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   BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02   

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BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02 (https://dejure.org/2005,21796)
BPatG, Entscheidung vom 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02 (https://dejure.org/2005,21796)
BPatG, Entscheidung vom 23. August 2005 - 10 W (pat) 25/02 (https://dejure.org/2005,21796)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückerstattungsbegehren für eine Prüfungsantragsgebühr; Voraussetzungen des öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 261
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Stuttgart, 12.06.1990 - 2 T 434/90
    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02
    Ob in Fällen verzögerter Bearbeitung, zumal wenn wie hier die üblichen Bearbeitungszeiten deutlich überschritten worden sind, jedenfalls aber dann eine unrichtige Sachbehandlung anzunehmen wäre, wenn die verzögerte Bearbeitung un- mittelbar zu einem Rechts- oder Kostennachteil im Verfahren führt (z.B. Rückzahlungsanspruch bejaht von LG Frankfurt MDR 1985, 153 - verzögerte Beweissicherung, die unmöglich wurde; LG Stuttgart MDR 1990, 933 [LG Stuttgart 12.06.1990 - 2 T 434/90] - verzögerte Bearbeitung eines Mahnbescheids, so dass Klage erhoben wurde; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 828 [OLG Düsseldorf 15.10.1992 - 10 W 20/92] - verzögerte Klagezustellung, so dass Erledigung der Hauptsache nicht mehr erfolgreich erklärt werden konnte), kann hier dahingestellt bleiben.
  • BPatG, 08.07.1998 - 4 W (pat) 32/96
    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02
    Als Antragsgebühr ist sie mit der Zahlung grundsätzlich verfallen, auch dann, wenn die Patentanmeldung vor Durchführung des Prüfungsverfahrens zurückgenommen wird (st Rspr, z.B. BPatG 4 W (pat) 32/96 vom 8. Juli 1998, veröffentlicht in juris; BPatGE 37, 187, 190; 16, 33, 34; 13, 60, 63; BGH BIPMZ 1985, 51 - Schweißpistolenstromdüse II; Schulte, PatG , 7. Aufl, § 44 Rdn 29; Busse, a.a.O., § 44 Rdn 35, 40).
  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98

    Beschleunigungsgebühr

    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar im Zusammenhang mit der markenrechtlichen Beschleunigungsgebühr ( § 38 MarkenG ) auf Grund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen ein Rückzahlungsanspruch trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage aus Billigkeitsgründen dann angenommen worden, wenn die Gegenleistung aus Gründen, die ganz überwiegend im Bereich der Behörde liegen (wie z.B. eine Überlastung), nicht er- bracht worden ist und auch nicht mehr erbracht werden kann (GRUR 2000, 325, 326 [BGH 17.11.1999 - I ZB 1/98] - Beschleunigungsgebühr).
  • BGH, 11.10.2004 - X ZB 2/04

    Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr

    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02
    Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass bei Nichtzahlung der Einspruchsgebühr der Einspruch als "sonstige Handlung" im Sinne von § 6 PatKostG als nicht erhoben gilt (vgl BGH GRUR 2005, 184 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr), vermag dies vor- liegend zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
  • OLG Düsseldorf, 15.10.1992 - 10 W 20/92

    Rechte eines durch die Kostenentscheidung erstmals beschwerten Dritten;

    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02
    Ob in Fällen verzögerter Bearbeitung, zumal wenn wie hier die üblichen Bearbeitungszeiten deutlich überschritten worden sind, jedenfalls aber dann eine unrichtige Sachbehandlung anzunehmen wäre, wenn die verzögerte Bearbeitung un- mittelbar zu einem Rechts- oder Kostennachteil im Verfahren führt (z.B. Rückzahlungsanspruch bejaht von LG Frankfurt MDR 1985, 153 - verzögerte Beweissicherung, die unmöglich wurde; LG Stuttgart MDR 1990, 933 [LG Stuttgart 12.06.1990 - 2 T 434/90] - verzögerte Bearbeitung eines Mahnbescheids, so dass Klage erhoben wurde; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 828 [OLG Düsseldorf 15.10.1992 - 10 W 20/92] - verzögerte Klagezustellung, so dass Erledigung der Hauptsache nicht mehr erfolgreich erklärt werden konnte), kann hier dahingestellt bleiben.
  • LG Frankfurt/Main, 20.09.1984 - 9 T 29/84
    Auszug aus BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02
    Ob in Fällen verzögerter Bearbeitung, zumal wenn wie hier die üblichen Bearbeitungszeiten deutlich überschritten worden sind, jedenfalls aber dann eine unrichtige Sachbehandlung anzunehmen wäre, wenn die verzögerte Bearbeitung un- mittelbar zu einem Rechts- oder Kostennachteil im Verfahren führt (z.B. Rückzahlungsanspruch bejaht von LG Frankfurt MDR 1985, 153 - verzögerte Beweissicherung, die unmöglich wurde; LG Stuttgart MDR 1990, 933 [LG Stuttgart 12.06.1990 - 2 T 434/90] - verzögerte Bearbeitung eines Mahnbescheids, so dass Klage erhoben wurde; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 828 [OLG Düsseldorf 15.10.1992 - 10 W 20/92] - verzögerte Klagezustellung, so dass Erledigung der Hauptsache nicht mehr erfolgreich erklärt werden konnte), kann hier dahingestellt bleiben.
  • BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13

    PatKostG § 10 Abs. 2

    § 10 Abs. 2 PatKostG erfasst demgegenüber nicht die Konstellation, dass die Prüfungsgebühr mit oder nach Eintritt der Fälligkeit bereits gezahlt worden ist und die Patentanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt (BPatG, GRUR 2006, 261; BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 10 W (pat) 49/05, in Juris, BPatGE 53, 9; Busse/Schuster, Patentgesetz, 7. Aufl., § 10 PatKostG Rn. 23; Busse/Brandt, Patentgesetz, 7. Aufl., § 44 Rn. 30; Schulte/Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 33 Rn. 28; Mes, Patentgesetz, 3. Aufl., § 44 Rn. 21; ebenso schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Patentkostengesetzes BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 - X ZB 20/83, BGHZ 92, 137 - Schweißpistolenstromdüse II; BPatGE 11, 55; 11, 222; 13, 60; 37, 187; BPatG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 W (pat) 32/96, in Juris).

    Zwar mag die Regelung in Art. 11 Buchst. a der Gebührenordnung des Europäischen Patentamts für eine europäische Patentanmeldung, die vorsieht, dass die Prüfungsgebühr in voller Höhe zurückerstattet wird, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Anmeldung in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist, sachgerechter erscheinen (so schon BPatG, GRUR 2006, 261, 264).

  • BPatG, 26.10.2006 - 10 W (pat) 45/05
    Ein Verstoß gegen gesetzliche Normen kann in der verzögerten Bearbeitung eines Prüfungsantrags zwar nicht gesehen werden, weil es eine gesetzlich vorgeschriebene Frist, innerhalb derer ein Prüfungsbescheid zu erlassen oder innerhalb derer nach positivem Prüfungsbescheid ein Erteilungsbeschluss zu erlassen ist, nicht gibt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. August 2005, 10 W (pat) 25/02, BlPMZ 2005, 455, 456 - Prüfungsantragsgebühr).

    Ein Anspruch aus § 9 PatKostG scheidet daher schon mangels Ursächlichkeit der verzögerten Bearbeitung für die Entstehung der Kosten aus (vgl. auch Senatsentscheidung 10 W (pat) 25/02 vom 23. August 2005, BlPMZ 2005, 455, 456 - Prüfungsantragsgebühr; zu der entsprechenden Vorschrift in der DPMAVwKostV BPatG Mitt.

  • BPatG, 22.02.2007 - 10 W (pat) 49/05
    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 23. August 2005, 10 W (pat) 25/02, BlPMZ 2005, 455, festgestellt, dass über einen Antrag auf Rückzahlung der fällig gewordenen Prüfungsantragsgebühr ein technisches Mitglied im Sinne von § 27 Abs. 2 PatG zu entscheiden habe, weil ein Fall der Übertragung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 (Gebühr fällig) und Nr. 8 (keine Rücknahmefiktion oder früherer Antrag) sowie § 7 Abs. 2 Nr. 3 WahrnV nicht vorliege und mangels besonderer Übertragung damit die Entscheidung nicht durch eine Reg.-Angestellte des gehobenen Dienstes getroffenen werden dürfe.

    Eine rechtsgrundlose Zahlung liegt damit nicht vor (in diesem Sinne auch die oben genannte Senatsentscheidung 10 W (pat) 25/02 und die Entscheidungen BPatGE 11, 55; 11, 222; 37, 187).

  • BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14

    Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der

    Damit ist die vorliegende Sachlage vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Anmelder gegen einen patentamtlichen Beschluss, durch den die Rückzahlung von Gebühren abgelehnt worden ist, Beschwerde einlegt (vgl. z. B. die Senatsentscheidungen vom 23. August 2005 - 10 W (pat) 25/02, BPatGE 49, 123 - Prüfungsantragsgebühr; vom 26. Oktober 2006, 10 W (pat) 45/05 - Jahresgebühren; vom 17. März 2011 - 10 W (pat) 11/10, BPatGE 53, 9 - Prüfungsantragsgebühr II).
  • BPatG, 08.11.2007 - 10 W (pat) 57/06
    Auch hier sind Anhaltspunkte, dass die Verfahrensdauer (die in ihrer Länge nicht aus dem üblichen Rahmen fällt, wie dem Senat aus etlichen Verfahren bekannt ist, vgl. z. B. die Senatsentscheidungen "Prüfungsantragsgebühr", 10 W (pat) 25/02 vom 23. August 2005, BPatGE 49, 123, und "Jahresgebühren", 10 W (pat) 45/05 vom 26. Oktober 2006, wo jeweils wegen überlanger Dauer des Prüfungsverfahrens Antrag auf Gebührenerstattung gestellt wurde) und/oder Erfolglosigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Prüfers beruht, der Statistikliste als solcher nicht entnehmbar.
  • BPatG, 11.05.2006 - 10 W (pat) 15/05
    Die hier festzustellenden Bearbeitungszeiten fallen aber keineswegs aus dem Rahmen des Üblichen, wie die Patentabteilung im angefochtenen Beschluss dargetan hat und wie es den Verlautbarungen des Patentamts zu den Bearbeitungszeiten, etwa im Internet durch Veröffentlichung der Protokolle der sog. Industriebesprechungen, entspricht (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss 10 W (pat) 25/02 vom 23. August 2005, BlPMZ 2005, 455 - Prüfungsantragsgebühr, zur Nichtrückzahlung der Prüfungsgebühr bei verzögerter Bearbeitung des Patentamts).
  • BPatG, 17.03.2011 - 10 W (pat) 11/10

    Patentbeschwerdeverfahren - "Prüfungsgebühr II" - zur Rückzahlung einer

    Die hier in Rede stehende Prüfungsgebühr ist in jedem Fall aufgrund der wirksamen Stellung des Prüfungsantrags am Anmeldetag angefallen, so dass es an der Kausalität zwischen der Zahlung der Prüfungsgebühr und einer falschen Sachbehandlung durch das Patentamt fehlt (vgl. auch BPatG 10 W (pat) 25/02 vom 23. August 2005, BPatGE 49, 123 - Prüfungsantragsgebühr).
  • BPatG, 20.05.2014 - 7 W (pat) 17/14
    Weil die Anmeldung zunächst wirksam eingereicht wurde und wegen Nichtzahlung der vollständigen Anmeldegebühr erst mit Wirkung vom 23. August 2011 in Wegfall geriet, ist auch der Rechtsgrund für die Stellung des Prüfungsantrags und für die Zahlung der Prüfungsantragsgebühr nicht im Nachhinein entfallen (vgl. BPatGE 49, 123 - Prüfungsantragsgebühr; BPatGE 53, 9 - Prüfungsantragsgebühr II; zuletzt Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013, 10 W (pat) 6/09, in juris).
  • BPatG, 11.05.2006 - 10 W (pat) 38/05
    Die hier festzustellenden Bearbeitungszeiten fallen aber keineswegs aus dem Rahmen des Üblichen, wie die Patentabteilung im angefochtenen Beschluss dargetan hat und wie es den Verlautbarungen des Patentamts zu den Bearbeitungszeiten, etwa im Internet durch Veröffentlichung der Protokolle der sog. Industriebesprechungen, entspricht (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss 10 W (pat) 25/02 vom 23. August 2005, BlPMZ 2005, 455 - Prüfungsantragsgebühr, zur Nichtrückzahlung der Prüfungsgebühr bei verzögerter Bearbeitung des Patentamts).
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