprüfen zu wollen, ob an der Rechtsprechung seiner Entscheidungen "Einsteckschloß" [aaO] und "Transportfahrzeug" [aaO] festgehalten werde.
  • BPatG, 26.01.2004 - 34 W (pat) 325/02
    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird allerdings, nachdem die Einspruchsgebühr am 1. Januar 2002 mit dem Inkrafttreten des Patentkostengesetzes eingeführt worden ist, teilweise die Rechtsauffassung vertreten, für den Einspruch mehrerer Einsprechender, der in einem gemeinsamen Schriftsatz mit einheitlicher Begründung durch gemeinsame Vertreter erhoben wird, sei nur eine einzige Einspruchsgebühr zu entrichten (vgl Beschluß des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 BlPMZ 2004, 469 ff = Mitt 2004, 174 f; Beschluß des 34. Senats vom 26. Januar 2004 - 34 W (pat) 325/02 - und Hövelmann, Der gemeinsame Einspruch, Mitt 2004, 59 ff).
  • BPatG, 20.08.2004 - 25 W (pat) 232/03

    Rechtmäßigkeit der Versagung der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Nach neuerer Rechtsprechung besitzt auch die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) grundsätzlich Rechts- und Parteifähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH NJW 2001, 1056 ff = BGHZ 146, 341 ff; BGH NJW 2002, 1207 f; BGH NJW 2003, 1043 f; BVerfG NJW 2002, 3533; BPatG GRUR 2004, 1030 ff = Mitt 2004, 522 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 50 Rdn 18; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Auflage 2004, § 50 Rdn 6; Thomas/Putzo, ZPO 26. Auflage 2004, § 50 Rdn 4).
  • BPatG, 10.05.2004 - 11 W (pat) 315/04
    Auszug aus BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Die Rechtsfolge nach § 6 Abs. 2 PatKostG, wenn die Einspruchsgebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird, - Rücknahmefiktion oder Fiktion der Nichtvornahme - war zwar umstritten (vgl zB BPatG GRUR 2005, 85 ff = Mitt 2004, 448 ff - Planetenkugelmühle).
  • BGH, 25.03.1982 - X ZB 24/80

    Einsteckschloß

  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde - zur Parteifähigkeit einer

  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 11.10.2004 - X ZB 2/04

    Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr

  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    In den Fällen, in denen das Patentgericht bei einem Einspruch oder einer Beschwerde durch mehrere Beteiligte die Zahlung nur einer Gebühr für unzureichend erachtet, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beteiligten zugeordnet werden kann (BPatGE 12, 158, 160 f.; 12, 163, 167; BPatG, Mitt. 2004, 70; BPatG, GRUR 2006, 169; BPatG, GRUR 2008, 1031; BPatG, Beschluss vom 26. August 2009 - 20 W (pat) 356/04, in juris; Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 20 W (pat) 330/05 und 319/06, in juris).
  • BPatG, 04.06.2009 - 14 W (pat) 6/09
    Hiervon zu unterscheiden ist, dass eine innerhalb der Einspruchsfrist erkennbare rechtsfähige Personengesellschaft, z. B. eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als eine selbst beteiligtenfähige Einsprechende handelt, nach wie vor gemeinsam einen einzigen Einspruch erheben kann (vgl. BPatG BlPMZ 2005, 318 -11 W (pat) 345/04).

    Haben die Beteiligten keine besondere Vereinbarung getroffen, stehen sie aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen Tätigkeit in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB (BGH GRUR 2001, 226 f. -Rollenantriebseinheit; auch 11 W (pat) 345/04 in BlPMZ 2005, 318; BPatGE 47, 141 -Aktivkohlefilter).

  • BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05
    Dadurch werde auch das Argument im Beschluss des 11. Senats des Bundespatentgerichtes vom 24. Januar 2005 (11 W (pat) 345/04), im Patentgesetz und Patentkostengesetz sei "klar und einfach geregelt, wer einspruchsberechtigt ist und dass jede Einlegung eines Einspruches - aber nicht für den Beitritt zum Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 2 PatG) - eine Einspruchsgebühr fällig wird." ausgehebelt.

    dd) Wiederum der 11. Senat hat im Beschluss vom 24. Januar 2005 (11 W (pat) 345/04) bei einem unter Zahlung einer Gebühr von zwei Einsprechenden gemeinsam erhobenen Einspruch festgestellt, dass beide Einsprüche als nicht erhoben gelten.

  • BPatG, 23.10.2006 - 11 W (pat) 305/03
    Der Senat hat den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 10. Oktober 2006 die Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2005 - Az.: 11 W (pat) 345/04 - mit den Leitsätzen in BlPMZ 2005, 318 = Mitt.

    Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2005 (Leitsätze: BlPMZ 2005, 318 = Mitt. 2005, 305) - Az.: 11 W (pat) 345/04 - ausgeführt, so dass darauf Bezug genommen wird.

  • BPatG, 26.06.2008 - 8 W (pat) 308/03
    Dabei ist selbst der Senat, der den allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts unter Hinweis auf die Novellierung des Patentkostenrechts durch das Patentkostengesetz nicht mehr zum Tragen kommen lässt, von der Zahlung nur einer Gebühr ausgegangen, wenn mehrere Einsprechende als Verletzte mit ihren Einsprüchen den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme geltend machen (11 W (pat) 345/04 vom 24. Januar 2005 - GRUR 2006, 169 = Mitt.
  • BPatG, 28.08.2006 - 11 W (pat) 348/02
    Der Senat hat den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 11. August 2006 seine Entscheidung vom 24. Januar 2005 - Az. 11 W (pat) 345/04 - Einspruchsgebühren für mehrere Einsprechende - (Leitsätze in Mitt. 2005, 305) zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.

    Wie der Senat bereits in seiner - in das vorliegende Einspruchsverfahren eingeführten - Entscheidung vom 24. Januar 2005 - Az. 11 W (pat) 345/04 - dargelegt hat, ist die Einspruchserhebung für mehrere Einsprechende durch gemeinsame Vertreter mit einem gemeinsamen Schriftsatz gebührenrechtlich nicht privilegiert, so dass ausnahmslos die allgemeine Gebührenregelung nach dem Patentkostengesetz gilt.

  • BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05
    Denn die Rechtsprechung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den früheren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats vom 29. August 2006 -34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Entscheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsgebühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der 11. Technische Beschwerdesenat, Beschluss vom 24. Januar 2005, 11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerdesenat, BPatGE 46, 260 ff., auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr verlangt).
  • BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 319/06
    Denn die Rechtsprechung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den früheren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats vom 29. August 2006 -34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Entscheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsgebühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der 11. Technische Beschwerdesenat, Beschluss vom 24. Januar 2005, 11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerdesenat, BPatGE 46, 260 ff, auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr verlangt).
  • BPatG, 26.08.2009 - 20 W (pat) 356/04
    Denn die Rechtsprechung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den früheren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats vom 29. August 2006 -34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Entscheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsgebühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der 11. Technische Beschwerdesenat, Beschluss vom 24. Januar 2005, 11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerdesenat, BPatGE 46, 260 ff., auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr verlangt).
  • BPatG, 06.03.2007 - 14 W (pat) 340/06
    Auch die aktuellen Kommentierungen kommen einhellig zu dem vom Senat vertretenen Ergebnis: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 59 Rdn. 29 c, der die unveröffentlichte Entscheidung des 34. Senats zustimmend referiert; Schulte, 7. Aufl., § 59 Rdn. 68; Busse, a. a. O. § 73 Rdn. 110; a. A., der 19. Senat BlPMZ 2003, 430 (im Beschluss der Rechtpflegerin zitiert) und der 11. Senat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2005 - 11 W (pat) 345/04.
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