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   BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 74/03   

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https://dejure.org/2005,21606
BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 74/03 (https://dejure.org/2005,21606)
BPatG, Entscheidung vom 22.02.2005 - 33 W (pat) 74/03 (https://dejure.org/2005,21606)
BPatG, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - 33 W (pat) 74/03 (https://dejure.org/2005,21606)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Verwechslungsgefahr einer Wortmarke unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls; Voraussetzungen für die Umwandlung einer Marke zu einer Gattungsangabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 338
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Frankfurt/Main, 26.07.2006 - 6 O 452/05

    Die unlizenzierte Emission von Wertpapieren, die beschreibend auf den DAX Bezug

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Marke "DAX" (vgl. insoweit BPatG, GRUR 2006, 338, 339 [BPatG 22.02.2005 - 33 W pat 74/03] - DAX-Trail/DAX).
  • BPatG, 13.12.2011 - 33 W (pat) 502/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "SX5E (IR-Marke)" - Bezeichnungen von

    Auch der Bundesgerichtshof und das Bundespatentgericht stuften derartige Kurzformen für Wertpapierindizes, wie "DAX" für "Deutscher Aktienindex" oder "TecDAX" für "Deutscher Aktienindex für Technologiewerte", als schutzfähig ein, wie die Entscheidungen BGH GRUR 2009, 1162 - DAX und BPatG GRUR 2006, 338 - DAX-Trail/DAX zeigten.

    Der Senat ist dieser Vorstellung in der einen Widerspruchsfall betreffenden Entscheidung BPatG GRUR 2006, 338 - DAX-Trail/DAX in Zusammenhang mit der Erörterung der Kennzeichnungskraft der Marke "DAX" jedoch ausdrücklich entgegengetreten (a. a. O., S. 340, li. Sp., 3. Abs. bis re. Sp., 3. Abs.).

  • BPatG, 08.02.2011 - 33 W (pat) 45/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "TEFLEXAN/TEFLON" - unmittelbare klangliche und

    Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung GRUR 2006, 338 - DAX-Trail/DAX festgestellt, dass der Verfall einer Marke wegen Umwandlung zur Gattungsbezeichnung unter Umständen auch im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren als ein die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (negativ) beeinflussender Faktor berücksichtigt werden kann (a. a. O., Leitsatz 1), da der Verfall die wohl stärkste nachträgliche Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zur Folge hat.
  • BPatG, 28.05.2008 - 29 W (pat) 32/08

    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Auch wenn mit "LINUX" üblicherweise ein als Ersatz für "UNIX" entwickeltes Betriebssystem bezeichnet wird, so kann von einer Gattungsbezeichnung jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn nahezu alle beteiligten Verkehrskreise in der Widerspruchsmarke lediglich einen solchen Sachhinweis sehen (vgl. BPatG GRUR 2006, 338 ff., Rn. 26 - DAXTrail/DAX).
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