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   EuGH, 12.01.2006 - C-361/04 P   

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https://dejure.org/2006,215
EuGH, 12.01.2006 - C-361/04 P (https://dejure.org/2006,215)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2006 - C-361/04 P (https://dejure.org/2006,215)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - C-361/04 P (https://dejure.org/2006,215)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Wortmarke PICARO - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke PICASSO

  • markenmagazin:recht

    Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 40/94
    Picasso ./. Picaro

  • Europäischer Gerichtshof

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Wortmarke PICARO - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke PICASSO

  • EU-Kommission PDF

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Wortmarke PICARO - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke PICASSO

  • EU-Kommission

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Judicialis

    Verordnung EG Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Wortmarke PICARO - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke PICASSO

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.1.2006)

    DaimlerChrysler darf Auto "Picaro" nennen // Europarichter weisen Klage der Familie Picasso ab

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-185/02 (Claude Ruiz-Picasso u. a./HABM), mit dem die Klage des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke "PICASSO" auf Aufhebung der Entscheidung R 247/2001-3 der Dritten ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 237
  • GRUR Int. 2006, 229
  • EuZW 2006, 281
 
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Wird zitiert von ... (601)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-361/04
    17 Außerdem müsse die Frage, welches Gewicht etwaigen optischen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeiten einer Marke mit einer anderen beizumessen sei, wie sich aus dem Urteil vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 27) ergebe, gerade im Hinblick auf die Art der durch die Marke betroffenen Waren und die Umstände ihrer Vermarktung beurteilt werden.

    29 Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe dadurch gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, dass es die Regel fehlerhaft angewandt habe, wonach der Schutz einer Marke umso umfassender zu sein habe, je stärker ihre - originäre oder auf Bekanntheit auf dem Markt beruhende - Kennzeichnungskraft sei (Urteile Sabèl, Randnr. 24, Canon, Randnr. 18, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 20).

    30 Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen und damit beurteilen zu können, ob diese erhöhte Kennzeichnungskraft besitze, sei umfassend zu prüfen, ob die Marke geeignet sei, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 22).

    36 Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen wirken (vgl. u. a. Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    37 Um zu beurteilen, wie weit die Ähnlichkeit zwischen den Marken geht, ist daher der Grad ihrer Ähnlichkeit in Bild, Klang und Bedeutung zu bestimmen sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu bewerten, welche Bedeutung diesen einzelnen Elementen zuzumessen ist (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 27).

    38 Wie der Gerichtshof insoweit bereits entschieden hat, ist für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-361/04
    61 Die Kläger berufen sich ferner zu Unrecht auf die Rechtsprechung, wonach Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine große Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz genießen als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (Urteil [des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95] Sabèl [Slg. 1997, I-6191], Randnr. 24, und Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 18).

    29 Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe dadurch gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, dass es die Regel fehlerhaft angewandt habe, wonach der Schutz einer Marke umso umfassender zu sein habe, je stärker ihre - originäre oder auf Bekanntheit auf dem Markt beruhende - Kennzeichnungskraft sei (Urteile Sabèl, Randnr. 24, Canon, Randnr. 18, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 20).

  • EuG, 22.06.2004 - T-185/02

    Ruiz-Picasso u.a. / OHMI - DaimlerChrysler (PICARO)

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-361/04
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Claude Ruiz-Picasso, Paloma Ruiz-Picasso, Maya Widmaier-Picasso, Marina Ruiz-Picasso und Bernard Ruiz-Picasso die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-185/02 (Ruiz-Picasso u. a./HABM - DaimlerChrysler [PICARO], Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 18. März 2002 (Sache R 247/2001-3) über die Zurückweisung des Widerspruchs der "Succession Picasso" gegen die Anmeldung des Wortzeichens PICARO als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 14.10.2003 - T-292/01

    Phillips-Van Heusen / OHMI - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel (BASS)

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-361/04
    Für eine solche Neutralisierung ist erforderlich, dass zumindest eines der fraglichen Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen können (Urteil [des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T-292/01, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel] BASS [Slg. 2003, II-4335], Randnr. 54).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-361/04
    61 Die Kläger berufen sich ferner zu Unrecht auf die Rechtsprechung, wonach Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine große Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz genießen als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (Urteil [des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95] Sabèl [Slg. 1997, I-6191], Randnr. 24, und Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 18).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-361/04
    60 Die Frage des bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Grades der Aufmerksamkeit der betreffenden Verkehrskreise unterscheidet sich im Übrigen von der Frage, ob Umstände, die nach dem Kauf eintreten, bei der Prüfung, ob ein Markenrecht verletzt worden ist, relevant sein können, wie dies bei der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens in dem von den Klägern angeführten Urteil [des Gerichtshofes vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01] Arsenal Football Club [Slg. 2002, I-10273] anerkannt worden ist.
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Die Revision geht zwar im Grundsatz zutreffend davon aus, dass es für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit in erster Linie auf die Kaufsituation ankommt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - C-361/04, Slg. 2006, I-643 = GRUR 2006, 237 Rn. 39 und 47 - PICASSO/PICARO).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere dem Grad der Bekanntheit der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das beanstandete Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem beanstandeten Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - C361/04, Slg. 2006, I643 = GRUR 2006, 237 Rn. 18 - PICASSO/PICARO; Urteil vom 23. März 2006 - C206/04, Slg. 2006, I2717 = GRUR 2006, 413 Rn. 17 f. - SIR/ZIRH; BGH, Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Rn. 26 = WRP 2009, 831 - Stofffähnchen I; Urteil vom 15. Juli 2010 - I ZR 57/08, GRUR 2011, 148 Rn. 13 = WRP 2011, 230 - Goldhase II).
  • BGH, 15.07.2010 - I ZR 57/08

    Goldhase II

    a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das Bestehen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen ist und dabei insbesondere der Grad der Bekanntheit der Marke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das beanstandete Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem beanstandeten Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von Bedeutung sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - C-361/04 P, Slg. 2006, I-643 = GRUR 2006, 237 Rn. 18 - PICASSO/PICARO; Urteil vom 23. März 2006 - C-206/04 P, Slg. 2006, I-2717 = GRUR 2006, 413 Rn. 17/18 - ZIRH; BGH, Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Rn. 26 = WRP 2009, 831 - Stofffähnchen, mwN).
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